§ 60 MDG Änderung und Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm nach den §§ 57 und 58

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm nach den §§ 57 und 58 endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der im § 57 Abs. 3 oder im § 58 Abs. 2 festgelegte Zeitraum abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm anschließt.

(2) Mit der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Nimmt eine Lehrperson eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63/2005, oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005, in Anspruch, so hat dies die Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm zur Folge.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm nach § 57 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Jahresnorm gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Jahresnorm nach § 57 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 MDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 MDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60 MDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 MDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 MDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 59 MDG
§ 61 MDG