Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
(1)Absatz einsDie Lehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter gänzlicher oder teilweiser Freistellung vom Dienst als Lehrperson vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung zugeteilt werden.
(2)Absatz 2Der Zustimmung der Lehrperson bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Landesverwaltung für einen Zeitraum erfolgt, in dem die Lehrperson aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses wegen ihres gesundheitlichen Zustandes zwar für den Dienst als Lehrperson, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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