Gesamte Rechtsvorschrift MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Stand der Gesetzesgebung: 31.03.2023
Gesetz vom 29. Juni 2016 über das Dienstrecht der Lehrpersonen an den Landesmusikschulen und am Tiroler Landeskonservatorium (Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG)

StF: LGBl. Nr. 86/2016 - Landtagsmaterialien: 328/16

§ 1 MDG Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Lehrpersonen an Landesmusikschulen und am Tiroler Landeskonservatorium (im Folgenden: Landeskonservatorium), die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen.

(2) Der 5. Abschnitt über die besonderen Dienstpflichten des Leiters gilt auch für den Leiter des Landeskonservatoriums, der nicht Lehrperson ist.

(3) Der 14. Abschnitt über den Übergang von Musikschulen gilt auch für die Gemeinden Tirols, deren Musikschule zur Gänze oder zum Teil auf das Land Tirol übergeht.

§ 2 MDG


(1) Dienstgeber ist das Land Tirol.

(2) Schuljahr ist der Zeitraum vom zweiten Montag im September bis zum Beginn des nächsten Schuljahres, soweit im § 62 Abs. 1 zweiter Satz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Unterrichtsjahr ist der Zeitraum vom Beginn des Schuljahres bis zum Beginn der Hauptferien.

(4) Schultage sind alle Tage des Schuljahres mit Ausnahme der schulfreien Tage.

(5) Schulfreie Tage sind:

a)

die Sonntage,

b)

die Samstage, soweit in den §§ 46 Abs. 3 und 53 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist,

c)

der 26. Oktober (Nationalfeiertag),

d)

die drei Schultage vor dem 1. November (Herbstferien),

e)

der 1. und 2. November (Allerheiligen und Allerseelen),

f)

der 8. Dezember (Mariä Empfängnis),

g)

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 5. Jänner (Weihnachtsferien) sowie der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt,

h)

der 6. Jänner (Heilige Drei Könige),

i)

die Tage vom zweiten Montag im Februar bis zum darauffolgenden Sonntag (Semesterferien),

j)

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien),

k)

der 1. Mai (Staatsfeiertag),

l)

Christi Himmelfahrt,

m)

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien),

n)

Fronleichnam und

o)

die Tage vom Samstag, der frühestens auf den 5. und spätestens auf den 11. Juli fällt, bis zum Beginn des nächsten Schuljahres (Hauptferien).

(6) Schulferien sind die Herbstferien, die Weihnachtsferien, die Semesterferien, die Osterferien, die Pfingstferien und die Hauptferien.

(7) Jahresnorm ist die Summe der Stunden, die Lehrpersonen innerhalb eines Schuljahres zu leisten haben. Diese entspricht der Summe der Stunden, die Landesbedienstete mit gleichem Dienstalter nach dem Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, innerhalb eines Zeitraumes zu leisten haben, der dem Schuljahr entspricht.

(8) Eine Unterrichtsstunde ist eine Dienstleistungseinheit zu 50 Minuten.

(9) Eine Jahresstunde ist eine Dienstleistungseinheit zu 60 Minuten.

(10) Blockunterricht ist das Unterrichten eines Faches in zusammenhängenden Zeiträumen (Blöcken) von mehreren Stunden, Tagen oder Wochen.

(11) Schulveranstaltungen sind Veranstaltungen, die den lehrplanmäßigen Unterricht ergänzen und insbesondere der Förderung der musischen Anlage der Schüler dienen, wie Wettbewerbe, Konzerte oder Klassenabende.

(12) Nahe Angehörige sind der Ehegatte, die Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit der Lehrperson in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

§ 3 MDG Planstellen


(1) In dem einen Teil des Landesvoranschlages bildenden Stellenplan dürfen Planstellen für Lehrpersonen nur in der zur Bewältigung der Aufgaben des Landes Tirol auf dem Gebiet der Musikpädagogik an den Landesmusikschulen und am Landeskonservatorium zwingend notwendigen Art und Anzahl vorgesehen werden.

(2) Durch Abs.1 werden die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstgeber und den Lehrpersonen nicht berührt.

§ 5 MDG Befristetes und unbefristetes Dienstverhältnis, Dienstvertrag


(1) Wird ein Dienstverhältnis mit einer Lehrperson erstmals begründet, so ist dieses zu befristen. Die Befristung darf höchstens 53 Kalenderwochen dauern. Ist ein Bewerber bereits als Musiklehrperson in einem unbefristeten Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber tätig gewesen, so kann bei der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von einer Befristung abgesehen werden. Für den ersten Monat des Dienstverhältnisses kann eine Probezeit vereinbart werden.

(2) Das befristete Dienstverhältnis kann einmal auf bestimmte Zeit verlängert werden. Die Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da an so angesehen, als wäre es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden.

(3) Für eine Lehrperson, die nur zur Vertretung anderer Lehrpersonen aufgenommen wurde und/oder in die Entlohnungsgruppe ml5 oder l3 eingereiht ist, sowie für eine Lehrperson, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass

a)

das Dienstverhältnis mehrmals hintereinander auf bestimmte Zeit verlängert werden kann und

b)

der Verlängerungszeitraum jeweils unter Bedachtnahme auf den Personalbedarf zu bestimmen ist und auch drei Monate übersteigen darf.

(4) Für Ansprüche aus Dienstverhältnissen im Sinn des Abs. 3 lit. a, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, sind Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen der Beendigung des früheren Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen bzw. hinsichtlich Ansprüchen aus Dienstverhinderung nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das frühere Dienst- oder Ausbildungsverhältnis jeweils durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat.

(5) Der Lehrperson ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens drei Monate nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages bzw. eines allfälligen Nachtrages zum Dienstvertrag auszufolgen. Die schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und der Nachträge sind von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(6) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,

a)

mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt,

b)

ob die Lehrperson für die Dienstleistung an Landesmusikschulen oder am Landeskonservatorium aufgenommen wird,

c)

im Fall der Vertretung, dass die Lehrperson zur Vertretung aufgenommen wird,

d)

ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet,

e)

in welches Entlohnungsschema und in welche Entlohnungsgruppe die Lehrperson eingereiht und in welche Entlohnungsstufe sie eingestuft wird,

f)

bei einer Lehrperson, die in die Entlohnungsgruppe ml5 oder l3 eingereiht wird, der Zeitpunkt, bis zu dem der Studienabschluss nachzuweisen ist,

g)

mit welchem Beschäftigungsausmaß die Lehrperson beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),

h)

dass dieses Gesetz und die in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden.

§ 6 MDG Zuweisung, Stammschule


(1) Die Lehrperson ist einer oder mehreren Landesmusikschulen zur Dienstleistung zuzuweisen.

(2) Die Lehrperson kann mehreren Landesmusikschulen insbesondere dann zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn sie an einer Landesmusikschule nicht in dem im Dienstvertrag vereinbarten Beschäftigungsausmaß verwendet werden kann, oder zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden soll.

(3) Die Zuweisung kann jederzeit geändert werden. Dabei sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Lehrperson nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(4) Bewerben sich mehrere Lehrpersonen um eine Verwendung an einer Landesmusikschule, der sie nicht zur Dienstleistung zugewiesen sind, so hat der Zuweisung die Absolvierung eines Probespiels sowie eines Lehrauftrittes mit Schülern unterschiedlicher Leistungsstufen aller Bewerber vor einer Kommission vorauszugehen. § 4 Abs. 3, 4 und 5 ist anzuwenden.

(5) Ist die Lehrperson einer einzigen Landesmusikschule zur Dienstleistung zugewiesen, so gilt diese als ihre Stammschule. Ist die Lehrperson mehreren Landesmusikschulen zur Dienstleistung zugewiesen, so ist die Stammschule vom Dienstgeber festzulegen.

§ 7 MDG Leiter


(1) Zum Leiter einer Landesmusikschule (§ 10 des Tiroler Musikschulgesetzes, LGBl. Nr. 44/1992) darf nur eine Lehrperson bestellt werden, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllt und die für die Leitung der Landesmusikschule erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweist.

(2) Die Leiterstelle ist, außer im Fall der Wiederbestellung, im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Eine frei gewordene oder frei werdende Leiterstelle ist ehestens, längstens jedoch binnen zwei Monaten nach ihrem Freiwerden auszuschreiben. Die Ausschreibung ist auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen.

(3) Die Bestellung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen und ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Unterbleibt eine Bestellung, so ist die Leiterstelle neu auszuschreiben.

(4) Der Leiter ist seiner Funktion zu entheben, wenn

a)

nachträglich in seiner Person gelegene Gründe bekannt geworden oder entstanden sind, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass die Eignung als Leiter nicht gegeben war oder weggefallen ist oder

b)

er die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

§ 8 MDG Stellvertreter


(1) Für jede Landesmusikschule ist eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllen und die für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.

(2) Der Stellvertreter ist auf Vorschlag des Leiters zu bestellen. Ein Vorschlag ist innerhalb von vier Wochen ab Aufforderung durch den Dienstgeber zu erstatten, andernfalls die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen ist. Die Bestellung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Im Fall der Verhinderung des Leiters hat der Stellvertreter die diesem obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Im Fall der Verhinderung des Stellvertreters obliegt die Vertretung des Leiters jener vollbeschäftigten Lehrperson, die der höchsten Entlohnungsgruppe angehört. Kommen demnach mehrere Lehrpersonen als Vertreter in Betracht, so obliegt die Vertretung jener Lehrperson, die die längste Verwendungszeit an der betreffenden Landesmusikschule aufweist.

§ 9 MDG Betrauter Leiter


(1) Ist zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der vorübergehenden Leitung der Landesmusikschule betraut werden (betrauter Leiter).

(2) Die Betrauung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 10 MDG Teilbetrauter Leiter


(1) Wird die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung der Landesmusikschule betraut werden (teilbetrauter Leiter).

(2) Die Teilbetrauung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) In der Zeit der Abwesenheit des Leiters hat der teilbetraute Leiter alle an der Landesmusikschule anfallenden Leitungsaufgaben entsprechend den Weisungen des Leiters wahrzunehmen. In der Diensteinteilung ist darauf Bedacht zu nehmen.

§ 11 MDG Expositurleiter


(1) Für eine im Musikschulplan (§ 2 des Tiroler Musikschulgesetzes) festgelegte Expositur einer Landesmusikschule kann der Dienstgeber eine Lehrperson zum Expositurleiter bestellen. Diese muss die für die Leitung einer Expositur erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.

(2) Der Expositurleiter ist auf Vorschlag des Leiters zu bestellen. Ein Vorschlag ist innerhalb von vier Wochen ab Aufforderung durch den Dienstgeber zu erstatten, andernfalls die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen ist. Die Bestellung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Expositurleiter hat entsprechend den Weisungen des Leiters für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu sorgen. Er hat insbesondere Informationsveranstaltungen abzuhalten, Übungsabende, Konzerte und Vortragsstunden zu organisieren und die Erziehungsberechtigten zu beraten. Ist der Expositurleiter vorübergehend an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, so sind diese vom Leiter wahrzunehmen.

§ 12 MDG Fachgruppenleiter


(1) Für folgende, landesweit bestehende Fachgruppen kann der Dienstgeber eine Lehrperson zum Fachgruppenleiter bestellen:

a)

Blechblasinstrumente,

b)

Elementare Musikpädagogik,

c)

Gesang und Stimme,

d)

Holzblasinstrumente,

e)

Jazz- und Popularmusik,

f)

Saiten- und Zupfinstrumente,

g)

Schlaginstrumente,

h)

Streichinstrumente,

i)

Tasteninstrumente und

j)

Volksmusik.

(2) Ein Fachgruppenleiter muss die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllen und die für die Leitung der jeweiligen Fachgruppe erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.

(3) Die Bestellung zum Fachgruppenleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachgruppenleiter für mehrere Fachgruppen bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Dem Fachgruppenleiter obliegt die Ausarbeitung von Konzepten zur Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts, die Ausarbeitung eines Maßnahmenkatalogs zur inhaltlichen Weiterentwicklung des Landesmusikschulwesens und die Unterstützung des Dienstgebers bei der landesweiten fachlichen Koordination der Unterrichtsinhalte.

§ 13 MDG Verwendungsbezeichnung


Die Lehrperson an einer Landesmusikschule führt die Verwendungsbezeichnung „Musikpädagogin“ bzw. „Musikpädagoge“. Der Leiter einer Landesmusikschule führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ bzw. „Direktor“.

§ 14 MDG Zuweisung


Die Lehrperson ist dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zuzuweisen.

§ 15 MDG Leiter


Für das Landeskonservatorium ist ein Leiter zu bestellen. Dieser muss die für die Leitung des Landeskonservatoriums erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen. § 7 Abs. 2, 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 16 MDG Stellvertreter


Für das Landeskonservatorium ist eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss die für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen. § 8 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 17 MDG Betrauter Leiter


Ist zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes eine Lehrperson, die persönlich und fachlich geeignet ist, mit der vorübergehenden Leitung des Landeskonservatoriums betraut werden (betrauter Leiter). § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 18 MDG Teilbetrauter Leiter


Wird das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung betraut werden (teilbetrauter Leiter). Die §§ 7 Abs. 4 und 10 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 19 MDG Fachbereichsleiter


(1) Für folgende Fachbereiche kann der Dienstgeber eine im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Fachbereiches persönlich und fachlich geeignete Lehrperson zum Fachbereichsleiter bestellen:

a)

Blasinstrumente und Schlagwerk,

b)

Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente,

c)

Gesang, Wiltener Sängerknaben,

d)

Tasteninstrumente und Korrepetition,

e)

Jazz und improvisierte Musik, Volksmusik, Alte Musik,

f)

Musiktheorie und

g)

inklusive und elementare Musikpädagogik.

(2) Die Bestellung zum Fachbereichsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Fachbereichsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

Unterstützung des Leiters bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung,

b)

Übernahme des Prüfungsvorsitzes bei allen Aufnahme-, Zwischen-, Kontroll- und Abschlussprüfungen,

c)

Mitarbeit bei Stellenbesetzungen,

d)

Mitgestaltung bei der Festlegung der künstlerischen, organisatorischen und strategischen Ausrichtung des Landeskonservatoriums,

e)

Befassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Fachbereichs,

f)

Durchführung der Qualitätskontrolle innerhalb des Fachbereichs,

g)

Mitarbeit bei der Organisation von künstlerischen Projekten,

h)

Teilnahme an Instituts- und Fachbereichsleitersitzungen,

i)

Information und Beratung des Leiters.

§ 20 MDG Verwendungsbezeichnung


Die Lehrperson am Landeskonservatorium führt die Verwendungsbezeichnung „Professorin“ bzw. „Professor“. Der Leiter des Landeskonservatoriums führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ bzw. „Direktor“.

§ 21 MDG Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Landesverwaltung


(1) Die Lehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter gänzlicher oder teilweiser Freistellung vom Dienst als Lehrperson vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung zugeteilt werden.

(2) Der Zustimmung der Lehrperson bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Landesverwaltung für einen Zeitraum erfolgt, in dem die Lehrperson aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses wegen ihres gesundheitlichen Zustandes zwar für den Dienst als Lehrperson, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.

§ 23 MDG Allgemeine Dienstpflichten


(1) Die Lehrperson hat die ihr obliegende Unterrichtsverpflichtung und die sonstigen Tätigkeiten unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Lehrperson hat in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Die Lehrperson hat als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern sowie als Mitarbeiterin ihren Vorgesetzten und anderen Lehrpersonen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie hat im Umgang mit ihren Vorgesetzten und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

(4) Die Lehrperson hat um ihre berufliche Fortbildung bestrebt zu sein. Sie ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers oder des Leiters dienstliche Aus- und Weiterbildungen zu absolvieren. Hierzu hat sie insbesondere an Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und die erforderlichen Prüfungen abzulegen.

