§ 19 MDG Institutsleiter

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Für folgende Fachbereiche kann der Dienstgeber eine im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Fachbereiches persönlich und fachlich geeignete Lehrperson zum Fachbereichsleiter bestellen:

a)

Blasinstrumente und Schlagwerk,

b)

Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente,

c)

Gesang, Wiltener Sängerknaben,

d)

Tasteninstrumente und Korrepetition,

e)

Jazz und improvisierte Musik, Volksmusik, Alte Musik,

f)

Musiktheorie und

g)

inklusive und elementare Musikpädagogik.

(2) Die Bestellung zum Fachbereichsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Fachbereichsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

Unterstützung des Leiters bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung,

b)

Übernahme des Prüfungsvorsitzes bei allen Aufnahme-, Zwischen-, Kontroll- und Abschlussprüfungen,

c)

Mitarbeit bei Stellenbesetzungen,

d)

Mitgestaltung bei der Festlegung der künstlerischen, organisatorischen und strategischen Ausrichtung des Landeskonservatoriums,

e)

Befassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Fachbereichs,

f)

Durchführung der Qualitätskontrolle innerhalb des Fachbereichs,

g)

Mitarbeit bei der Organisation von künstlerischen Projekten,

h)

Teilnahme an Instituts- und Fachbereichsleitersitzungen,

i)

Information und Beratung des Leiters.

  1. (1)Absatz einsFür folgende Institute kann der Dienstgeber eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Instituts persönlich und fachlich geeignet ist, zum Institutsleiter bestellen:
    1. a)Litera aDiplomstudien,
    2. b)Litera bInstrumental-(Gesangs-)pädagogische Studien,
    3. c)Litera cvorbereitende Studien (Precollege) und
    4. d)Litera dberufsbegleitende Studien und spezifische Ausbildungen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestellung zum Institutsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Die Bestellung zum Institutsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Paragraph 7, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Institutsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. a)Litera aUnterstützung des Leiters insbesondere bei
      1. 1.Ziffer einsder organisatorischen Leitung,
      2. 2.Ziffer 2der Erstellung der Curricula,
      3. 3.Ziffer 3der Bestellung von Prüfungssenaten,
      4. 4.Ziffer 4Verfahren betreffend das Absehen von Zulassungsprüfungen,
      5. 5.Ziffer 5Verfahren betreffend eine Studienzeitverkürzung in zentralen künstlerischen Fächern,
      6. 6.Ziffer 6Verfahren betreffend die Anerkennung von Prüfungen,
      7. 7.Ziffer 7Beurlaubungen von Studierenden (Schülern) und
      8. 8.Ziffer 8der Festlegung von abweichenden Prüfungsmethoden für Menschen mit Behinderungen,
    2. b)Litera bMitgestaltung bei der Festlegung der künstlerischen, organisatorischen und strategischen Ausrichtung des Landeskonservatoriums,
    3. c)Litera cEinrichtung eines Kommunikations- und Koordinationsinstrumentariums innerhalb des Instituts sowie zu den anderen Instituten, zu den Fachbereichsleitern, zu den Landesmusikschulen, zu Kooperationspartnern und zu Studierenden (Schülern),
    4. d)Litera dTeilnahme an Instituts- und Fachbereichsleitersitzungen,
    5. e)Litera eBefassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Instituts.
  4. (4)Absatz 4Dem Institutsleiter für Diplomstudien obliegen neben den Aufgaben nach Abs. 3 die künstlerische Leitung des Landeskonservatoriums, die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die Pflege nationaler und internationaler Beziehungen.Dem Institutsleiter für Diplomstudien obliegen neben den Aufgaben nach Absatz 3, die künstlerische Leitung des Landeskonservatoriums, die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die Pflege nationaler und internationaler Beziehungen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.08.2024
(1) Für folgende Fachbereiche kann der Dienstgeber eine im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Fachbereiches persönlich und fachlich geeignete Lehrperson zum Fachbereichsleiter bestellen:

a)

Blasinstrumente und Schlagwerk,

b)

Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente,

c)

Gesang, Wiltener Sängerknaben,

d)

Tasteninstrumente und Korrepetition,

e)

Jazz und improvisierte Musik, Volksmusik, Alte Musik,

f)

Musiktheorie und

g)

inklusive und elementare Musikpädagogik.

(2) Die Bestellung zum Fachbereichsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Fachbereichsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

Unterstützung des Leiters bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung,

b)

Übernahme des Prüfungsvorsitzes bei allen Aufnahme-, Zwischen-, Kontroll- und Abschlussprüfungen,

c)

Mitarbeit bei Stellenbesetzungen,

d)

Mitgestaltung bei der Festlegung der künstlerischen, organisatorischen und strategischen Ausrichtung des Landeskonservatoriums,

e)

Befassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Fachbereichs,

f)

Durchführung der Qualitätskontrolle innerhalb des Fachbereichs,

g)

Mitarbeit bei der Organisation von künstlerischen Projekten,

h)

Teilnahme an Instituts- und Fachbereichsleitersitzungen,

i)

Information und Beratung des Leiters.

  1. (1)Absatz einsFür folgende Institute kann der Dienstgeber eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Instituts persönlich und fachlich geeignet ist, zum Institutsleiter bestellen:
    1. a)Litera aDiplomstudien,
    2. b)Litera bInstrumental-(Gesangs-)pädagogische Studien,
    3. c)Litera cvorbereitende Studien (Precollege) und
    4. d)Litera dberufsbegleitende Studien und spezifische Ausbildungen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestellung zum Institutsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Die Bestellung zum Institutsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Paragraph 7, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Institutsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. a)Litera aUnterstützung des Leiters insbesondere bei
      1. 1.Ziffer einsder organisatorischen Leitung,
      2. 2.Ziffer 2der Erstellung der Curricula,
      3. 3.Ziffer 3der Bestellung von Prüfungssenaten,
      4. 4.Ziffer 4Verfahren betreffend das Absehen von Zulassungsprüfungen,
      5. 5.Ziffer 5Verfahren betreffend eine Studienzeitverkürzung in zentralen künstlerischen Fächern,
      6. 6.Ziffer 6Verfahren betreffend die Anerkennung von Prüfungen,
      7. 7.Ziffer 7Beurlaubungen von Studierenden (Schülern) und
      8. 8.Ziffer 8der Festlegung von abweichenden Prüfungsmethoden für Menschen mit Behinderungen,
    2. b)Litera bMitgestaltung bei der Festlegung der künstlerischen, organisatorischen und strategischen Ausrichtung des Landeskonservatoriums,
    3. c)Litera cEinrichtung eines Kommunikations- und Koordinationsinstrumentariums innerhalb des Instituts sowie zu den anderen Instituten, zu den Fachbereichsleitern, zu den Landesmusikschulen, zu Kooperationspartnern und zu Studierenden (Schülern),
    4. d)Litera dTeilnahme an Instituts- und Fachbereichsleitersitzungen,
    5. e)Litera eBefassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Instituts.
  4. (4)Absatz 4Dem Institutsleiter für Diplomstudien obliegen neben den Aufgaben nach Abs. 3 die künstlerische Leitung des Landeskonservatoriums, die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die Pflege nationaler und internationaler Beziehungen.Dem Institutsleiter für Diplomstudien obliegen neben den Aufgaben nach Absatz 3, die künstlerische Leitung des Landeskonservatoriums, die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die Pflege nationaler und internationaler Beziehungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten