(1) Für folgende Fachbereiche kann der Dienstgeber eine im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Fachbereiches persönlich und fachlich geeignete Lehrperson zum Fachbereichsleiter bestellen:
a) | Blasinstrumente und Schlagwerk, | |||||||||
b) | Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente, | |||||||||
c) | Gesang, Wiltener Sängerknaben, | |||||||||
d) | Tasteninstrumente und Korrepetition, | |||||||||
e) | Jazz und improvisierte Musik, Volksmusik, Alte Musik, | |||||||||
f) | Musiktheorie und | |||||||||
g) | inklusive und elementare Musikpädagogik. |
(2) Die Bestellung zum Fachbereichsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Fachbereichsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) | Unterstützung des Leiters bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung, | |||||||||
b) | Übernahme des Prüfungsvorsitzes bei allen Aufnahme-, Zwischen-, Kontroll- und Abschlussprüfungen, | |||||||||
c) | Mitarbeit bei Stellenbesetzungen, | |||||||||
d) | Mitgestaltung bei der Festlegung der künstlerischen, organisatorischen und strategischen Ausrichtung des Landeskonservatoriums, | |||||||||
e) | Befassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Fachbereichs, | |||||||||
f) | Durchführung der Qualitätskontrolle innerhalb des Fachbereichs, | |||||||||
g) | Mitarbeit bei der Organisation von künstlerischen Projekten, | |||||||||
h) | Teilnahme an Instituts- und Fachbereichsleitersitzungen, | |||||||||
i) | Information und Beratung des Leiters. |
0 Kommentare zu § 19 MDG