§ 24 MDG Lehramtliche Pflichten


(1) Die Lehrperson ist zur Erteilung von regelmäßigem Unterricht und zur Erfüllung der sonstigen aus ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet. Sie hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

(2) Die Lehrperson hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichtsarbeit an der Erfüllung der Aufgabe der Landesmusikschulen bzw. des Landeskonservatoriums mitzuwirken. In diesem Sinn und entsprechend dem jeweils anzuwendenden Lehrplan hat sie

a)

einen dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Unterricht zu erteilen,

b)

die Schüler (Studierenden) zur Selbsttätigkeit und zur Beteiligung an Gemeinschaftsprojekten anzuleiten,

c)

die Schüler (Studierenden) nach Möglichkeit zu den ihren Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen sowie

d)

durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichts zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.

Die lehramtlichen Pflichten umfassen insbesondere auch die Pflicht zur Leitung von Ensembles, zum Unterricht in Ensembles sowie bei Lehrpersonen an Landesmusikschulen, die Klavier unterrichten, die Pflicht zur Korrepetition. Jede Lehrperson an einer Landesmusikschule hat erforderlichenfalls auch fächerübergreifenden Unterricht in der Elementarstufe sowie Unterricht in Rhythmusschulung, Klassenmusizieren und Musikkunde zu erteilen.

(3) Der Unterricht ist in deutscher Sprache zu erteilen und sorgfältig zu planen. Die Unterrichtsplanung hat

a)

die zeitliche Verteilung sowie die Gewichtung der Ziele und Inhalte des Unterrichts und

b)

die Methoden, die zur Bearbeitung der Inhalte und zur Erreichung der Ziele angewendet werden,

zu umfassen. Die Planung hat in Form einer schriftlichen Jahresplanung sowie ergänzender schriftlicher mittel- und kurzfristiger Planungen während des Schuljahres zu erfolgen.

§ 25 MDG Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten


(1) Die Lehrperson hat ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzte sind der Leiter und alle Landesbediensteten, die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Lehrperson betraut sind.

(2) Die Lehrperson kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält die Lehrperson die Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat sie, sofern es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor der Befolgung der Weisung ihre Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Erteilt hierauf der Vorgesetzte dieselbe Weisung schriftlich, so hat sie die Lehrperson zu befolgen. Tut der Vorgesetzte dies nicht, so gilt die Weisung als zurückgezogen.

§ 26 MDG Amtsverschwiegenheit


(1) Die Lehrperson ist zur Verschwiegenheit über alle ihr ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat die Lehrperson vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat sie den Dienstgeber hievon zu verständigen. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob die Lehrperson von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Der Dienstgeber hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei sind der Zweck des Verfahrens sowie der der Lehrperson allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Lehrperson heraus, so hat die Lehrperson die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Lehrperson von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.

§ 27 MDG Befangenheit


Die Lehrperson hat sich ihrer dienstlichen Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Kann die Vertretung durch eine andere Lehrperson nicht sogleich bewirkt werden, so hat auch die befangene Lehrperson die dienstlichen Tätigkeiten vorerst weiter auszuüben. Sonstige die Befangenheit regelnde Vorschriften bleiben unberührt.

§ 28 MDG Dienstverhinderung, ärztliche Untersuchung


(1) Ist die Lehrperson durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an der Ausübung ihres Dienstes verhindert, so hat sie dies unverzüglich dem Leiter anzuzeigen und auf Verlangen des Leiters, oder wenn sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt, den Grund der Verhinderung unverzüglich zu bescheinigen.

(2) Eine wegen Krankheit vom Dienst abwesende Lehrperson oder eine Lehrperson, bei der berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestehen, ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

§ 29 MDG


(1) Wird der Lehrperson in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums betrifft, so hat sie diesen Verdacht unverzüglich dem Leiter zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine dienstliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(3) Der Leiter kann aus Gründen, die

a)

in der Person, auf die sich die dienstliche Tätigkeit bezieht, oder

b)

in der dienstlichen Tätigkeit selbst

gelegen sind, abweichend vom Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.

(4) Ist eine Dienstverhinderung der Lehrperson ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat dies die Lehrperson unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat die Lehrperson sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderliche Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

(5) Die Lehrperson hat unbeschadet sonstiger Meldepflichten dem Dienstgeber zu melden:

a)

Namensänderungen,

b)

Standesänderungen,

c)

Wohnsitzänderungen,

d)

jede Veränderung ihrer Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),

e)

den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung,

f)

den Bezug einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,

g)

durch Bescheid festgestellte Minderungen der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H.,

h)

den Besitz einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG,

i)

den Verlust oder die Beschädigung der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Sachbehelfe,

j)

Tatsachen, die zu einer Verwendungsbeschränkung führen könnten.

(6) Die Lehrperson, die nach Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Lehrperson einen solchen Verdacht direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.

(7) Die Lehrperson, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

(8) Die Lehrperson, die zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. XX/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, sinngemäß.

§ 30 MDG Dienstweg


(1) Die Lehrperson hat Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, beim Leiter der Stammschule einzubringen. Die am Landeskonservatorium verwendete Lehrperson hat solche Anbringen beim Leiter des Landeskonservatoriums einzubringen. Der Leiter hat das Anbringen unverzüglich an den Dienstgeber weiterzuleiten.

(2) Die Lehrperson kann von der Einbringung im Dienstweg absehen, wenn Gefahr im Verzug oder ihr die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar ist.

§ 31 MDG Nebenbeschäftigung


(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Lehrperson außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausübt.

(2) Die Lehrperson darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben hindert, die Vermutung ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Die Lehrperson hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Form von Geld oder sonstigen Gütern bezweckt.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat die Lehrperson jedenfalls zu melden.

(5) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinn des Abs. 4 ist vom Dienstgeber unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

§ 32 MDG Verbot der Geschenkannahme


(1) Der Lehrperson ist es untersagt, im Hinblick auf ihre dienstliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs. 1.

(3) Die Lehrperson darf Ehrengeschenke annehmen. Sie hat den Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Dienstgeber innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

§ 33 MDG Leiter


(1) Dem Leiter obliegt die Leitung der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums. Seine Aufgaben umfassen neben der Leitung insbesondere das Organisations- und Qualitätsmanagement, die Unterrichtsentwicklung, die Führung und die Personalentwicklung, die Gestaltung der Außenbeziehungen und die Öffnung der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums sowie die Pflege der Verbindung mit den Schülern (Studierenden) und den Erziehungsberechtigten.

(2) Der Leiter hat für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und dienstlichen Weisungen, für die Führung der Amtsschriften und die Ordnung in der Landesmusikschule bzw. im Landeskonservatorium zu sorgen. Des Weiteren hat er dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen unverzüglich zu melden.

(3) Der Leiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller Lehrpersonen und Verwaltungsbediensteten. Er hat die Lehrpersonen, soweit erforderlich, in ihrer Unterrichtsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichts und von den Leistungen der Schüler (der Studierenden) regelmäßig zu überzeugen. Der Leiter hat darauf zu achten, dass die Lehrpersonen ihre dienstlichen Aufgaben rechtmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam besorgen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen entsprechend ihren Leistungen zu fördern.

§ 34 MDG Lehrfächerverteilung


Der Leiter hat für jedes Unterrichtsjahr die vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsfächer den einzelnen Lehrpersonen zuzuweisen (Lehrfächerverteilung). Dabei ist auf pädagogische und didaktische Grundsätze, die Lehrbefähigung, die Bestimmungen über die Dienstzeit und hiermit vereinbare Wünsche der Lehrpersonen Bedacht zu nehmen. Muss eine Lehrperson vertreten werden, so ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, wenn feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

§ 35 MDG


(1) Der Leiter hat zu Beginn des Schuljahres einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der vorgesehenen Unterrichtsfächer auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Der Leiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen, wie etwa bei Verhinderung einer Lehrperson, erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Stundenverschiebung, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Der Entfall von Unterrichtsstunden darf nur angeordnet werden, wenn andere Stundenplanmaßnahmen nicht getroffen werden können. Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig von der Lehrperson in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Lehrperson kann, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen, wie etwa bei Verhinderung der Lehrperson oder des Schülers, erforderlich ist, mit Genehmigung des Leiters ihren Stundenplan vorübergehend ändern (Stundenverschiebung). Die betroffenen Schüler sind von einer solchen Änderung des Stundenplanes rechtzeitig von der Lehrperson in Kenntnis zu setzen.

§ 36 MDG Blockunterricht


(1) Dem Leiter obliegt die Festlegung der Unterrichtsfächer, die geblockt unterrichtet werden dürfen, die Festlegung der Anzahl der Blöcke und die Anzahl der auf die einzelnen Blöcke jeweils entfallenden Stunden. Hauptfächer dürfen, ausgenommen am Landeskonservatorium, nicht geblockt unterrichtet werden.

(2) Für jeden Block in einem Unterrichtsfach sind jeweils ein Haupttermin und, für den Fall, dass eine Unterrichtserteilung zum Haupttermin nicht möglich ist, zwei Ersatztermine zu bestimmen.

§ 37 MDG Lehrerkonferenzen


(1) Der Leiter hat zur Beratung gemeinsamer Fragen, insbesondere der Planungs- und Unterrichtsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrpersonen, Lehrerkonferenzen durchzuführen. In den Lehrerkonferenzen sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrpersonen verlangt wird.

(2) Der Leiter hat jeweils jene Lehrpersonen zu benennen, die an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen haben. Betreffen Tagesordnungspunkte Angelegenheiten, die die Beteiligung anderer Personen zweckmäßig scheinen lassen, so sind diese Personen einzuladen.

(3) In jedem Schuljahr haben mindestens zwei Lehrerkonferenzen mit allen Lehrpersonen stattzufinden. Lehrerkonferenzen sind in der unterrichtsfreien Zeit abzuhalten. Wenn dies sachdienlich ist, kann der Leiter eine von ihm bestimmte Lehrperson mit der Durchführung einer Lehrerkonferenz betrauen.

(4) Lehrpersonen, die mehreren Landesmusikschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, haben an den Lehrerkonferenzen ihrer Stammschule teilzunehmen. Auf Anordnung des Leiters der Stammschule sind sie auch zur Teilnahme an Lehrerkonferenzen, die an den weiteren Landesmusikschulen, denen sie zur Dienstleistung zugewiesen sind, stattfinden, verpflichtet. Eine solche Anordnung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses, wie etwa der Planung von Schulveranstaltungen, erfolgen. Der Leiter der Landesmusikschule hat eine entsprechende Anordnung rechtzeitig beim Leiter der Stammschule zu erwirken.

§ 38 MDG Mitarbeitergespräch


(1) Der Leiter hat zumindest jedes dritte Schuljahr mit jeder Lehrperson, die sich in einem unbefristeten Dienstverhältnis befindet, ein Mitarbeitergespräch zu führen. Ist eine Lehrperson mehreren Landesmusikschulen zur Dienstleistung zugewiesen, so hat der Leiter der jeweiligen Stammschule das Mitarbeitergespräch zu führen.

(2) Inhalt des Mitarbeitergespräches sind:

a)

die Bewertung des Zeitraumes seit dem letzten Mitarbeitergespräch (Bilanz),

b)

die Arbeitssituation,

c)

die Führung und die Zusammenarbeit,

d)

die Entwicklungsperspektiven,

e)

die Vereinbarung von Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung der Lehrperson notwendig und zweckmäßig sind.

(3) Beim Mitarbeitergespräch dürfen nur der Leiter und die Lehrperson anwesend sein, soweit im Abs. 4 zweiter Satz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind vom Leiter während des Gespräches schriftlich kurz zusammenzufassen und von den Gesprächspartnern zu unterschreiben. Ist die Lehrperson mit der Zusammenfassung nicht einverstanden, so ist ein abschließender Gesprächstermin festzulegen, dem auf Wunsch jedes der Gesprächspartner eine mit Fragen der Gleichbehandlung oder Diskriminierung befasste Person oder ein Personalvertreter beigezogen werden kann.

(5) Der Lehrperson ist eine Ausfertigung der schriftlichen Zusammenfassung der Ergebnisse des Mitarbeitergespräches zu übergeben.

(6) Der Leiter hat die Tatsache, dass ein Mitarbeitergespräch stattgefunden hat, unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.

§ 39 MDG Berichte über dienstliche Leistungen


Der Leiter hat auf Verlangen des Dienstgebers über die dienstlichen Leistungen einer Lehrperson zu berichten. Der Bericht hat Feststellungen über

a)

die Vermittlung des vorgeschriebenen Lehrstoffes nach dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,

b)

die für die Unterrichtstätigkeit allenfalls erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrpersonen und den Erziehungsberechtigten,

c)

die Erfüllung übertragener Funktionen und der administrativen Aufgaben

als Beurteilungsmerkmale zu enthalten. Über Lehrpersonen, mit denen erstmals ein befristetes Dienstverhältnis begründet wurde, ist spätestens sechs Wochen vor dem Ablauf der Befristung ohne Verlangen des Dienstgebers zu berichten.

§ 40 MDG Gefahrenabwehr, Schulfreierklärung


(1) Der Leiter hat bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, wie etwa in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden Gründen, sofort die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu veranlassen und allenfalls die notwendige Anzahl an Tagen für schulfrei zu erklären.

(2) Die Schulfreierklärung ist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, möglichst alle von der Schulfreierklärung Betroffenen zu erreichen. Der Leiter hat den Dienstgeber von der Schulfreierklärung und deren Aufhebung unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(3) Die Schulfreierklärung ist nach Wegfall des Grundes zu widerrufen. Der Dienstgeber hat vom Leiter den Widerruf der Schulfreierklärung zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen ist oder die Schulfreierklärung ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgt ist. Der Leiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.

(4) Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob allenfalls die für schulfrei erklärten Tage einzubringen sind.

§ 41 MDG Besondere Meldepflichten


(1) Wird dem Leiter in Ausübung des Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Dessen Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975.

(2) Die Meldepflicht des Abs. 1 erstreckt sich ausschließlich auf strafbare Handlungen, die den Wirkungsbereich der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums betreffen.

(3) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht,

a)

wenn die Meldung eine dienstliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

b)

wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

§ 42 MDG Anwesenheit


(1) Der Leiter einer Landesmusikschule hat während des Unterrichtsjahres in jeder Schulwoche im Regelfall 40 Stunden in der Landesmusikschule anwesend zu sein, es sei denn, seine Abwesenheit ist gerechtfertigt. Teilzeitbeschäftigte Leiter haben in einem solchen Stundenausmaß anwesend zu sein, das sich aus der Multiplikation der Zahl 40 mit dem Hundertsatz der Teilzeitbeschäftigung ergibt.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für eine Lehrperson, die zum Leiter des Landeskonservatoriums bestellt ist.

§ 43 MDG Ausmaß der Jahresnorm


(1) Die Lehrperson hat in jedem Schuljahr Dienstleistungen im Ausmaß der Jahresnorm zu erbringen. Dienstleistungen sind die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsverpflichtung) und die sonstigen Tätigkeiten nach den §§ 47 und 54 bzw. Tätigkeiten nach den §§ 48 Abs. 1 lit. b und 53 Abs. 2 zweiter Satz.

