§ 68 MDG Pflegekarenzurlaub

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Entlohnung zu gewähren, wenn sie sich der Pflege

a)

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder

b)

eines nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 12), einschließlich der Schwiegereltern und der Schwiegerkinder, mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung, oder

c)

einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in der lit. b genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz

widmet (Pflegekarenzurlaub). Der gemeinsame Haushalt nach lit. a besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Ein Pflegekarenzurlaub nach Abs. 1 lit. c hat mindestens einen Monat und längstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu pflegende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig ein weiterer Pflegekarenzurlaub zu gewähren.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 lit. a liegt vor, solange das zu pflegende Kind

a)

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

b)

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

c)

nach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 lit. b liegt vor, solange die zu pflegende Person dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Pflegekarenzurlaubes nach Abs. 1 lit. a oder b mehr als drei Monate, so ist das Ansuchen auf Gewährung des Pflegekarenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Die Lehrperson hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegekarenzurlaub nach Abs. 1 innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(6) Auf Ansuchen der Lehrperson kann der Pflegekarenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn

a)

der Grund für die Gewährung von Pflegekarenzurlaub weggefallen ist,

b)

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Pflegekarenzurlaubes für die Lehrperson eine Härte bedeuten würde und

c)

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(7) Die Zeit des Pflegekarenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für das Besoldungsdienstalter wirksam.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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