§ 8 MDG Stellvertreter

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für jede Landesmusikschule ist eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllen und die für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.

(2) Der Stellvertreter ist auf Vorschlag des Leiters zu bestellen. Ein Vorschlag ist innerhalb von vier Wochen ab Aufforderung durch den Dienstgeber zu erstatten, andernfalls die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen ist. Die Bestellung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Im Fall der Verhinderung des Leiters hat der Stellvertreter die diesem obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Im Fall der Verhinderung des Stellvertreters obliegt die Vertretung des Leiters jener vollbeschäftigten Lehrperson, die der höchsten Entlohnungsgruppe angehört. Kommen demnach mehrere Lehrpersonen als Vertreter in Betracht, so obliegt die Vertretung jener Lehrperson, die die längste Verwendungszeit an der betreffenden Landesmusikschule aufweist.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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