(2) Die Jahresnorm beträgt für eine vollbeschäftigte Lehrperson bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 1784 Jahresstunden. Ab einschließlich jenem Schuljahr, in dem die Lehrperson das 43. Lebensjahr vollendet, beträgt die Jahresnorm bei Vollbeschäftigung 1.744 Jahresstunden.

§ 44 MDG Aufteilung der Jahresnorm mit Ausnahme des Leiters, Diensteinteilung


Die Jahresnorm ist für jedes Schuljahr

a)

für Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 962 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren im Ausmaß von 988 Jahresstunden, sowie

b)

für sonstige Tätigkeiten (§ 47) im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen den Jahresstunden für Unterrichtsverpflichtung und der Jahresnorm

auf die einzelnen Lehrpersonen aufzuteilen (Diensteinteilung). Die Diensteinteilung obliegt dem Leiter.

§ 45 MDG Unterschreitung der Unterrichtsverpflichtung, Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung


(1) Das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung darf

a)

in den Fällen der §§ 48, 49 Abs. 1 zweiter Satz, 50 und 51 bei unveränderter Jahresnorm,

b)

im Fall des § 55 bei gleichzeitiger Unterschreitung der Jahresnorm

unterschritten werden.

(2) Jede Unterrichtsstunde entspricht einer Jahresstunde der Jahresnorm. Mit jeder Unterschreitung des Ausmaßes der Unterrichtsverpflichtung nach Abs. 1 lit. a erhöhen sich die Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten bzw. für Tätigkeiten nach § 48 Abs. 1 lit. b im gleichen Ausmaß.

(3) Das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung kann auf Anordnung des Leiters aus wichtigen Gründen um bis zu 148 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um bis zu 152 Jahresstunden, überschritten werden. In einem solchen Fall ist die Überschreitung der Jahresnorm zulässig.

§ 46 MDG Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung


(1) Die Unterrichtsverpflichtung ist an den Schultagen zu erfüllen, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Die vollbeschäftigte Lehrperson hat an allen Schultagen der Woche Unterricht zu erteilen.

(2) Die Lehrperson darf zur Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung pro Schultag höchstens acht Stunden Unterricht erteilen. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine nicht zur Dienstzeit zählende Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen.

(3) Aus wichtigen dienstlichen oder organisatorischen Gründen kann der Unterricht auch an Samstagen erteilt werden. Die Erteilung des Unterrichts an Samstagen bedarf der Anordnung des Leiters.

(4) Die Erteilung von Unterricht darf wegen der Ausübung einer sonstigen Tätigkeit bzw. einer Tätigkeit nach § 48 Abs. 1 lit. b nicht entfallen. Die Erteilung von Unterricht kann mit Zustimmung des Leiters im Ausmaß der für die Lehrperson geltenden wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung wegen des Besuches einer Fortbildungsveranstaltung oder der Ausübung einer Konzerttätigkeit auf andere Schultage einschließlich des Samstages verlegt werden.

(5) Abs. 4 findet keine Anwendung, wenn der Dienstgeber für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung den Entfall von Unterricht vorsieht.

(6) Vertretungsstunden sind für einen Schultag nur in einem solchen Ausmaß auf die Supplierverpflichtung (§ 47 Abs. 1 lit. e) einer Lehrperson anzurechnen, als die Zahl der Vertretungsstunden die Zahl der ihr an diesem Schultag allenfalls entfallenen Unterrichtsstunden übersteigt.

§ 47 MDG Sonstige Tätigkeiten


(1) Als sonstige Tätigkeiten sind für

a)

die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, wie etwa die Organisation und inhaltliche Vorbereitung des Unterrichts, die Dokumentation der Unterrichtsarbeit, die Führung der Schulschriften, die Literaturauswahl, die Erstellung von Unterrichtsmaterialien und das persönliche Üben, 50 v. H. der Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung, wobei sich ergebende Teile von Stunden auf volle Stunden abzurunden sind,

b)

pädagogisch-administrative Tätigkeiten, wie etwa

1.

außerhalb des regelmäßigen Unterrichts erbrachte pädagogische Leistungen für Schüler,

2.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Schulveranstaltungen,

3.

Kooperationen und Projekte im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung an Tiroler Pflichtschulen, wie etwa Musikvermittlungsprojekte oder die Erklärung von Instrumenten, im Ausmaß von höchstens 20 Jahresstunden,

4.

die Durchführung von Prüfungen,

insgesamt 170 Jahresstunden,

c)

die Teilnahme an Konferenzen, Fachgruppengesprächen und Mitarbeitergesprächen 20 Jahresstunden,

d)

die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Lehrperson stehen, und für Hospitationen insgesamt 20 Jahresstunden,

e)

die Vertretung an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderter Lehrpersonen zehn Jahresstunden (Supplierverpflichtung), wobei für die Vertretung bevorzugt jene Lehrpersonen heranzuziehen sind, die ihre Supplierverpflichtung noch nicht erfüllt haben, und

f)

die Erfüllung weiterer Tätigkeiten der Lehrperson im Bereich ihres Berufsfeldes, wie

1.

künstlerische Tätigkeiten im Interesse der Landesmusikschule oder des Dienstgebers,

2.

die Verwaltung des Musikschulinventars,

3.

die Betreuung von Hospitanten,

4.

die Teilnahme an Lehrproben,

5.

die Tätigkeit in einem Lehrerorchester oder in einem Lehrerchor,

6.

die Pflege der Verbindung mit den Erziehungsberechtigten minderjähriger Schüler,

7.

die Erledigung des mit der Besorgung der Aufgaben verbundenen Schriftverkehrs und

8.

Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b, c und d, sofern mit den in diesen Bestimmungen festgelegten Stunden nicht das Auslangen gefunden werden kann,

die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Stunden

vorzusehen.

(2) Der Leiter hat für jede Lehrperson die einzelnen nach Abs. 1 lit. b und f zu besorgenden Aufgaben und das Ausmaß der auf sie entfallenden Jahresstunden mit Dienstanweisung festzulegen. Allfällige Änderungen während des Schuljahres sind zu berücksichtigen. Die Dienstanweisung betreffend die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 lit. f ist auf der Grundlage von Vorschlägen der Lehrperson festzulegen. Die Lehrperson ist zur Abgabe entsprechender Vorschläge verpflichtet.

(3) Ist eine Lehrperson mehreren Landesmusikschulen zur Dienstleistung zugewiesen, so sind

a)

die Stunden nach Abs. 1 lit. b und f an der einzelnen Landesmusikschule entsprechend dem Anteil der an dieser Landesmusikschule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung im Verhältnis zur gesamten Unterrichtsverpflichtung zu leisten und

b)

in die Stundenzahl nach Abs. 1 lit. f

1.

74 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren 76 Jahresstunden, sofern die in einer Woche durchschnittlich anfallenden Fahrzeiten mehr als zwei Stunden betragen,

2.

37 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren 38 Jahresstunden, sofern die in einer Woche durchschnittlich anfallenden Fahrzeiten mindestens eine halbe Stunde und höchstens zwei Stunden betragen,

höchstens jedoch das Ausmaß der Stundenzahl nach Abs. 1 lit. f, einzurechnen.

(4) Abs. 3 lit. b ist auf eine Lehrperson, die an mindestens drei Dienstorten im Einzugsbereich einer oder mehrerer Landesmusikschulen Dienst verrichtet, sinngemäß anzuwenden.

§ 48 MDG Aufteilung der Jahresnorm des Leiters, Unterrichtsverpflichtung des Leiters und des betrauten Leiters


(1) Die Jahresnorm des Leiters setzt sich zusammen aus

a)

der Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 962 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren im Ausmaß von 988 Jahresstunden, und

b)

der Besorgung von im Zusammenhang mit der Leitung der Landesmusikschule stehenden Aufgaben im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen den Jahresstunden für Unterrichtsverpflichtung unter Berücksichtigung der Verminderungsstunden nach Abs. 2 und der Jahresnorm.

(2) Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters vermindert sich bei Landesmusikschulen mit nachstehender Anzahl an Schülern in 52 bzw. in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um folgende Jahresstunden (Verminderungsstunden):

 

Anzahl der
Schüler

Verminderungsstunden bei

52 Kalenderwochen

53 Kalenderwochen

bis zu 300

444

456

301 bis 400

518

532

401 bis 500

592

608

501 bis 600

666

684

über 600

740

760

 

(3) Ist der Umfang der Aufgaben nach Abs. 1 lit. b in besonderem Maß erhöht, so kann der Dienstgeber die Unterrichtsverpflichtung des Leiters vorübergehend über das im Abs. 2 angeführte Ausmaß hinaus vermindern oder den Leiter vorübergehend von seiner Unterrichtsverpflichtung befreien.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 sind auch auf den betrauten Leiter anzuwenden.

§ 49 MDG Auswirkungen der Herabsetzung der Jahresnorm des Leiters auf den teilbetrauten Leiter und andere Lehrpersonen


(1) Im Fall der Herabsetzung der Jahresnorm des Leiters sind auch die Verminderungsstunden nach § 48 Abs. 2 entsprechend herabzusetzen und auf volle Stunden aufzurunden. Die Unterrichtsverpflichtung des teilbetrauten Leiters ist um jene Stunden zu vermindern, um die die Verminderungsstunden des Leiters durch die Herabsetzung der Jahresnorm herabgesetzt werden, und stehen dem teilbetrauten Leiter einschließlich dem durch die Verminderung seiner Unterrichtsverpflichtung reduzierten Stundenausmaß für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts für die Wahrnehmung der Leiteraufgaben zur Verfügung.

(2) Unterrichtsstunden, die durch die Herabsetzung der Jahresnorm des Leiters von diesem bzw. durch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung des teilbetrauten Leiters vom teilbetrauten Leiter nicht mehr erteilt werden können, sind auf andere Lehrpersonen aufzuteilen.

§ 50 MDG Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe


(1) Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe vermindert sich für die Leitung des Fachbereiches

a)

Blechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 185,

b)

Gesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 148,

c)

Elementare Musikpädagogik um 111 und

d)

Jazz und Popularmusik, Schlaginstrumente, Volksmusik jeweils um 74

Jahresstunden.

(2) In 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe für die Leitung des Fachbereiches

a)

Blechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 190,

b)

Gesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 152,

c)

Elementare Musikpädagogik um 114 und

d)

Jazz und Popularmusik, Schlaginstrumente, Volksmusik jeweils um 76

Jahresstunden.

§ 51 MDG


(1) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen ist, vermindert sich um 37 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 38 Jahresstunden.

(2) Einer teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die an mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen ist, gebührt anstelle der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung eine Zulage (§ 94).

§ 52 MDG Aufteilung der Jahresnorm, Diensteinteilung


Die Jahresnorm ist für jedes Schuljahr

a)

für Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 851 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren im Ausmaß von 874 Jahresstunden, sowie

b)

für sonstige Tätigkeiten (§ 54) im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen den Jahresstunden für Unterrichtsverpflichtung und der Jahresnorm

auf die einzelnen Lehrpersonen aufzuteilen (Diensteinteilung). Die Diensteinteilung obliegt dem Leiter.

§ 53 MDG Unterrichtsverpflichtung


(1) Auf die Unterrichtsverpflichtung sind § 45 mit Ausnahme des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 zweiter Satz und § 46 mit Ausnahme des Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

(2) Wird eine Lehrperson zum Leiter oder zum betrauten Leiter bestellt, so ist diese von der Unterrichtsverpflichtung befreit. Sie hat alle Stunden der Jahresnorm für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben zu verwenden.

(3) Wird eine Lehrperson zum teilbetrauten Leiter bestellt, so vermindert sich ihre Unterrichtsverpflichtung um jenen Hundertsatz, um den das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt wird, wobei sich ergebende Teile der verminderten Unterrichtsstunden auf volle Unterrichtsstunden abzurunden sind. Die entfallenden Stunden der Unterrichtsverpflichtung einschließlich der damit entfallenden Zeiten für die Vor- und Nachbereitung stehen zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben zur Verfügung.

(4) Wird eine Lehrperson zum Institutsleiter bestellt, so vermindert sich ihre Unterrichtsverpflichtung um 185 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 190 Jahresstunden. Die entfallenden Stunden der Unterrichtsverpflichtung einschließlich der damit entfallenden Zeiten für die Vor- und Nachbereitung stehen zur Wahrnehmung von Aufgaben der Institutsleitung zur Verfügung.

§ 54 MDG Sonstige Tätigkeiten


(1) Sonstige Tätigkeiten sind insbesondere

a)

die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, wie etwa die Organisation und inhaltliche Vorbereitung des Unterrichts, die Dokumentation der Unterrichtsarbeit, die Literaturauswahl, die Erstellung von Unterrichtsmaterialien und das persönliche Üben,

b)

die Teilnahme an Konferenzen und Mitarbeitergesprächen,

c)

außerhalb des regelmäßigen Unterrichts erbrachte pädagogische Leistungen für Studierende (Schüler),

d)

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen (unter anderem Klassenabende, Vortragsstunden, Konzerte, Wettbewerbe),

e)

die Durchführung von Prüfungen,

f)

künstlerische Tätigkeiten im Interesse des Landeskonservatoriums oder des Dienstgebers,

g)

die Verwaltung des Inventars (Instrumente, Notenarchive etc.),

h)

die Betreuung von Hospitanten,

j)

die Teilnahme an Lehrproben,

k)

die Pflege der Verbindung mit den Studierenden sowie den Erziehungsberechtigten minderjähriger Schüler,

l)

die Erledigung des mit der Besorgung der Aufgaben verbundenen Schriftverkehrs,

m)

die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Lehrperson stehen und

n)

die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten.

(2) Der Leiter hat für jede Lehrperson die einzelnen nach Abs. 1 zu besorgenden Aufgaben und das Ausmaß der auf sie entfallenden Jahresstunden mit Dienstanweisung festzulegen. Dabei können einzelne Aufgaben zu Aufgabenfeldern zusammengefasst werden. Allfällige Änderungen während des Schuljahres sind zu berücksichtigen.

§ 55 MDG


(1) Die Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen, die

a)

zum Bezug einer Rente aufgrund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes berechtigt sind,

b)

eine Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft beziehen oder

c)

im Besitz einer Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, einer Gleichstellungsbescheinigung nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 bzw. einer Gleichstellungsbescheinigung nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 sind,

vermindert sich um 37 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 38 Jahresstunden.

(2) Die Unterrichtsverpflichtung von blinden Lehrpersonen und von Lehrpersonen im Sinn des Abs. 1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H., vermindert sich um 74 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 76 Jahresstunden.

§ 56 MDG Jahresnorm der Lehrpersonen, die nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet werden, Jahresnorm der Lehrpersonen mit unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß


(1) Bei vollbeschäftigten Lehrpersonen, die nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet werden, sind die Jahresnorm, das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, das Ausmaß der Stunden für sonstige Tätigkeiten nach § 47 Abs. 1 lit. a bis f bzw. nach § 52 lit. b, sowie das Ausmaß der Stunden für Tätigkeiten nach § 48 Abs. 1 lit. b bzw. § 53 Abs. 2 zweiter Satz mit dem Faktor nach Abs. 2 zu aliquotieren. Bei diesen Berechnungen sich allenfalls ergebende Teile von Stunden sind auf volle Stunden abzurunden. Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. f bzw. nach § 52 lit. b ist nach Durchführung der Aliquotierung und Rundung jedenfalls so anzusetzen, dass sich weder eine Überschreitung noch Unterschreitung der gerundeten aliquotierten Jahresnorm ergibt.

