Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2025
(1)Absatz einsDie Lehrperson hat die ihr obliegende Unterrichtsverpflichtung und die sonstigen Tätigkeiten unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Absatz 2Die Lehrperson hat in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Absatz 3Die Lehrperson hat ihren Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie hat im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
(4)Absatz 4Die Lehrperson hat um ihre berufliche Fortbildung bestrebt zu sein. Sie ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers oder des Leiters dienstliche Aus- und Weiterbildungen zu absolvieren. Hierzu hat sie insbesondere an Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und die erforderlichen Prüfungen abzulegen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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