(1) Dieses Gesetz gilt für Lehrpersonen an Landesmusikschulen und am Tiroler Landeskonservatorium (im Folgenden: Landeskonservatorium), die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen.
(2) Der 5. Abschnitt über die besonderen Dienstpflichten des Leiters gilt auch für den Leiter des Landeskonservatoriums, der nicht Lehrperson ist.
(3) Der 14. Abschnitt über den Übergang von Musikschulen gilt auch für die Gemeinden Tirols, deren Musikschule zur Gänze oder zum Teil auf das Land Tirol übergeht.
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