Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.02.2026
(1)Absatz einsMit der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen zur Betreuung eines
a)Litera aeigenen Kindes,
b)Litera bWahl- oder Pflegekindes oder
c)Litera csonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Lehrperson und (oder) ihr Ehegatte bzw. der eingetragene Partner überwiegend aufkommen,
eine Herabsetzung der Jahresnorm bis auf die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren.
(2)Absatz 2Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam.
(3)Absatz 3Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
a)Litera adas Kind dem Haushalt der Lehrperson angehört und
b)Litera bdie Lehrperson das Kind selbst betreuen will.
(4)Absatz 4Abweichend vom Abs. 1 ist der Lehrperson für die von ihr beantragte Dauer, während der sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Jahresnorm auch unter die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zu gewähren.Abweichend vom Absatz eins, ist der Lehrperson für die von ihr beantragte Dauer, während der sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Jahresnorm auch unter die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zu gewähren.
(5)Absatz 5Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt besteht auch dann weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Abweichend von den Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt besteht auch dann weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(6)Absatz 6Im Übrigen gilt § 57 Abs. 2 und 4 sinngemäß.Im Übrigen gilt Paragraph 57, Absatz 2 und 4 sinngemäß.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.2025
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