(2) Der Aliquotierungsfaktor ergibt sich aus der Division der Zahl der im Verwendungszeitraum liegenden Schultage durch die Gesamtzahl der Schultage des jeweiligen Schuljahres.

(3) Bei Teil(zeit)beschäftigten sind die dem Ausmaß der Teil(zeit)beschäftigung entsprechend herabgesetzten Werte nach Abs. 1 erster Satz mit dem Faktor nach Abs. 2 zu aliquotieren.

(4) Mit sich bei Beginn oder Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund der Diensteinteilung allenfalls ergebenden Über- oder Unterschreitungen der aliquotierten Unterrichtsverpflichtung sind keine entlohnungsrechtlichen Auswirkungen verbunden.

(5) Können aufgrund der Lage der Beschäftigung oder aus dienstlichen Gründen die aliquotierten Stundenwerte nach § 47 Abs. 1 lit. a bis f nicht im jeweils vorgegebenen Ausmaß erbracht werden, so ist bei der Erstellung der Diensteinteilung von diesen Stundenwerten abzuweichen. Die Gesamtzahl der Stunden nach § 47 Abs. 1 lit. a bis f darf sich dabei jedoch nicht ändern.

(6) Bei Lehrpersonen, die während des Schuljahres in unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß verwendet werden, hat die Aliquotierung für jeden dieser Zeiträume gesondert zu erfolgen.

§ 57 MDG Herabsetzung der Jahresnorm aus beliebigem Anlass


(1) Mit der Lehrperson, mit Ausnahme des Leiters, ist auf ihr Ansuchen eine Herabsetzung der Jahresnorm bis auf die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfasst.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für eine Lehrperson insgesamt zehn Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung nach § 60 Abs. 2 dauernd wirksam. Für die Berechnung der Obergrenze von zehn Jahren sind auch Zeiten in früheren privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Tirol oder zu einer Gemeinde Tirols, in denen die Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund einer dienstrechtlichen Vorschrift gewährt oder vereinbart war, anzurechnen.

(4) Durch die Abs. 1 und 3 wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.

§ 58 MDG Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes


(1) Mit der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen zur Betreuung eines

a)

eigenen Kindes,

b)

Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Lehrperson und (oder) ihr Ehegatte bzw. der eingetragene Partner überwiegend aufkommen,

eine Herabsetzung der Jahresnorm bis auf die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres, längstens jedoch bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

a)

das Kind dem Haushalt der Lehrperson angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

b)

die Lehrperson das Kind selbst betreuen will.

(4) Abweichend vom Abs. 1 ist der Lehrperson für die von ihr beantragte Dauer, während der sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Jahresnorm auch unter die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zu gewähren.

(5) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt besteht auch dann weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(6) Im Übrigen gilt § 57 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

§ 59 MDG Dienstleistung während der Herabsetzung der Jahresnorm nach den §§ 57 und 58


(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Lehrperson Dienst zu leisten hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Lehrperson, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Die in den §§ 44, 47 Abs. 1 lit. a und b, 48, 52 und 53 Abs. 2 zweiter Satz festgelegten Stundenwerte gelten in dem Hundertsatz, auf den die Jahresnorm herabgesetzt ist. Bei diesen Berechnungen sich allenfalls ergebende Teile von Stunden sind auf volle Stunden abzurunden.

(3) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. c beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von

a)

mindestens 50 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson 20 Jahresstunden,

b)

weniger als 50 v. H., mindestens jedoch 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zehn Jahresstunden und

c)

weniger als 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson drei Jahresstunden.

(4) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. d beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von

a)

mindestens 50 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson 20 Jahresstunden und

b)

weniger als 50 v. H., mindestens jedoch 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zehn Jahresstunden.

Bei einem Beschäftigungsausmaß von weniger als 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson entfallen die Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1 lit. d.

(5) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. e beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von

a)

mindestens 50 v. H., in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren mehr als 50 v. H., der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zehn Jahresstunden und

b)

weniger als 50 v. H., in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren 50 v. H. oder weniger, der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson, mindestens jedoch 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson fünf Jahresstunden.

Bei einem Beschäftigungsausmaß von weniger als 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson entfällt die Supplierverpflichtung nach § 47 Abs. 1 lit. e.

(6) Die Heranziehung einer Lehrperson zu Dienstleistungen über die für sie herabgesetzte Jahresnorm hinaus sollte nur aus wichtigen Gründen und nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß erfolgen als bei einer Lehrperson mit einem höheren Beschäftigungsausmaß, es sei denn, die betreffende Lehrperson wünscht ausdrücklich eine häufigere Heranziehung.

§ 60 MDG Änderung und Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm nach den §§ 57 und 58


(1) Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm nach den §§ 57 und 58 endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der im § 57 Abs. 3 oder im § 58 Abs. 2 festgelegte Zeitraum abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm anschließt.

(2) Mit der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Nimmt eine Lehrperson eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63/2005, oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005, in Anspruch, so hat dies die Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm zur Folge.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm nach § 57 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Jahresnorm gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Jahresnorm nach § 57 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

§ 61 MDG Pflegeteilzeit


(1) Die Jahresnorm der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen zur Pflege

a)

eines nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 12), einschließlich der Schwiegereltern und der Schwiegerkinder, mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft (§ 68 Abs. 3 zweiter Satz) in häuslicher Umgebung, oder

b)

einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in der lit. a genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz

herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Mindestbeschäftigungsausmaß bei Inanspruchnahme von Pflegeteilzeit beträgt 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson. Im Übrigen gelten die §§ 57 Abs. 2, 59 Abs. 2, 3 und 4 sowie 60 Abs. 2 und 3.

(3) Die Pflegeteilzeit hat mindestens einen Monat und längstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Pflegeteilzeit zu gewähren.

(4) Die Lehrperson, der eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden.

(5) Auf Ansuchen der Lehrperson kann die Pflegeteilzeit vorzeitig beendet werden, wenn die zu pflegende Person

a)

in stationäre Pflege oder Betreuung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen wird,

b)

nicht nur vorübergehend von einer anderen Betreuungsperson gepflegt oder betreut wird oder

c)

stirbt.

(6) Durch die Gewährung von Pflegeteilzeit wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.

§ 62 MDG Sabbatical


(1) Mit der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen eine Freistellung vom Dienst für die Dauer von einem Schuljahr gegen anteilige Kürzung der Entlohnung für die Dauer einer Rahmenzeit von zwei bis fünf Schuljahren vereinbart werden (Sabbatical), wenn

a)

das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat und

b)

keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August. Nimmt die Lehrperson während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit infolge Erreichens des Regelpensionsalters die Alterspension in Anspruch, so tritt an die Stelle des Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Pensionsantritt. Im Fall des Pensionsantrittes wegen Erreichens des Regelpensionsalters in den Monaten September bis Dezember kann die Rahmenzeit des vorhergehenden Schuljahres bis zum 31. Dezember des Jahres des Pensionsantrittes erstreckt werden, wenn die Freistellung am Ende der Rahmenzeit erfolgt.

(2) Die Vereinbarung hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie den Beginn und das Ende der Freistellung zu enthalten.

(3) Die Freistellung darf im Fall einer

a)

zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen bzw.

b)

vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen

Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Die Lehrperson darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der Dienstleistungszeit innerhalb der Rahmenzeit richtet sich das Ausmaß der Dienstleistung der Lehrperson nach der Jahresnorm, die für sie ohne Sabbatical gelten würde.

(5) Das Sabbatical kann auf Ansuchen der Lehrperson vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei

a)

Karenzurlaub,

b)

gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,

c)

Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,

d)

unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder

e)

Beschäftigungsverbot nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005,

sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

§ 63 MDG Ferien, Urlaub


(1) Soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, ist die Lehrperson während der Schulferien (§ 2 Abs. 6) vom Dienst beurlaubt. An den sonstigen schulfreien Tagen ist sie zur Dienstleistung nicht verpflichtet.

(2) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten vier Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein. Im Übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Aufgaben im Zusammenhang mit der Leitung während der Schulferien zu sorgen.

(3) Der Dienstgeber oder der Leiter kann die Lehrperson aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung im erforderlichen zeitlichen Ausmaß zurückberufen.

(4) Ist die Lehrperson nach Abs. 3 zurückberufen worden, so sind ihr die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht nach § 114 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 12), wenn ihnen eine Fortsetzung ihres Urlaubes ohne die Lehrperson nicht zumutbar ist.

§ 64 MDG Sonderurlaub


(1) Der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Ein Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Er darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

§ 64a MDG (weggefallen)


§ 64a MDG seit 30.06.2022 weggefallen.

§ 65 MDG Karenzurlaub


(1) Der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Entlohnung (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Eine Lehrperson, die

a)

befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung auf Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird,

b)

mit der Funktion eines Generalsekretärs in einem Bundesministerium für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind,

c)

zum Rektor oder zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird oder

d)

zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung bzw. der Ausübung einer Funktion nach lit. b bis e beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

a)

die zur Betreuung eines

1.

eigenen Kindes,

2.

Wahl- oder Pflegekindes oder

3.

sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Lehrperson angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte bzw. der eingetragene Partner aufkommen,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

b)

auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

c)

die kraft Gesetzes eintreten.

§ 66 MDG Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte


(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 65 ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 65 Abs. 4 lit. a wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für das Besoldungsdienstalter wirksam.

(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:

a)

wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes,

b)

wenn der Karenzurlaub

1.

zur Ausbildung der Lehrperson für ihre dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre,

2.

zur

aa)

Begründung eines Dienstverhältnisses nach § 3 oder § 4 des Entwicklungshelfergesetzes,

bb)

Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder

cc)

Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre,

3.

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.

(5) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 lit. b anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

§ 67 MDG Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz


(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes nach § 65 ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der Lehrperson von ihrem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat die Lehrperson einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so hat sie darauf Anspruch, nach dem Wiederantritt des Dienstes

a)

wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem sie vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder,

b)

wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr besteht, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz ihrer Stammschule bzw. des Landeskonservatoriums

betraut zu werden. Steht an der Stammschule ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, so hat die Lehrperson Anspruch darauf, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Landesmusikschule betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes ist nach Möglichkeit auf Wünsche der Lehrperson, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen, Bedacht zu nehmen.

§ 68 MDG Pflegekarenzurlaub


(1) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Entlohnung zu gewähren, wenn sie sich der Pflege

a)

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder

b)

eines nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 12), einschließlich der Schwiegereltern und der Schwiegerkinder, mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung, oder

c)

einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in der lit. b genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz

widmet (Pflegekarenzurlaub). Der gemeinsame Haushalt nach lit. a besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Ein Pflegekarenzurlaub nach Abs. 1 lit. c hat mindestens einen Monat und längstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu pflegende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig ein weiterer Pflegekarenzurlaub zu gewähren.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 lit. a liegt vor, solange das zu pflegende Kind

a)

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

b)

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

c)

nach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 lit. b liegt vor, solange die zu pflegende Person dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Pflegekarenzurlaubes nach Abs. 1 lit. a oder b mehr als drei Monate, so ist das Ansuchen auf Gewährung des Pflegekarenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Die Lehrperson hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegekarenzurlaub nach Abs. 1 innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(6) Auf Ansuchen der Lehrperson kann der Pflegekarenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn

a)

der Grund für die Gewährung von Pflegekarenzurlaub weggefallen ist,

b)

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Pflegekarenzurlaubes für die Lehrperson eine Härte bedeuten würde und

c)

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(7) Die Zeit des Pflegekarenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für das Besoldungsdienstalter wirksam.

§ 70 MDG


(1) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Sind keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden, so gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der männlichen Lehrperson, die in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt ihres Kindes (ihrer Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Der Lehrperson, die ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Lehrperson hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. dem Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.

§ 71 MDG


(1) Die Lehrperson hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

a)

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 12) oder

b)

wegen der notwendigen Pflege ihres erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, oder

c)

wegen der Begleitung ihres erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

d)

wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Todes, des Aufenthaltes in einer Heil- und Pflegeanstalt, der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, einer sonstigen behördlich angeordneten Anhaltung oder der schweren Erkrankung für diese Pflege ausfällt.

(2) Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr den siebenunddreißigsten Teil, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren den achtunddreißigsten Teil, der Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung einschließlich allfälliger Mehrdienstleistungen nicht übersteigen.

(3) Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

(4) Ist die Lehrperson wegen der notwendigen Pflege ihres

a)

im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder des Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, oder

b)

erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,

an der Dienstleistung verhindert, so besteht ein weiterer Anspruch auf Pflegefreistellung bis zu dem im Abs. 2 genannten Ausmaß pro Schuljahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(5) Ändert sich das der Lehrperson zugewiesene Stundenausmaß während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr noch nicht verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das dem geänderten Stundenausmaß entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind hiebei auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

§ 72 MDG Familienhospizfreistellung


(1) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 12) sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

a)

Erleichterung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stundenplanes, wie etwa ein Stundentausch,

b)

Herabsetzung der Jahresnorm in dem von ihr beantragten Hundertsatz unter anteiliger Kürzung ihrer Entlohnung oder

c)

gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Entlohnung

zu gewähren. Eine Erleichterung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stundenplanes darf nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen.

(2) Im Fall des Abs. 1 lit. b sind die §§ 57 Abs. 2, 59 Abs. 2, 3 und 4 sowie 60 Abs. 2 und 3 anzuwenden und darf die Lehrperson nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden.

(3) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(4) Die Lehrperson hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch die Angehörigeneigenschaft glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über die Angehörigeneigenschaft vorzulegen.

(5) Der Dienstgeber hat über die von der Lehrperson beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen, ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(6) Die Lehrperson hat den Wegfall des Grundes für die Maßnahme innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Ansuchen der Lehrperson kann die Familienhospizfreistellung vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(7) Die Zeit der Familienhospizfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich der Wahl-, Pflege- oder Stiefkinder oder der leiblichen Kinder der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt) der Lehrperson anzuwenden. Abweichend vom Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

§ 73 MDG Dienstbefreiung für Kuraufenthalt


(1) Der Lehrperson ist, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

a)

ein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

b)

die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades, im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird.

(2) Der Lehrperson ist, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren. Voraussetzung für die Gewährung der Dienstbefreiung ist,

a)

dass die Lehrperson zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und

b)

die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.

(3) Dienstbefreiungen nach den Abs. 1 und 2 gelten als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 74 MDG Außerdienststellung für die Wahlwerbung


Der Lehrperson, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder im Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

§ 75 MDG Außerdienststellung für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion


(1) Die Lehrperson, die

a)

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft oder Landesvolksanwalt, Mitglied einer Landesregierung,

b)

Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission oder

c)

Bürgermeister oder Bürgermeisterstellvertreter der Landeshauptstadt Innsbruck

ist, ist für die Dauer der Ausübung der Funktion bzw. des Mandates als Mitglied des Europäischen Parlaments außer Dienst zu stellen.

(2) Die Lehrperson, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages, amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck oder Bürgermeister, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck, ist, ist für die Dauer der Ausübung des Mandates bzw. der Funktion außer Dienst zu stellen, wenn sie dies beantragt.

§ 76 MDG Dienstfreistellung für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion


(1) Der Lehrperson, die eines der im § 75 Abs. 2 genannten Mandate bzw. eine der dort genannten Funktionen ausübt, ist auf ihren Wunsch die zur Ausübung ihres Mandates bzw. ihrer Funktion erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihr beantragten Hundertsatz der Jahresnorm zu gewähren. Dienstplanerleichterungen, wie etwa ein Stundentausch, sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.

