(1) Für folgende, landesweit bestehende Fachgruppen kann der Dienstgeber eine Lehrperson zum Fachgruppenleiter bestellen:
a) | Blechblasinstrumente, | |||||||||
b) | Elementare Musikpädagogik, | |||||||||
c) | Gesang und Stimme, | |||||||||
d) | Holzblasinstrumente, | |||||||||
e) | Jazz- und Popularmusik, | |||||||||
f) | Saiten- und Zupfinstrumente, | |||||||||
g) | Schlaginstrumente, | |||||||||
h) | Streichinstrumente, | |||||||||
i) | Tasteninstrumente und | |||||||||
j) | Volksmusik. |
(2) Ein Fachgruppenleiter muss die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllen und die für die Leitung der jeweiligen Fachgruppe erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.
(3) Die Bestellung zum Fachgruppenleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachgruppenleiter für mehrere Fachgruppen bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Dem Fachgruppenleiter obliegt die Ausarbeitung von Konzepten zur Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts, die Ausarbeitung eines Maßnahmenkatalogs zur inhaltlichen Weiterentwicklung des Landesmusikschulwesens und die Unterstützung des Dienstgebers bei der landesweiten fachlichen Koordination der Unterrichtsinhalte.
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