(1) Die Lehrperson ist einer oder mehreren Landesmusikschulen zur Dienstleistung zuzuweisen.
(2) Die Lehrperson kann mehreren Landesmusikschulen insbesondere dann zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn sie an einer Landesmusikschule nicht in dem im Dienstvertrag vereinbarten Beschäftigungsausmaß verwendet werden kann, oder zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden soll.
(3) Die Zuweisung kann jederzeit geändert werden. Dabei sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Lehrperson nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4) Bewerben sich mehrere Lehrpersonen um eine Verwendung an einer Landesmusikschule, der sie nicht zur Dienstleistung zugewiesen sind, so hat der Zuweisung die Absolvierung eines Probespiels sowie eines Lehrauftrittes mit Schülern unterschiedlicher Leistungsstufen aller Bewerber vor einer Kommission vorauszugehen. § 4 Abs. 3, 4 und 5 ist anzuwenden.
(5) Ist die Lehrperson einer einzigen Landesmusikschule zur Dienstleistung zugewiesen, so gilt diese als ihre Stammschule. Ist die Lehrperson mehreren Landesmusikschulen zur Dienstleistung zugewiesen, so ist die Stammschule vom Dienstgeber festzulegen.
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