(2) Im Fall einer Dienstfreistellung sind die §§ 57 Abs. 2, 59 Abs. 2, 3 und 4 sowie 60 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Der Hundertsatz der Dienstfreistellung ist von der Lehrperson unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates bzw. der Funktion erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bzw. der Ausübung der Funktion bis zum Tag der Beendigung der Mandatsausübung bzw. des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Schuljahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Hundertsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.

(4) Die Lehrperson,

a)

die Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihr festgelegten Dienstfreistellung überdies der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission,

b)

die Mitglied des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist, hat das Ausmaß der von ihr festgelegten Dienstfreistellung überdies dem für Fragen der Unvereinbarkeit zuständigen Ausschuss des Landtages bzw. des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck

mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer solchen Lehrperson und dem Dienstgeber über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung ist auf Antrag des Dienstgebers oder der Lehrperson eine Stellungnahme der Kommission bzw. des zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses einzuholen.

(5) Ist eine Weiterbeschäftigung der Lehrperson auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

a)

aufgrund der Feststellung des zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses des Nationalrates, des Landtages oder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck unzulässig ist oder

b)

aufgrund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes möglich wäre,

so ist der Lehrperson im Fall der lit. a innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses, im Fall der lit. b innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Ausübung des Mandates, ein ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den lit. a und b angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, der Lehrperson eine Teil(zeit)beschäftigung möglichst in dem von ihr gewählten Umfang anzubieten. Verweigert die Lehrperson im Fall der lit. a ihre Zustimmung für die Zuweisung eines ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist sie mit dem Ablauf der zweimonatigen Frist außer Dienst zu stellen.

(6) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 5 ein Einvernehmen mit der Lehrperson nicht erzielt, so hat hierüber der Dienstgeber zu entscheiden. Auf Antrag des Dienstgebers oder der Lehrperson ist zuvor

a)

bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission,

b)

bei Mitgliedern des Landtages und bei amtsführenden Stadträten der Landeshauptstadt Innsbruck eine Stellungnahme des zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses,

zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.

(7) Die Lehrperson, der eine Dienstfreistellung gewährt wurde, darf nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden.

§ 77 MDG Arten der Beendigung


(1) Das Dienstverhältnis der Lehrperson endet

a)

durch Tod,

b)

durch einvernehmliche Auflösung,

c)

durch vorzeitige Auflösung,

d)

durch Dienstverhinderung nach § 103 Abs. 8,

e)

mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, oder

f)

durch Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist.

(2) Während der Probezeit im Sinn des § 5 Abs. 1 vierter Satz kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.

(3) Eine entgegen den Bestimmungen des § 78 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des § 80 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 78 Abs. 2 bildet. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 gilt § 86 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

§ 78 MDG Kündigung


(1) Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann der Dienstgeber nur schriftlich und unter Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und ohne Angabe des Grundes kündigen.

(2) Ein Grund im Sinn des Abs. 1 erster Satz, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

a)

die Lehrperson ihre Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

b)

die Lehrperson sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich nicht geeignet erweist,

c)

die Lehrperson den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

d)

die Lehrperson eine im Dienstvertrag vereinbarte Auflage nicht erfüllt,

e)

die Lehrperson handlungsunfähig wird,

f)

es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten der Lehrperson dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

g)

eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht und eine Weiterverwendung der Lehrperson in einer ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis der Lehrperson durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem sie das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis bereits zehn Jahre gedauert hat, oder

h)

die Lehrperson vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung das für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat.

§ 79 MDG Kündigungsfrist


(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als sechs Monaten …………. eine Woche,

sechs Monaten ……………………… zwei Wochen,

einem Jahr …………………………... einen Monat,

zwei Jahren …………………………. zwei Monate,

fünf Jahren ………………………….. drei Monate,

zehn Jahren …………………………. vier Monate und

fünfzehn Jahren …………………….. fünf Monate.

(2) Für die Berechnung der Kündigungsfrist sind Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 zuzurechnen,

a)

wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und

b)

das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf beendet wurde.

(3) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.

§ 80 MDG Vorzeitige Auflösung


(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor dem Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Vertragsteil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Lehrperson

a)

die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die eine Aufnahme nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften ausgeschlossen hätten;

b)

sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig gemacht hat, die sie des Vertrauens des Dienstgebers als unwürdig erscheinen lässt; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Lehrperson sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zuschulden kommen lässt oder wenn sie sich bei der Besorgung ihrer dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Geschenke, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zuwenden lässt;

c)

ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund an mehr als drei Schultagen die Dienstleistung unterlässt;

d)

sich weigert, ihre dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen oder Weisungen ihrer Vorgesetzten, soweit kein Grund zur Ablehnung vorliegt, zu befolgen;

e)

eine Nebenbeschäftigung ausübt, die dem Anstand widerstreitet oder die sie an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer Dienstpflichten hindert, und sie diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;

f)

sich ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.

(3) Ist gegen die Lehrperson ein strafgerichtliches Urteil ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst. Ansprüche der Lehrperson, die mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, gelten als erloschen.

(4) Bei Verlust des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt oder bei Verlust des Rechtes des Zugangs zum Beruf einer Lehrperson an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst.

(5) Ein wichtiger Grund, der die Lehrperson zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Lehrperson zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

§ 81 MDG Folgebeschäftigungen


(1) Der Lehrperson ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen im Abs. 2 genannten Rechtsträger tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer zuvor bestehenden dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

(2) Rechtsträger sind Einrichtungen,

a)

die nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegen, und

b)

auf deren Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen der Lehrperson im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten.

(3) Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Lehrperson dem Land Tirol eine Konventionalstrafe in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes zu leisten.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

a)

dadurch das Fortkommen der Lehrperson unbillig erschwert wird,

b)

das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt,

c)

der Dienstgeber oder einer seiner Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der Lehrperson begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben haben,

d)

der Dienstgeber das Dienstverhältnis auflöst, sofern keiner der Gründe nach § 78 Abs. 2 lit. a, c, f und h oder nach § 80 Abs. 2 vorliegt, oder

e)

das Dienstverhältnis nach § 77 Abs. 1 lit. e endet.

§ 82 MDG Zeugnis


Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Lehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Verwendung auszustellen.

§ 83 MDG Sonderverträge


In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

§ 85 MDG Sonderzahlung


Der Lehrperson gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des ihr für den Monat der Auszahlung zustehenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage. Hat die Lehrperson während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen Anspruch auf das Monatsentgelt, so gebührt ihr als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls der Monat der Beendigung.

§ 86 MDG Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes und der Dienstzulagen


(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt und allfällige Dienstzulagen beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Für Änderungen des Monatsentgeltes und allfälliger Dienstzulagen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Tag des Wirksamwerdens der entlohnungsrelevanten Maßnahme bestimmend.

(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt und allfällige Dienstzulagen endet mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Trifft den Dienstgeber am Austritt der Lehrperson ein Verschulden, so behält die Lehrperson ihren Anspruch auf das Monatsentgelt und allfällige Dienstzulagen für den Zeitraum, der bis zum Ende des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit oder durch Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Dabei ist der Lehrperson das, was sie durch anderweitige Beschäftigung erworben hat, einzurechnen. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Gebühren das Monatsentgelt und allfällige Dienstzulagen nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats deren Höhe, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes bzw. der allfälligen Dienstzulagen.

§ 87 MDG Auszahlung


(1) Das Monatsentgelt, die Dienstzulagen und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Ist der 15. eines Monats kein Arbeitstag, so sind das Monatsentgelt, die Dienstzulagen und die Kinderzulage am vorhergehenden Arbeitstag, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Die vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit der Durchführung der Auszahlung notwendig ist.

(2) Die für die einzelnen Kalendervierteljahre gebührende Sonderzahlung ist zu folgenden Terminen auszuzahlen:

a)

für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,

b)

für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,

c)

für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September,

d)

für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis der Lehrperson vor dem Ablauf eines Kalendervierteljahres, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) Die Lehrperson hat dafür zu sorgen, dass die ihr gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Dienstzulagen, die Kinderzulage und die Sonderzahlungen der Lehrperson spätestens an den in den Abs. 1 und 2 genannten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Entlohnungsbestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

§ 88 MDG


(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und der sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten.

(2) Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die für die vorgesehene Verwendung der Lehrperson eine zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen. Dabei handelt es sich insbesondere um Zeiten, in denen die Lehrperson

a)

als Musiker in einem Berufsorchester oder Berufschor bzw. als Dirigent eines solchen,

b)

als Solist oder Dirigent an künstlerischen Institutionen, wie Opern- oder Konzerthäusern, oder

c)

als Musiklehrperson an Musikausbildungsstätten

tätig war.

(3) Sonstige zu berücksichtigende Zeiten sind

a)

die Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 des Wehrgesetzes 2001 oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986,

b)

die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes in jenem Ausmaß, in dem diese zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes im Sinn der lit. a geführt hat und

c)

die Zeit, in der die Lehrperson ein Kind (Wahl-, Pflege- oder Stiefkind) innerhalb seiner ersten beiden Lebensjahre tatsächlich und überwiegend erzogen hat.

(4) Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Abs. 2 sowie von sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten im Sinn des Abs. 3 ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.

(5) Sofern dies zur Gewinnung einer besonders qualifizierten Lehrperson erforderlich ist, kann die Lehrperson in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die sie einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die sie für den konkreten Aufgabenbereich, der ihr zugewiesen werden soll, besonders befähigt.

(6) Die Lehrperson ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Sie hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten nach Abs. 2 und 3 mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.

(7) Teilt die Lehrperson eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Abs. 6 genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.

(8) Das Anwachsen des Besoldungsdienstalters wird gehemmt

a)

durch Antritt eines Karenzurlaubes nach § 65, eines Pflegekarenzurlaubes nach § 68 und eines Bildungskarenzurlaubes nach § 69, soweit im § 69 nichts anderes bestimmt ist,

b)

durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes,

c)

für die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme, es sei denn die Freiheitsstrafe wird durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen und die Dienstleistung in dieser Zeit erbracht,

d)

für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots nach § 220b des Strafgesetzbuches.

Die §§ 66 Abs. 3 und 68 Abs. 7 sind zu berücksichtigen.

(9) Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, werden mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam.

(10) Durch die Einreihung der Lehrperson in eine höhere Entlohnungsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht.

§ 89 MDG


in der

Entlohnungsstufe

Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe

ml1

ml2

ml3

ml4

ml5

1

3.479,7

3.052,9

2.733,0

2.506,9

2.176,3

2

3.956,7

3.470,6

3.105,9

2.845,8

2.331,8

3

4.435,2

3.889,5

3.480,3

3.188,0

2.499,9

4

4.913,5

4.308,2

3.854,3

3.530,2

2.696,5

5

5.392,1

4.727,1

4.228,5

3.872,5

2.912,4

6

5.870,6

5.146,0

4.602,6

4.214,8

3.145,9

7

6.166,3

5.405,0

4.834,0

4.426,4

3.398,5

§ 90 MDG Einstufung, Vorrückung


(1) Für die Einstufung der Lehrperson innerhalb der Entlohnungsgruppe und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.

(2) Die Lehrperson ist in die Entlohnungsstufe 1 einzustufen, soweit sich aufgrund ihres Besoldungsdienstalters nicht eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe ergibt.

(3) Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Lehrperson sechs Jahre ihres Besoldungsdienstalters vollendet (erster Vorrückungstermin). Die Vorrückung in die weiteren Entlohnungsstufen erfolgt jeweils mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Lehrperson die in der nachstehenden Tabelle jeweils angeführten weiteren Jahre ihres Besoldungsdienstalters vollendet.

 

Vorrückung in die Entlohnungsstufe

Jahre

3

fünf Jahre

4

fünf Jahre

5

sechs Jahre

6

sechs Jahre

7

sechs Jahre

 

§ 91 MDG


(1) Dem Leiter der Landesmusikschule bzw. dem Leiter des Landeskonservatoriums, der Lehrperson ist, gebührt eine Zulage (Leiterzulage). Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Zahl der der jeweiligen Landesmusikschule bzw. dem Landeskonservatorium zugewiesenen Planstellen. Sie beträgt

bei weniger als 10 Planstellen

12 v. H.

bei mehr als 10, aber weniger als 20 Planstellen

16 v. H.

bei 20 bis 30 Planstellen

20 v. H.

bei mehr als 30 Planstellen

24 v. H.

des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

(2) Dem betrauten Leiter der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Betrauung eine Zulage in der Höhe der dem Leiter nach Abs. 1 gebührenden Zulage.

(3) Dem teilbetrauten Leiter der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Teilbetrauung eine Zulage im Ausmaß jenes Betrages, um den die dem Leiter gebührende Zulage nach Abs. 1 aufgrund der Herabsetzung der Jahresnorm gekürzt wird.

§ 92 MDG


Dem Expositurleiter gebührt eine Zulage (Expositurleiterzulage) in der Höhe von 4 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

§ 93 MDG


(1) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule in den Fächern „Musikkunde“ oder „Elementare Musikpädagogik“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler mindestens sechs beträgt.

(2) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium in den Fächern „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler bzw. Studierenden mindestens zehn beträgt.

(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 beträgt für jede in der Lehrfächerverteilung vorgesehene Wochenstunde 0,75 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

§ 94 MDG


Der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen zugewiesen ist, gebührt eine Zulage in der Höhe von 1,5 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

§ 95 MDG


Dem Fachbereichsleiter und dem Institutsleiter am Landeskonservatorium gebührt eine Zulage. Sie beträgt 12,5 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

§ 97 MDG


Der Lehrperson,

  1. a)

§ 98 MDG


(1) Der Lehrperson, mit der eine Altersteilzeit nach § 61a Abs. 1 vereinbart wurde, gebühren für die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm

a)

das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht,

b)

allfällige Dienstzulagen zur Gänze,

c)

ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und einer allfälligen Kinderzulage und dem nach der Herabsetzung der Jahresnorm jeweils gebührenden Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und einer allfälligen Kinderzulage.

(2) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich einschließlich des Dienstzulagenausgleiches und des Kinderzulagenausgleiches dem Monatsentgelt zuzuzählen.

§ 99 MDG


(1) Der Lehrperson, die ein Sabbatical nach § 62 in Anspruch nimmt, gebühren für die Dauer der Rahmenzeit das Monatsentgelt und die Sonderzahlungen in dem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Ausmaß ihrer Jahresnorm während der Rahmenzeit entspricht. Eine allfällige Kinderzulage gebührt zur Gänze.

(2) Während der Dienstleistungszeit gebühren allfällige Dienstzulagen zur Gänze. In Fällen, in denen die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt ist, gebührt die Leiterzulage jedoch nur in jenem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht. Während der Zeit der Freistellung gebühren keine Dienstzulagen.

(3) Ändert sich während der Dienstleistungszeit das Beschäftigungsausmaß, so gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage während der verbleibenden Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die verbleibende Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebühren, das dem jeweiligen tatsächlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.

(4) Endet das Sabbatical vorzeitig, so ist die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührende Entlohnung unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung des Dienstgebers ist hereinzubringen.

§ 100 MDG Entlohnung während eines Sonderurlaubes


Der Lehrperson, der nach § 64 ein Sonderurlaub gewährt wird, gebühren während der Zeit des Sonderurlaubes das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage zur Gänze.

§ 100a MDG (weggefallen)


§ 100a MDG seit 30.06.2022 weggefallen.

