§ 17 MDG Betrauter Leiter

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Ist zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes eine Lehrperson, die persönlich und fachlich geeignet ist, mit der vorübergehenden Leitung des Landeskonservatoriums betraut werden (betrauter Leiter). § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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