§ 19 MDG Fachbereichsleiter

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Für folgende Fachbereiche kann der Dienstgeber eine im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Fachbereiches persönlich und fachlich geeignete Lehrperson zum Fachbereichsleiter bestellen:

a)

Blasinstrumente und Schlagwerk,

b)

Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente,

c)

Gesang, Wiltener Sängerknaben,

d)

Tasteninstrumente und Korrepetition,

e)

Jazz und improvisierte Musik, Volksmusik, Alte Musik,

f)

Musiktheorie und

g)

inklusive und elementare Musikpädagogik.

(2) Die Bestellung zum Fachbereichsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Fachbereichsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

Unterstützung des Leiters bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung,

b)

Übernahme des Prüfungsvorsitzes bei allen Aufnahme-, Zwischen-, Kontroll- und Abschlussprüfungen,

c)

Mitarbeit bei Stellenbesetzungen,

d)

Mitgestaltung bei der Festlegung der künstlerischen, organisatorischen und strategischen Ausrichtung des Landeskonservatoriums,

e)

Befassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Fachbereichs,

f)

Durchführung der Qualitätskontrolle innerhalb des Fachbereichs,

g)

Mitarbeit bei der Organisation von künstlerischen Projekten,

h)

Teilnahme an Instituts- und Fachbereichsleitersitzungen,

i)

Information und Beratung des Leiters.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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