§ 101 MDG


Der Lehrperson, die sich nach § 65 in einem Karenzurlaub, nach § 68 in einem Pflegekarenzurlaub oder nach § 69 in einem Bildungskarenzurlaub befindet, oder der nach § 72 eine Familienhospizfreistellung in der Form einer gänzlichen Dienstfreistellung gewährt wird, gebühren für die Zeit des jeweiligen Urlaubes oder der gänzlichen Dienstfreistellung weder das Monatsentgelt noch allfällige Dienstzulagen, Sonderzahlungen oder eine allfällige Kinderzulage.

§ 101a MDG


Der Lehrperson, der nach § 70 eine Dienstfreistellung gewährt wird, gebühren während der Zeit der Dienstfreistellung das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die Summe der gekürzten Nettoentlohnungsbestandteile den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern die Lehrperson bei gänzlichem Entfall der Entlohnung einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.

§ 102 MDG Entlohnung von dienstfrei oder außer Dienst gestellten Mandataren bzw. Funktionären


(1) Eine der Lehrperson gewährte Dienstfreistellung für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion nach § 76 bewirkt eine Kürzung des Monatsentgeltes, einer allfälligen Leiterzulage, der Sonderzahlungen und einer allfälligen Kinderzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht. Die Kürzung hat mindestens im Ausmaß von 25 v. H. zu erfolgen. Diese Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den der Lehrperson die Dienstfreistellung gewährt wurde. Das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, eine allfällige Leiterzulage und eine allfällige Kinderzulage einer Lehrperson, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist und die weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 v. H. zu kürzen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 bleiben bei Lehrpersonen, die Bürgermeister einer anderen Gemeinde als der Landeshauptstadt Innsbruck sind, die auf 185 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren die auf 190 Jahresstunden, entfallenden Entgelte im Sinn des Abs. 1 erster Satz von einer Kürzung unberührt.

(3) Überschreitet die Lehrperson im Durchrechnungszeitraum den festgelegten Hundertsatz der Dienstfreistellung, so erhöht sich das Ausmaß der Kürzung der Entgelte im Sinn des Abs. 1 erster Satz für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die Lehrperson hat die dadurch entstandenen Übergenüsse jedenfalls dem Land Tirol zu ersetzen.

(4) Unterschreitet die Lehrperson im Durchrechnungszeitraum den festgelegten Hundertsatz der Dienstfreistellung, so vermindert sich das Ausmaß der Kürzung der Entgelte im Sinn des Abs. 1 erster Satz für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Es darf aber 25 v. H. dieser Entgelte nicht unterschreiten. Die Differenz ist der Lehrperson nachzuzahlen.

(5) Wird eine Lehrperson außer Dienst gestellt (§§ 75 und 76 Abs. 5), so gebührt für die Dauer der Außerdienststellung keine Entlohnung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist der verhältnismäßige Teil der Entlohnung abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so gebührt für den betreffenden Monat keine Entlohnung. Ausbezahlte, nicht gebührende Entlohnungsbestandteile sind hereinzubringen.

§ 103 MDG Ansprüche bei Dienstverhinderung


(1) Ist die Lehrperson nach dem Antritt des Dienstes wegen eines Unfalles oder wegen Krankheit an der Ausübung des Dienstes verhindert, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so behält sie den Anspruch auf das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. Hat das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert, so behält sie diesen Anspruch bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, hat das Dienstverhältnis zehn Jahre gedauert, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2) Ist die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung, für die die Lehrperson eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Opferfürsorgegesetz bezieht, so ist bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume anzurechnen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. ist das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiten anzurechnen.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus an, so gebührt der Lehrperson für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes, der Sonderzahlungen, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage.

(4) Die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 3 enden, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes neuerlich eine Dienstverhinderung wegen einer Krankheit oder wegen desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Bei einer Dienstverhinderung wegen eines Unfalles im Dienst, den die Lehrperson nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann der Dienstgeber Leistungen nach den Abs. 1 und 3 über die dort genannten Zeiträume hinaus ganz oder zum Teil gewähren, und zwar auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus.

(7) Ist die Lehrperson nach dem Antritt des Dienstes durch einen anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Grund ohne ihr Verschulden an der Ausübung des Dienstes verhindert, so gebühren ihr das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(8) Hat eine Dienstverhinderung wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder aus einem im Abs. 7 genannten Grund ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf dieser Frist. Dies gilt nicht, wenn vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Lehrperson ist vom Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern die Lehrperson bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor dem Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Regelungen des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von der Lehrperson dem Dienstgeber bekannt gegebene Wohnadresse.

(9) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf beendet wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses nach den Abs. 1 und 7 zuzurechnen.

§ 104 MDG Ansprüche bei Beschäftigungsverboten


Der weiblichen Lehrperson gebührt für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 nicht beschäftigt werden darf, keine Entlohnung, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Entlohnung in voller Höhe (Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage) erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihr eine Ergänzung auf die Entlohnung in voller Höhe. Die Zeit, für die nach den genannten Vorschriften ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung nach § 103.

§ 105 MDG Ansprüche bei Präsenzdienst


Auf das Dienstverhältnis der Lehrperson finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die für eine Lehrperson an allgemeinbildenden Pflichtschulen geltenden Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Lehrperson während eines Präsenzdienstes im Sinn des § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 Anspruch auf

a)

das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen, eine allfällige Kinderzulage und

b)

eine allfällige Mehrdienstleistungsvergütung (§ 107) im durchschnittlichen Ausmaß, in dem sie während der letzten drei Kalendermonate, auf Verlangen der Lehrperson während der letzten zwölf Kalendermonate, vor Antritt des Präsenzdienstes angefallen sind,

hat. Die Summe der Entlohnungsbestandteile nach lit. a und b ist um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu kürzen. Die sich daraus ergebende, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernde Entlohnung gebührt in dem die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 übersteigenden Ausmaß.

§ 106 MDG Folgen eines eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst


Bleibt die Lehrperson eigenmächtig und ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes vom Dienst fern, so verliert sie für die Dauer ihres Fernbleibens den Anspruch auf das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage.

§ 107 MDG Mehrdienstleistungsvergütung


(1) Der Lehrperson gebührt eine Vergütung für dauernde Mehrdienstleistung (Mehrdienstleistungsvergütung). Eine dauernde Mehrdienstleistung liegt vor, wenn der Lehrperson in der Lehrfächerverteilung Unterrichtsstunden zugewiesen werden, die regelmäßig über ihre in eine Wochenunterrichtsverpflichtung umgerechnete Jahresunterrichtsverpflichtung hinaus zu erbringen sind.

(2) Die Mehrdienstleistungsvergütung beträgt für jede, die Wochenunterrichtsverpflichtung der Lehrperson überschreitende Unterrichtsstunde 1,33 v. H. des bei Vollbeschäftigung gebührenden Monatsentgeltes der Lehrperson. Dabei ist von den tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden auszugehen, wobei Unterrichtsstunden, die wegen der Abwesenheit von Schülern bzw. Studierenden entfallen, als gehalten gelten, es sei denn, es handelt sich um die erste oder die letzte Stunde des Unterrichtstages.

(3) Mit der Mehrdienstleistungsvergütung gelten auch die mit der zusätzlichen Unterrichtserteilung verbundenen Vor- bzw. Nachbereitungstätigkeiten als abgegolten.

(4) Ein Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung besteht nur für Unterrichtswochen, in denen die Lehrperson eine Unterrichtsleistung zu erbringen hat.

(5) Abrechnungszeiträume für die Mehrdienstleistungsvergütung sind die Zeiträume vom Beginn des Unterrichtsjahres bis zum 31. Dezember, vom 1. Jänner bis zum 31. März und vom 1. April bis zum Ende des Unterrichtsjahres.

§ 108 MDG Suppliervergütung


Der Lehrperson gebührt für jede Unterrichtsstunde, die sie über ihre Supplierverpflichtung nach § 47 Abs. 1 lit. e bzw. § 59 Abs. 4 hinaus vertretungsweise hält, eine Suppliervergütung im Ausmaß von 1,33 v. H. ihres bei Vollbeschäftigung gebührenden Monatsentgeltes. Mit der Suppliervergütung gelten auch die mit der vertretungsweisen Unterrichtserteilung verbundenen Vor- bzw. Nachbereitungstätigkeiten als abgegolten.

§ 108a MDG


(1) Der Lehrperson gebührt für die Durchführung eines Anpassungslehrganges nach § 9 Abs. 1 des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes eine Vergütung in der Höhe von 8 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

(2) Der Lehrperson gebührt für die Abnahme einer Ergänzungsprüfung eine Vergütung. Diese beträgt für jeden Prüfungsgegenstand 1,5 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

§ 108b MDG Sonstige Vergütungen


Der Lehrperson gebührt

a)

für die Durchführung von kommissionellen Zulassungs- bzw. Aufnahme- und Abschlussprüfungen,

b)

für die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten und

c)

für Tätigkeiten im Rahmen von Fortbildungen für andere Lehrpersonen

eine angemessene Vergütung.

§ 109 MDG


(1) Der Lehrperson gebührt anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den im laufenden Schuljahr noch nicht verbrauchten Urlaub (Urlaubsersatzleistung), soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Eine Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn

a)

die Lehrperson das Unterbleiben des Verbrauchs des Urlaubes zu vertreten hat, insbesondere weil sie aus dem Dienst ausgeschieden ist durch

1.

Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstgebers wegen einer Dienstpflichtverletzung oder des Nichterreichens des allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolges,

2.

Entlassung oder unbegründeten vorzeitigen Austritt,

3.

Auflösung des Dienstverhältnisses infolge einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, die nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, oder

4.

Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung vor dem Erreichen des Regelpensionsalters nach § 253 ASVG, sofern die Inanspruchnahme der Pension nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist, oder

b)

die Lehrperson unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land Tirol übernommen wird.

(3) Die Urlaubsersatzleistung gebührt der vollbeschäftigten Lehrperson für höchstens 200 Stunden, der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson für ein Stundenausmaß entsprechend ihrer Jahresnorm. Das der Lehrperson gebührende Stundenausmaß errechnet sich durch Aliquotierung der höchstens gebührenden Stunden mit dem Faktor, der sich aus der Division der Zahl der im Verwendungszeitraum liegenden Kalendertage durch 364, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren durch 371, ergibt. Kalendertage, an denen die Lehrperson aus anderen Gründen als jenen des § 103 Abs. 1 keinen Anspruch auf Monatsentgelt hat, sind vom Verwendungszeitraum abzuziehen. Bei der Berechnung sich allenfalls ergebende Bruchteile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.

(4) Von dem der Lehrperson gebührenden Stundenausmaß nach Abs. 3 sind für jeden Tag der im Dienstverhältnis verbrachten Schulferien im Sinn des § 2 Abs. 6, mit Ausnahme der schulfreien Tage im Sinn des § 2 Abs. 5 während dieser Schulferien, bei der vollbeschäftigten Lehrperson acht Stunden, bei der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson ein Stundenausmaß entsprechend ihrer Jahresnorm, in Abzug zu bringen. Für das sich daraus ergebende Stundenausmaß gebührt die Urlaubsersatzleistung.

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung sind das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst. Für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson sind als Bemessungsgrundlage, unabhängig von ihrem jeweiligen Beschäftigungsausmaß, jenes Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage anzusetzen, das ihr gebühren würde, wenn sie nicht teil(zeit)beschäftigt wäre. Für jede Stunde nach Abs. 4 zweiter Satz gebührt der 217. Teil der Bemessungsgrundlage.

§ 110 MDG


(1) Der Lehrperson kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 45 Jahren eine Jubiläumszuwendung für treue Dienste gewährt werden.

(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zum Land Tirol zurückgelegte Zeiten.

(3) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H., bei einer Dienstzeit von 35 Jahren 400 v. H. und bei einer Dienstzeit von 45 Jahren 100 v. H. des der Lehrperson im Monat des Dienstjubiläums gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage. Die Jubiläumszuwendung für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson ist nach jenem Teil ihres Monatsentgeltes, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage zu bemessen, der ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in ihrem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Der Lehrperson, mit der eine Altersteilzeit vereinbart wurde, gebührt die Jubiläumszuwendung in dem Ausmaß, das ihr ohne eine solche Vereinbarung gebühren würde.

(4) Die Jubiläumszuwendung für 45 Jahre treue Dienste kann auch dann gewährt werden, wenn die Lehrperson mit einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall sind der Jubiläumszuwendung das Monatsentgelt und eine allfällige Kinderzulage zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.

(5) Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums folgt. Scheidet die Lehrperson aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.

§ 111 MDG Abfertigung


Soweit in den §§ 124 und 125 nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Anwartschaft und den Anspruch der Lehrperson auf Abfertigung, die hierfür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse die Bestimmungen des 1. Teiles und § 48 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG mit folgenden Abweichungen:

a)

der Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG sind das Monatsentgelt und die Sonderzahlung zugrunde zu legen,

b)

die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom § 9 BMSVG durch den Dienstgeber unter Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung,

c)

für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat die Lehrperson oder die ehemalige Lehrperson, soweit sie bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld nach § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes nach den §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1, 5c Abs. 1 und 24a Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes,

d)

die §§ 1, 2, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 6 und 6a, 9 Abs. 1 und 10 BMSVG gelten nicht.

§ 112 MDG Belohnung


Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel kann der Lehrperson für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, eine Belohnung gewährt werden.

§ 113 MDG Fahrtkostenzuschuss


(1) Der Lehrperson gebührt für die Zurücklegung der Wegstrecken zwischen der Wohnung und den Landesmusikschulen bzw. dem Landeskonservatorium, denen bzw. dem die Lehrperson zur Dienstleistung zugewiesen ist, ein Fahrtkostenzuschuss, sofern die einzelne Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt und die Zurücklegung regelmäßig an den Arbeitstagen erfolgt. Dabei sind idente Wegstrecken nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Die Höhe des Fahrtkostenzuschusses richtet sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

(3) Bezieht die Lehrperson für Teile der Fahrtstrecke bereits einen Fahrtkostenzuschuss oder eine gleichartige Leistung aus einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so besteht der Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss nur für die als Lehrperson zusätzlich zurückzulegenden Streckenteile.

(4) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen die Lehrperson den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist die Lehrperson aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht der Fahrtkostenzuschuss vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.

(5) Die Lehrperson hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder dessen Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

§ 114 MDG Aufwandsentschädigung, Reisekostenvergütung, Reisezulage


(1) Die Lehrperson hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihr in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Die Lehrperson hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes (Reisekostenvergütung, Reisezulage), der ihr durch eine Dienstreise oder eine Dienstverrichtung im Dienstort erwächst. Im Übrigen finden auf den Ersatz des Mehraufwandes folgende Bestimmungen der Tiroler Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, sinngemäß Anwendung:

a)

§ 2 Abs. 2 und 3,

b)

§ 3 Abs. 1 mit Ausnahme der lit. a und c, 2 sowie 5 mit der Maßgabe, dass jede Landesmusikschule bzw. das Landeskonservatorium, der die Lehrperson zur Dienstleistung zugewiesen ist, als Dienststelle gilt,

c)

§ 4,

d)

§ 5 mit der Maßgabe, dass jene Dienststelle, von der aus die Reise tatsächlich angetreten wurde, als Ausgangspunkt und umgekehrt jene Dienststelle, zu der die Lehrperson nach Erfüllung ihres Dienstauftrages tatsächlich zurückgekehrt ist, als Endpunkt der Reisebewegung anzusehen ist; ist der tatsächliche Ausgangs- bzw. Endpunkt nicht die Landesmusikschule bzw. das Landeskonservatorium, so ist als Ausgangs- bzw. Endpunkt der Reisebewegung die zum Ort der Dienstverrichtung nächstgelegene Dienststelle anzusehen,

e)

die §§ 6 und 7,

f)

§ 8 mit der Maßgabe, dass bei der Tagesgebühr Bruchteile bis zu sieben Stunden unberücksichtigt bleiben,

g)

die §§ 9, 10 und 11 und

h)

§ 16 Abs. 1, 3 und 4.

