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(2) Das Mindestbeschäftigungsausmaß bei Inanspruchnahme von Pflegeteilzeit beträgt 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson. Im Übrigen gelten die §§ 57 Abs. 2, 59 Abs. 2, 3 und 4 sowie 60 Abs. 2 und 3.
(3) Die Pflegeteilzeit hat mindestens einen Monat und längstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Pflegeteilzeit zu gewähren.
(4) Die Lehrperson, der eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden.
(5) Auf Ansuchen der Lehrperson kann die Pflegeteilzeit vorzeitig beendet werden, wenn die zu pflegende Person
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(6) Durch die Gewährung von Pflegeteilzeit wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.
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(2) Das Mindestbeschäftigungsausmaß bei Inanspruchnahme von Pflegeteilzeit beträgt 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson. Im Übrigen gelten die §§ 57 Abs. 2, 59 Abs. 2, 3 und 4 sowie 60 Abs. 2 und 3.
(3) Die Pflegeteilzeit hat mindestens einen Monat und längstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Pflegeteilzeit zu gewähren.
(4) Die Lehrperson, der eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden.
(5) Auf Ansuchen der Lehrperson kann die Pflegeteilzeit vorzeitig beendet werden, wenn die zu pflegende Person
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(6) Durch die Gewährung von Pflegeteilzeit wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.