(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, LGBl. Nr. 74/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/2007, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Das Gesetz über den Unabhängigen Verw... mehr lesen...
Anlage 1 (zu § 26 Abs. 3)Anlage 1 (zu Paragraph 26, Absatz 3,)Wahlkarte mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. G... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fas... mehr lesen...
(1)Absatz einsBinnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe durch den Zustellungsbevollmächtigten ihres Landeswahlvorschlages hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wählergruppen entfal... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Daten... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kreiswahlbehörde hat zu ermitteln, welchen Wahlwerbern einer Wählergruppe die Mandate, die sie im ersten Ermittlungsverfahren erhalten hat, vorläufig zuzuordnen sind. Diese Mandate sind zunächst der Reihe nach jenen Wahlwerbern der betreffenden Wählergruppe vorläufig zuzuordnen,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, im Weg der Briefwahl auf folgende Arten ausgeübt werden:a)Litera aim Weg der Übersendung oder der sonstigen Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeinde, einschließlich der persönlichen Übergabe wäh... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Geltendmachung ihres Anspruches auf Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren (§ 68) haben die Wählergruppen beim Landeswahlleiter während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung frühestens am 44. Tag vor dem Wahltag, spätestens jedoch um 17.00 Uhr des 38.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Kreiswahlleiter hat die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich einer Vorprüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie ausreichend unterstützt sind, ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind und ob deren Zustimmungserklärungen vorliegen. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliege... mehr lesen...
(1)Absatz einsWählergruppen haben ihre Wahlvorschläge beim Kreiswahlleiter während der Amtsstunden der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bzw. in der Stadt Innsbruck des Stadtmagistrats, spätestens jedoch um 17.00 Uhr des 52. Tages vor dem Wahltag, einzureichen. In der Wahlausschreibung ist auf di... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnspruch auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde haben Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen oder aufgrund behördlicher Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im Interesse der Bekämpfung einer Epidemie oder Pandemie am Wahltag ni... mehr lesen...
(1)Absatz einsWahlberechtigte, die aus gesundheitlichen Gründen, wegen Ortsabwesenheit oder aus sonstigen Gründen am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor jener Wahlbehörde abzugeben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, können die Ausstellung einer Wahlkarte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung, jene der Kreiswahlbehörden vom Landeswahlleiter und jene der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden vom Kreiswahlleiter bestellt. In Bezug auf die Ersatzbeisitzer einer Kreiswahlbehörde oder einer Ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsJene Vorsitzenden der Wahlbehörden, die das Amt des Wahlleiters nicht von Gesetzes wegen ausüben, und die Stellvertreter der Wahlleiter sind mit Ausnahme jener der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden spätestens am siebten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen; die Vor... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem (Gemeindewahlleiter) und sechs Beisitzern.(2)Absatz 2In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden W... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden zu bilden. Sie bleiben, allenfalls in einer nach § 15 Abs. 10 geänderten Zusammensetzung, bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl im Amt. Die Vertrauenspersonen jener Wählergruppen, welche bei der Landtagswahl kein Man... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat die Wahl durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auf einen Sonntag (Wahltag) auszuschreiben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt.(2)Absatz 2In der Wahlausschreibung ist der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. De... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 26. Februar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1996 außer Kraft.(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:a)Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlame... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Gemeinde diese mit schriftlichem Bescheid ermächtigen, ungeachtet einer Festlegung nach § 7 Abs. 2 lit. a oder e in einem Raumordnungsprogramm einzelne davon betroffene Grundflächen als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 oder § 52a zu wi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft.(2)Absatz 2Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinn dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertr... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 1997/81/EG des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. 1998 Nr. L 14, S. 9, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/23/EG, ABl. 1998 Nr. L 131, S. 10,Richtlin... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/4... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.(2)Absatz 2Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.(3)Absatz 3Was trotz Verjährung geleistet ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Lehrperson gebührt anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den im laufenden Schuljahr noch nicht verbrauchten Urlaub (Urlaubsersatzleistung), soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Der Lehrperson gebührt anlässlich ihres Ausscheidens ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Lehrperson ist auf ihr Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 12) sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderlicheDer Lehrperson ist auf ihr Ansuchen die zum Zweck ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Jahresnorm der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen zur Pflegea)Litera aeines nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 12), einschließlich der Schwiegereltern und der Schwiegerkinder, mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz unter gänzlicher Beanspruchung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen zur Betreuung einesa)Litera aeigenen Kindes,b)Litera bWahl- oder Pflegekindes oderc)Litera csonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Lehrperson und (oder) ihr Ehegatte bzw. der eingetragene Partner überwiegend aufkommen,eine Herabsetzung der... mehr lesen...
(1)Absatz einsNebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Lehrperson außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausübt.(2)Absatz 2Die Lehrperson darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben hindert, die Vermutung ihrer Befangenheit hervorruft oder so... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird ein Dienstverhältnis mit einer Lehrperson erstmals begründet, so ist dieses zu befristen. Die Befristung darf höchstens 53 Kalenderwochen dauern. Ist ein Bewerber bereits als Musiklehrperson in einem unbefristeten Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber tätig gewesen, so ... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, ABl. 1989 Nr. L 393, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. 2008 Nr. L 311, S. 1;Ri... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Dienstnehmerin hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes.(2)Absatz 2Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Dienstnehmerin, die ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,a)Litera aallein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter) oderb)Litera bin der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihres Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht. Dabei sind die dienstlichen Interessen unter Bedachtnahme auf den Anlass der Inanspruchnahme des Karenzurla... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tagesgebühr wird für die Zeit der Reisebewegung und des Aufenthaltes im Ort der Dienstverrichtung gewährt und einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise berechnet. Die Landesregierung hat die Höhe der Tagesgebühr unter Bedachtnahme auf den im Zusammenhang mit einer Dienstr... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt die Reisekostenvergütung für die zweite Wagenklasse. Für Dienstreisen außerhalb Tirols werden die Kosten der ersten Klasse vergütet, wenn die tatsächliche Benützung nachgewiesen wird.(2)Absatz 2Wird dem Bediensteten di... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Bedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist.(2)Absatz 2Für den Weg zum und vom Bahnhof oder Flughafen gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels, wenn auf ... mehr lesen...
Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und vom Geltungsbereich desa)Litera aLandesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65,Landesbeamtengesetzes 1998, La... mehr lesen...