(3) Die Höhe des Kilometergeldes, der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

§ 115 MDG Vorschuss, Geldaushilfe


(1) Der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen ein Vorschuss gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom Monatsentgelt hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Lehrperson zu berücksichtigen. Die Lehrperson kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Endet das Dienstverhältnis der Lehrperson, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der Lehrperson aus dem beendeten Dienstverhältnis zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie unverschuldet in Not geraten ist oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

§ 116 MDG Einmalige jährliche Sonderzahlung


Der Lehrperson gebührt eine einmalige jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld). Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Weihnachtsgeldes richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

§ 117 MDG Naturalwohnungen


(1) Der Dienstgeber kann im Rahmen des Dienstverhältnisses einer Lehrperson eine Naturalwohnung schriftlich im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zu diesem zuweisen. Bewerben sich mehrere Lehrpersonen um eine Naturalwohnung, so hat die Zuweisung unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Verhältnisse der Bewerber zu erfolgen. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet.

(2) Jede bauliche Änderung der Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung des Dienstgebers.

(3) Der Dienstgeber ist insbesondere berechtigt, die Naturalwohnung zu entziehen, wenn

a)

das Dienstverhältnis der Lehrperson endet bzw. geendet hat,

b)

ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes darstellen würde,

c)

die Lehrperson die Naturalwohnung oder Teile davon dritten Personen überlassen hat, oder

d)

die Naturalwohnung auf eine Art verwendet werden soll, die den Interessen des Dienstgebers in höherem Maß dient als die gegenwärtige Verwendung.

(4) Der Dienstgeber hat die Zuweisung einer Naturalwohnung zu widerrufen, wenn die Lehrperson dies beantragt.

(5) Wurde eine Naturalwohnung entzogen, so hat die Lehrperson diese innerhalb von drei Monaten zu räumen. Diese Frist kann bis auf einen Monat verkürzt werden, wenn dienstliche Interessen dies erfordern. Sie kann aber auch auf höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Lehrperson glaubhaft macht, dass es ihr nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(6) Die Vergütung für die Benützung der Naturalwohnung richtet sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze.

(8) Der Dienstgeber kann der Lehrperson, die eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in Anspruch nimmt oder den Hinterbliebenen der Lehrperson, die mit dieser bis zu ihrem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine andere Lehrperson dringend benötigt wird.

§ 118 MDG Übergang einer Musikschule einer Gemeinde Tirols auf das Land Tirol


(1) Geht eine Musikschule einer Gemeinde Tirols (Veräußerin) zur Gänze oder zum Teil auf das Land Tirol über, so gehen die Rechte und Pflichten der Veräußerin aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Dienstverhältnissen mit den Lehrpersonen auf das Land Tirol über.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten der Veräußerin zur Erbringung von Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.

(3) Ab dem Zeitpunkt des Überganges finden auf Lehrpersonen im Sinn des Abs. 1 ausschließlich die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

(4) Die Lehrpersonen haben eine Unterrichtsverpflichtung in dem im § 44 lit. a bzw. 48 Abs. 1 lit. a genannten Ausmaß zu erfüllen. War bis zum Zeitpunkt des Überganges eine höhere Unterrichtsverpflichtung zu erfüllen, so gilt § 126 Abs. 2 und 4 sinngemäß. Sofern für übernommene Lehrpersonen zum Zeitpunkt des Überganges eine dienstrechtliche Maßnahme in Geltung steht, die inhaltlich einer der nach dem 7. bis 9. Abschnitt möglichen dienstrechtlichen Maßnahme entspricht, so gilt diese als die jeweils in Betracht kommende Maßnahme nach dem 7. bis 9. Abschnitt.

(5) Die Lehrpersonen sind nach Maßgabe der Erfüllung der Einreihungserfordernisse (Anlage 2) in die jeweiligen Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L (§ 127 Abs. 5) einzureihen. Hat sich die Besoldung der übernommenen Lehrpersonen bislang nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gerichtet und wurde die im § 94a des Vertragsbedienstetengesetzes vorgesehene Überleitung in das mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem durchgeführt, so haben die Einstufung in die jeweiligen Entlohnungsstufen und die weitere Vorrückung im Entlohnungsschema I L auf der Grundlage und entsprechend dem Anwachsen des zum Zeitpunkt des Überganges erreichten Besoldungsdienstalters zu erfolgen. Sofern keine Überleitung nach § 94a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 stattgefunden oder die Besoldung der übernommenen Lehrpersonen sich bislang nicht nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gerichtet hat, sind die übernommenen Lehrpersonen unter sinngemäßer Anwendung des § 128 in das Besoldungssystem dieses Gesetzes überzuleiten.

(6) Steht eine Lehrperson zum Zeitpunkt des Überganges bereits in einem Dienstverhältnis als Lehrperson zum Land Tirol, so ist Abs. 4 nicht anzuwenden. In einem solchen Fall gilt die bei der Veräußerin bislang zu erbringende Unterrichtsleistung ab dem Zeitpunkt des Überganges als Teil der Unterrichtsverpflichtung im bestehenden Dienstverhältnis zum Land Tirol.

(7) Soweit in diesem Gesetz das Entstehen von Ansprüchen von der Zurücklegung von Zeiten in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol abhängig gemacht wird, gelten als solche Zeiten auch die im Dienstverhältnis zur Veräußerin zurückgelegten Dienstzeiten.

(8) Werden ab dem Ablauf eines Jahres nach dem Übergang die Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtert, so kann die Lehrperson innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem sie die Verschlechterung erkannte oder erkennen musste, das Dienstverhältnis unter Einhaltung der für sie geltenden Kündigungsfristen und -termine lösen. Der Lehrperson stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Kündigung durch den Dienstgeber zu.

(9) Im Fall des Überganges kann der bisherige Leiter abweichend von den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 ohne Durchführung eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens zum Leiter bestellt werden, sofern er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

§ 119 MDG Informationspflichten im Fall des Überganges


(1) Die Veräußerin und das Land Tirol sind verpflichtet, die Vertreter der vom Übergang betroffenen Lehrpersonen sowie die Lehrpersonen selbst spätestens zwei Monate vor dem Übergang über Folgendes zu informieren:

a)

den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Überganges,

b)

den Grund für den Übergang,

c)

die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges für die Lehrpersonen,

d)

die hinsichtlich der Lehrpersonen in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für alle Lehrpersonen leicht zugänglichen Stelle in der Musikschule erfolgen.

(2) Zieht die Veräußerin oder das Land Tirol im Zusammenhang mit dem Übergang Maßnahmen hinsichtlich der Lehrpersonen in Betracht, so sind die Vertreter der Lehrpersonen rechtzeitig einzubeziehen und ist eine Übereinkunft anzustreben.

(3) Den Lehrpersonen steht das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Verständigung vom beabsichtigten Übergang zu erklären, ihr Dienstverhältnis nicht mit dem Land Tirol fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit dem Beginn des Tages des Überganges. Den Lehrpersonen stehen am Tag des Überganges aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses gebührende Ansprüche wie bei einer Kündigung durch den Dienstgeber zu.

§ 120 MDG Verjährung


(1) Ein Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch die Lehrperson gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.

(5) Bringt die Lehrperson innerhalb von drei Monaten

a)

nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder,

b)

falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist

keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht eingetreten.

§ 121 MDG Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf für Zwecke des Personalmanagements von den nachgenannten betroffenen Personen die entsprechenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:

a)

von der Lehrperson:

1.

dienst- und entlohnungsrechtliche Daten sowie ausbildungsbezogene Daten, insbesondere Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über die Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse, Auskünfte nach den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Bankdaten, Daten über die Dauer des Dienstverhältnisses, Personalnummer, Dienstort(e), die ausgeübte Funktion, Daten über die Ermittlung und Anrechnung von Vordienstzeiten, das Besoldungsdienstalter und die Entlohnung,

2.

Daten betreffend die Dienstpflichten und die Dienstausübung, insbesondere Mitteilungen der Lehrperson über Dienstverhinderungen, Bescheinigungen über Abwesenheiten vom Dienst, Anordnungen zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung, Meldungen, deren Erstattung der Lehrperson aufgrund der Bestimmung über die Meldepflichten obliegt, Meldungen über ausgeübte Nebenbeschäftigungen,

3.

Daten betreffend die Dienstzeit,

4.

Gesundheitsdaten, soweit diese im Zusammenhang mit der Berufsausübung erforderlich sind,

b)

von Personen, zu deren Betreuung die Lehrperson spezifische Dienstfreistellungen und Dienstzeitreduktionen in Anspruch nehmen kann, sowie von den in den Bestimmungen über die Kinderzulage und die besonderen Fälle eines Abfertigungsanspruches genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über besondere Umstände, von deren Vorliegen die jeweils in Betracht kommende dienst- oder entlohnungsrechtliche Maßnahme abhängig ist,

c)

von Personen, gegen die Regressansprüche geltend gemacht werden, sowie von Hinterbliebenen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten betreffend die Ansprüche.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Abs. 2 lit. a und b an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, eine allfällige Pensionskasse und an die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 121a MDG Datenschutzbeauftragter


(1) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte darf die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.

(4) Der Datenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

§ 122 MDG


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019,

2.

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 126/2017,

3.

Behinderteneinstellungsgesetz – BeinstG, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018,

4.

Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2019,

5.

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 101/2017,

6.

Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993. zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 80/2019,

7.

Einkommensteuergesetz 1988 – EstG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 103/2019,

8.

Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2018,

9.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2019,

10.

Familienzeitbonusgesetz - FamZeitbG, BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2019,

11.

Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

12.

Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

13.

Heeresversorgungsgesetz – HVG, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2015,

14.

Invalideneinstellungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 21/1953, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 55/1958,

15.

Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung vor dem Gesetz BGBl. Nr. 329/1973,

16.

Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 75/2019,

17.

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2019,

18.

Mietrechtsgesetz – MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018,

19.

Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2019,

20.

Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019,

21.

Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019,

22.

Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

23.

Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2009,

24.

Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 3/2019,

25.

Wehrgesetz 2001, WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

26.

Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2018.

§ 123 MDG


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 1997/81/EG des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. 1998 Nr. L 14, S. 9, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/23/EG, ABl. 1998 Nr. L 131, S. 10,

2.

Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP – Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl. 1999 Nr. L 175, S. 43,

3.

Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. 2000 Nr. L 303, S. 16,

4.

Richtlinie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. 2001 Nr. L 82, S. 16,

5.

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. 2003 Nr. L 299, S. 9,

6.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,

7.

Richtlinie 2004/38/EG des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,

8.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354/132,

9.

Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl. 2006 Nr. L 204, S. 23,

10.

Richtlinie 2009/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. 2009 Nr. L 155, S. 17,

11.

Richtlinie 2010/18/EU des Rates zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl. 2010 Nr. L 68, S. 13,

12.

Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/Jl des Rates, ABl. 2011 Nr. L 335, S. 1,

13.

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,

14.

Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S. 1,

15.

Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8,

16.

Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17.

§ 124 MDG Abfertigungsanspruch


(1) Der Lehrperson, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn

a)

das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, dass es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt,

b)

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 78 Abs. 2 lit. a, c oder f gekündigt wurde,

c)

das Dienstverhältnis von der Lehrperson gekündigt wurde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist,

d)

die Lehrperson aus ihrem Verschulden entlassen wurde,

e)

das Dienstverhältnis nach § 80 Abs. 3 und 4 als aufgelöst gilt,

f)

die Lehrperson ohne wichtigen Grund austritt oder

g)

das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt.

(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einer Lehrperson eine Abfertigung, wenn sie

a)

verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Eheschließung bzw. der Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder

b)

innerhalb von sechs Monaten

1.

nach der Geburt eines eigenen Kindes oder

2.

nach der Annahme eines von ihr allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten (eingetragenen Partner) an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

3.

nach der Übernahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in unentgeltliche Pflege,

wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder

c)

spätestens drei Monate vor dem Ablauf eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 oder

d)

während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005

das Dienstverhältnis kündigt.

(4) Aus Anlass der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft kann nur einer der beiden Ehegatten bzw. Partner, und auch das nur einmal, die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 lit. b, c und d kann in Bezug auf dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus dem Anlass derselben Eheschließung bzw. Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs. 3 lit. a der Anspruch des älteren Ehegatten bzw. Partners, in den Fällen des Abs. 3 lit. b, c und d der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Die Ansprüche nach Abs. 3 bestehen nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(5) Der Lehrperson gebührt überdies eine Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis

a)

mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, oder

b)

wegen der Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch die Lehrperson gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wird.

§ 125a MDG


Für die Lehrperson, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Februar 2020 begonnen hat, gilt § 110 mit der Maßgabe, dass anstelle der Dienstzeit das Besoldungsdienstalter heranzuziehen ist.

§ 126 MDG


(1) Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. September 2016 begonnen, richtet sich nach den Abs. 2 bis 7.

(2) Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, die am 31. August 2016 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 27 Wochenstunden zu erfüllen hat, bemisst sich nunmehr nach § 44 lit. a bzw. § 48 Abs. 1 lit. a. Bei der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, deren Teil(zeit)beschäftigung sich auf der Grundlage von 27 Wochenstunden bemisst, gilt ihre am 31. August 2016 zu erfüllende Lehrverpflichtung als nunmehr zu erfüllende Unterrichtsverpflichtung. Das Ausmaß der Herabsetzung ihrer Jahresnorm ist jedoch auf der Grundlage der nach § 44 lit. a bzw. § 48 Abs. 1 lit. a festgelegten Unterrichtverpflichtung neu zu berechnen.

(3) Die Lehrperson, die am 31. August 2016 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 25, 24, 23 oder 21 Wochenstunden zu erfüllen hat, hat abweichend von den §§ 44 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a bzw. § 52 lit. a eine Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß ihrer bisherigen Lehrverpflichtung zu erfüllen. Dies gilt für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson sinngemäß. Die jeweils nach Wochenstunden bemessene Lehrverpflichtung entspricht jeweils folgender nunmehr nach Jahresstunden bemessenen Unterrichtsverpflichtung:

Lehrverpflichtung (Wochenstunden)

Unterrichtsverpflichtung (Jahresstunden)

Unterrichtsverpflichtung (Jahresstunden) in einem 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahr

25

925

950

24

888

912

23

851

874

21
(nur Lehrpersonen am

Landeskonservatorium)

777

798

(4) Sind in einer Lehrverpflichtung im Sinn der Abs. 2 und 3 Wochenstunden enthalten, die mit der Werteinheit von 1,27 je Wochenstunde in die Lehrverpflichtung eingerechnet wurden, so ist bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nunmehr bei jeder dieser höher bewerteten Wochenstunden von einer Werteinheit von 1 je Wochenstunde auszugehen.

(5) Die Lehrperson, auf die Abs. 3 anwendbar ist, kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sich ihre Unterrichtsverpflichtung nach den §§ 44 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a bzw. 52 lit. a bestimmt.

(6) Für die Lehrperson, auf die Abs. 3 anwendbar ist und die in einem befristeten Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, gilt ab dem Zeitpunkt der Verlängerung des Dienstverhältnisses auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eine Unterrichtsverpflichtung nach den §§ 44 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a bzw. 52 lit. a.

