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§ 58 MDG (Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 58 MDG (weggefallen)
MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.02.2026
§ 58 MDG
seit 31.07.2022 weggefallen.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis MDG
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Paragrafennavigation
§ 49 MDG Auswirkungen der Herabsetzung der Jahresnorm des Leiters auf den teilbetrauten Leiter und andere Lehrpersonen
§ 50 MDG Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe
§ 51 MDG Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen, die mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen sind
§ 52 MDG Aufteilung der Jahresnorm, Diensteinteilung
§ 53 MDG Unterrichtsverpflichtung
§ 54 MDG Sonstige Tätigkeiten
§ 55 MDG Lehrpersonen mit Behinderung
§ 56 MDG Jahresnorm der Lehrpersonen, die nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet werden, Jahresnorm der Lehrpersonen mit unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß
§ 56a MDG Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen, die mindestens zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zum Dienst zugewiesen sind
§ 57 MDG Herabsetzung der Jahresnorm aus beliebigem Anlass
§ 58 MDG (weggefallen)
§ 59 MDG
§ 60 MDG Änderung und Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm nach den §§ 57 und 58
§ 61 MDG (weggefallen)
§ 61a MDG Altersteilzeit
§ 61b MDG Bildungsteilzeit
§ 61c MDG Pensionsteilzeit
§ 62 MDG Sabbatical
§ 63 MDG Ferien, Urlaub
§ 64 MDG Sonderurlaub
§ 64a MDG (weggefallen)
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 57 MDG
§ 59 MDG
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