Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.01.2026
(1)Absatz einsMit der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen zur Inanspruchnahme einer Teilpension die Herabsetzung der Jahresnorm um mindestens 25 v.H. und höchstens 70 v.H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes zu vereinbaren (Pensionsteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
a)Litera aden Beginn, die Dauer und das Ausmaß der Herabsetzung der Jahresnorm,
b)Litera bdie einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land Tirol mit der Beendigung der Herabsetzung.
(3)Absatz 3Die Vereinbarung nach Abs. 1 wird nur wirksam, wenn der Vertragsbedienstete mit dem Beginn der Pensionsteilzeit Anspruch auf eine Teilpension hat. Dies ist dem Dienstgeber zu bescheinigen.Die Vereinbarung nach Absatz eins, wird nur wirksam, wenn der Vertragsbedienstete mit dem Beginn der Pensionsteilzeit Anspruch auf eine Teilpension hat. Dies ist dem Dienstgeber zu bescheinigen.
(4)Absatz 4Im Übrigen gelten die §§ 57 Abs. 2 und 5 sowie 59 Abs. 2 bis 5.Im Übrigen gelten die Paragraphen 57, Absatz 2 und 5 sowie 59 Absatz 2 bis 5.
(5)Absatz 5Während einer Pensionsteilzeit ist eine Herabsetzung der Jahresnorm nach § 61a oder § 61b nicht zulässig.Während einer Pensionsteilzeit ist eine Herabsetzung der Jahresnorm nach Paragraph 61 a, oder Paragraph 61 b, nicht zulässig.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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