Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.02.2026
(1)Absatz einsMit der Lehrperson, mit Ausnahme des Leiters, ist auf ihr Ansuchen eine Herabsetzung der Jahresnorm bis auf die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfasst.
(3)Absatz 3Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für eine Lehrperson insgesamt zehn Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung nach § 60 Abs. 2 dauernd wirksam. Für die Berechnung der Obergrenze von zehn Jahren sind auch Zeiten in früheren privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Tirol oder zu einer Gemeinde Tirols, in denen die Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund einer dienstrechtlichen Vorschrift gewährt oder vereinbart war, anzurechnen.Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für eine Lehrperson insgesamt zehn Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung nach Paragraph 60, Absatz 2, dauernd wirksam. Für die Berechnung der Obergrenze von zehn Jahren sind auch Zeiten in früheren privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Tirol oder zu einer Gemeinde Tirols, in denen die Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund einer dienstrechtlichen Vorschrift gewährt oder vereinbart war, anzurechnen.
(4)Absatz 4Durch die Abs. 1 und 3 wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.Durch die Absatz eins und 3 wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.
(5)Absatz 5Die Lehrperson, deren Jahresnorm nach Abs. 1 herabgesetzt wurde, darf nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden.Die Lehrperson, deren Jahresnorm nach Absatz eins, herabgesetzt wurde, darf nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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