§ 7 MDG Leiter

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Zum Leiter einer Landesmusikschule (§ 10 des Tiroler Musikschulgesetzes, LGBl. Nr. 44/1992) darf nur eine Lehrperson bestellt werden, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllt und die für die Leitung der Landesmusikschule erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweist.

(2) Die Leiterstelle ist, außer im Fall der Wiederbestellung, im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Eine frei gewordene oder frei werdende Leiterstelle ist ehestens, längstens jedoch binnen zwei Monaten nach ihrem Freiwerden auszuschreiben. Die Ausschreibung ist auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen.

(3) Die Bestellung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen und ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Unterbleibt eine Bestellung, so ist die Leiterstelle neu auszuschreiben.

(4) Der Leiter ist seiner Funktion zu entheben, wenn

a)

nachträglich in seiner Person gelegene Gründe bekannt geworden oder entstanden sind, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass die Eignung als Leiter nicht gegeben war oder weggefallen ist oder

b)

er die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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