(7) Für den Leiter einer Landesmusikschule, auf den Abs. 2 anzuwenden ist, gilt hinsichtlich des Ausmaßes der ihm gebührenden Verminderungsstunden § 48 Abs. 2. Für den Leiter einer Landesmusikschule, auf den Abs. 3 anzuwenden ist, gelten abweichend von § 48 Abs. 2 folgende Verminderungsstunden:

a)

in 52 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren:

Anzahl der Schüler

Verminderungsstunden bei einer Unterrichtsverpflichtung von 925 Jahresstunden

Verminderungsstunden bei einer Unterrichtsverpflichtung von 888 Jahresstunden

Verminderungsstunden bei einer Unterrichtsverpflichtung von 851 Jahresstunden

bis zu 300

407

370

333

301 bis 400

481

444

407

401 bis 500

555

518

481

501 bis 600

629

592

555

über 600

703

666

629

b)

in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren:

Anzahl der Schüler

Verminderungsstunden im Falle einer Unterrichtsverpflichtung von 950 Jahresstunden

Verminderungsstunden im Falle einer Unterrichtsverpflichtung von 912 Jahresstunden

Verminderungsstunden im Falle einer Unterrichtsverpflichtung von 874 Jahresstunden

bis zu 300

418

380

342

301 bis 400

494

456

418

401 bis 500

570

532

494

501 bis 600

646

608

570

über 600

722

684

646

§ 127 MDG


in der

Entlohnungsstufe

Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe

l1

l2a2

l2a1

l2b2

l2b1

l3

1

3.008,1

2.738,9

2.567,9

2.460,3

2.325,8

2.114,9

2

3.101,8

2.816,4

2.637,9

2.493,8

2.362,6

2.145,2

3

3.229,7

2.891,3

2.709,3

2.524,7

2.401,0

2.174,3

4

3.448,6

2.987,4

2.797,9

2.560,6

2.441,2

2.203,6

5

3.677,5

3.149,8

2.942,9

2.651,3

2.529,4

2.242,8

6

3.904,0

3.334,3

3.091,8

2.796,6

2.645,3

2.302,2

7

4.126,6

3.527,6

3.246,9

2.939,4

2.762,3

2.376,2

8

4.356,9

3.740,3

3.415,5

3.079,8

2.876,4

2.454,6

9

4.586,7

3.954,4

3.586,3

3.221,1

2.992,1

2.537,8

10

4.800,8

4.171,0

3.760,2

3.362,7

3.109,3

2.625,7

11

5.028,5

4.387,6

3.931,0

3.537,4

3.255,4

2.715,3

12

5.256,1

4.604,0

4.104,4

3.706,0

3.414,3

2.804,1

13

5.484,9

4.820,5

4.277,9

3.873,2

3.573,1

2.895,1

14

5.711,2

5.030,9

4.446,6

4.041,7

3.730,3

3.002,2

15

5.949,9

5.226,7

4.600,4

4.195,6

3.876,9

3.125,3

16

6.166,6

5.433,2

4.762,9

4.348,1

4.021,0

3.248,0

17

6.273,7

5.642,3

4.930,2

4.515,5

4.175,9

3.368,8

18

6.598,1

5.792,4

5.048,3

4.671,6

4.323,5

3.491,8

19

-

-

-

4.706,2

4.357,9

3.553,4

  1. (6) Für die Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.

§ 128 MDG Besoldung


Für die Überleitung der Lehrperson in das durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015, BGBl. I Nr. 65/2015 und BGBl. I Nr. 164/2015 neu geschaffene Besoldungssystem ist § 94a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 weiter anzuwenden. Soweit in dieser Bestimmung auf andere bundesgesetzliche Regelungen verwiesen wird, sind auch diese in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 anzuwenden.

§ 129 MDG Mehrdienstleistungsvergütung, Suppliervergütung


Die Mehrdienstleistungsvergütung bzw. Suppliervergütung der Lehrperson, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. September 2016 begonnen hat, beträgt abweichend von § 107 bzw. § 108 bei einer in 52 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung von

 

925 Jahresstunden

1,39 v. H.

888 Jahresstunden

1,44 v. H.

851 und 777 Jahresstunden

1,51 v. H.

 

§ 130 MDG


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(2) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinn dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948 oder auf Beschlüsse der Tiroler Landesregierung verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Mitarbeitergespräche sind erstmalig spätestens bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019, im Fall des Überganges einer Musikschule einer Gemeinde Tirols auf das Land Tirol spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Übergang zu führen.

(4) Die §§ 64a und 100a in der Fassung des Art. 15 Z 1 und 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021 treten mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 MDG


Einreihungserfordernisse in das Entlohnungsschema ML

Artikel I

(1) Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 4) die im Artikel II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.

(2) Soweit im Artikel II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.

(3) Wird im Artikel II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.

Artikel II

A.

Entlohnungsgruppe ml1

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen am Landeskonservatorium

 

1. Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Z 1 bis 6 sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

oder

2. abhängig von der angestrebten Verwendung Tätigkeit in einem Berufsorchester oder Berufschor oder solistische Tätigkeit an künstlerischen Institutionen sowie jeweils hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder

3. bei angestrebter Verwendung in den Fächern „Italienisch, Französisch für Sänger“, „Physiologie“, „Psychologie“, „Pädagogik“ und „Kulturbetrieb“ Abschluss eines entsprechenden Hochschulstudiums oder einer sonstigen entsprechenden Ausbildung sowie künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

 

B.

Entlohnungsgruppe ml2

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen

 

1. Abschluss des Bachelorstudiums

„Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“

oder

2. Abschluss des Bachelorstudiums „Instrumentalmusikerziehung“

oder

3. Abschluss des Diplomstudiums „Instrumentalmusikerziehung“

oder

4. Abschluss des Bachelorstudiums „Musikerziehung“

oder

5. Abschluss des Diplomstudiums „Musikerziehung“ gemeinsam mit einem zweiten Unterrichtsfach

oder

6. Abschluss des Bachelorstudiums „Elementare Musik- und Tanzpädagogik“

C.

Entlohnungsgruppe ml3

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 nicht erfüllen

 

1. Abschluss des Bachelorstudiums in einem künstlerischen Hauptfach

oder

2. Abschluss des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder

3. Absolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

 

D.

Entlohnungsgruppe ml4

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

 

1. Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Musik- und Bewegungserziehung“ oder „Musik- und Bewegungspädagogik“

oder

2. Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik

oder

3. Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Instrumentalstudium“/„Gesang“

oder

4. Abschluss des Diplomstudiums „Musikerziehung“ ohne zweites Unterrichtsfach

oder

5. Abschluss eines sechssemestrigen Lehrganges in den Bereichen Volksmusik (Harfe, Hackbrett, diatonische Harmonika, Bariton), Jazz und Popularmusik, Blasorchesterleitung, Chorleitung oder Elementare Musikpädagogik bei einschlägiger Verwendung oder Diplomprüfung in einem künstlerischen Hauptfach, jeweils an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

 

E.

Entlohnungsgruppe ml5

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

 

1. Absolvierung eines Musikstudiums als ordentlicher Studierender an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder an einer inländischen Hochschule bzw. Universität

oder

2. Nachweis einer nach den schulrechtlichen Vorschriften des Bundes bestehenden einschlägigen Befähigung

 

Anl. 2 MDG Einreihungserfordernisse in das Entlohnungsschema I L


Artikel I

(1) Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 4) die im Artikel II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.

(2) Soweit im Artikel II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.

(3) Wird im Artikel II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.

Artikel II

A.

Entlohnungsgruppe l1

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen am Landeskonservatorium

 

1. Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Z 1 lit. a oder c oder Punkt C Z 3 oder eines vergleichbaren anderen Hochschulstudiums, sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

oder

2. abhängig von der angestrebten Verwendung Tätigkeit in einem Berufsorchester oder Berufschor oder solistische Tätigkeit an künstlerischen Institutionen sowie jeweils hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

 

B.

Entlohnungsgruppe l2a2

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen

 

1. Abschluss

a) des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ nach dem Universitätsgesetz 2002

oder

b) des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

oder

c) des Lehramtsstudiums „Instrumentalmusikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002

oder

2. Absolvierung der ersten Diplomprüfung des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ oder „Musik- und Bewegungserziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz

oder

3. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation

oder - nur im Fall des Überganges einer Musikschule einer Gemeinde Tirols auf das Land Tirol zum Teil oder zur Gänze -

4. Absolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht, sofern das erfolgreich abgeschlossene Diplomstudium vor der erstmaligen Einrichtung des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ am Konservatorium in Innsbruck für das jeweilige Fach begonnen wurde

 

C.

Entlohnungsgruppe l2a1

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe l2a2 nicht erfüllen

 

1. Absolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

oder

2. Absolvierung der ersten Diplomprüfung in einem künstlerischen Hauptfach eines Studiums nach dem Universitäts-Studiengesetz oder Abschluss eines Studiums in einem künstlerischen Hauptfach nach dem Universitätsgesetz 2002

oder

3. Abschluss des Lehramtsstudiums „Musikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002

oder

4. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation

 

D.

Entlohnungsgruppe l2b2

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

 

1. Abschluss

a) eines sechssemestrigen Lehrganges in den Bereichen Volksmusik (Harfe, Hackbrett, diatonische Harmonika, Bariton), Jazz und Popularmusik, Blasorchesterleitung, Chorleitung oder Elementare Musikpädagogik an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht, sofern eine einschlägige Verwendung erfolgt

oder

b) des Studiums für das Unterrichtsfach „Musikerziehung“ im Rahmen des Lehramtsstudiums „Musikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002, jedoch ohne Abschluss einer zweiten wissenschaftlichen Studienrichtung und ohne Verleihung eines akademischen Grades

oder

2. Tätigkeit in einem Berufsorchester, sofern eine pädagogische Eignung gegeben ist,

oder

3. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation

E.

Entlohnungsgruppe l2b1

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

 

Nachweis einer einschlägigen Qualifikation, die unterhalb des Niveaus der Qualifikation für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b2, jedoch oberhalb des Niveaus der Qualifikation für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l3 liegt

 

F.

Entlohnungsgruppe l3

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

 

1. Absolvierung eines Musikstudiums als ordentlicher Studierender an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder an einer inländischen Hochschule bzw. Universität

oder

2. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation

 

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG (MDG) Fundstelle


Gesetz vom 29. Juni 2016 über das Dienstrecht der Lehrpersonen an den Landesmusikschulen und am Tiroler Landeskonservatorium (Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG)

StF: LGBl. Nr. 86/2016

Änderung

STF: LGBl. Nr. 86/2016 - Landtagsmaterialien: 328/16

LGBl. Nr. 10/2017 - Landtagsmaterialien: 622/16

LGBl. Nr. 40/2017 - Landtagsmaterialien: 67/17

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Planstellen

2. Abschnitt
Dienstverhältnis

§ 4

Aufnahme

§ 5

Befristetes und unbefristetes Dienstverhältnis, Dienstvertrag

3. Abschnitt
Verwendung der Lehrpersonen

1. Unterabschnitt
Landesmusikschulen

§ 6

Zuweisung, Stammschule

§ 7

Leiter

§ 8

Stellvertreter

§ 9

Betrauter Leiter

§ 10

Teilbetrauter Leiter

§ 11

Expositurleiter

§ 12

Fachgruppenleiter

§ 13

Verwendungsbezeichnung

2. Unterabschnitt
Landeskonservatorium

§ 14

Zuweisung

§ 15

Leiter

§ 16

Stellvertreter

§ 17

Betrauter Leiter

§ 18

Teilbetrauter Leiter

§ 19

Fachbereichsleiter

§ 20

Verwendungsbezeichnung

3. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen betreffend die Landesmusikschulen und das Landeskonservatorium

§ 21

Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Landesverwaltung

§ 22

Verwendungsbeschränkungen

4. Abschnitt
Dienstpflichten der Lehrpersonen

§ 23

Allgemeine Dienstpflichten

§ 24

Lehramtliche Pflichten

§ 25

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 26

Amtsverschwiegenheit

§ 27

Befangenheit

§ 28

Dienstverhinderung, ärztliche Untersuchung

§ 29

Meldepflichten, Schutz vor Benachteiligung

§ 30

Dienstweg

§ 31

Nebenbeschäftigung

§ 32

Verbot der Geschenkannahme

5. Abschnitt
Besondere Dienstpflichten des Leiters

§ 33

Leiter

§ 34

Lehrfächerverteilung

§ 35

Stundenplan

§ 36

Blockunterricht

§ 37

Lehrerkonferenzen

§ 38

Mitarbeitergespräch

§ 39

Berichte über dienstliche Leistungen

§ 40

Gefahrenabwehr, Schulfreierklärung

§ 41

Besondere Meldepflichten

§ 42

Anwesenheit

6. Abschnitt
Dienstzeit der Lehrpersonen

1. Unterabschnitt
Jahresnorm

§ 43

Ausmaß der Jahresnorm

2. Unterabschnitt
Landesmusikschulen

§ 44

Aufteilung der Jahresnorm mit Ausnahme des Leiters, Diensteinteilung

§ 45

Unterschreitung der Unterrichtsverpflichtung, Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung

§ 46

Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung

§ 47

Sonstige Tätigkeiten

§ 48

Aufteilung der Jahresnorm des Leiters, Unterrichtsverpflichtung des Leiters und des betrauten Leiters

§ 49

Auswirkungen der Herabsetzung der Jahresnorm des Leiters auf den teilbetrauten Leiter und andere Lehrpersonen

§ 50

Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe

§ 51

Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen, die mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen sind

3. Unterabschnitt
Landeskonservatorium

§ 52

Aufteilung der Jahresnorm, Diensteinteilung

§ 53

Unterrichtsverpflichtung

§ 54

Sonstige Tätigkeiten

4. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen betreffend die Landesmusikschulen und das Landeskonservatorium

§ 55

Lehrpersonen mit Behinderung

§ 56

Jahresnorm der Lehrpersonen, die nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet werden, Jahresnorm der Lehrpersonen mit unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß

7. Abschnitt
Teilzeitbeschäftigungen, Sabbatical

§ 57

Herabsetzung der Jahresnorm aus beliebigem Anlass

§ 58

Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes

§ 59

Dienstleistung während der Herabsetzung der Jahresnorm nach den §§ 57 und 58

§ 60

Änderung und Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm nach den §§ 57 und 58

§ 61

Pflegeteilzeit

§ 62

Sabbatical

8. Abschnitt
Ferien, Urlaube, Dienstbefreiungen

§ 63

Ferien, Urlaub

§ 64

Sonderurlaub

§ 65

Karenzurlaub

§ 66

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 67

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

§ 68

Pflegekarenzurlaub

§ 69

Bildungskarenzurlaub

§ 70

Frühkarenzurlaub

§ 71

Pflegefreistellung

§ 72

Familienhospizfreistellung

§ 73

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

9. Abschnitt
Lehrpersonen als Mandatare und Funktionäre

§ 74

Außerdienststellung für die Wahlwerbung

§ 75

Außerdienststellung für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion

§ 76

Dienstfreistellung für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion

10. Abschnitt
Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 77

Arten der Beendigung

§ 78

Kündigung

§ 79

Kündigungsfrist

§ 80

Vorzeitige Auflösung

§ 81

Folgebeschäftigungen

§ 82

Zeugnis

11. Abschnitt
Sonderverträge

§ 83

Sonderverträge

12. Abschnitt
Entlohnung

§ 84

Monatsentgelt, Zulagen

§ 85

Sonderzahlung

§ 86

Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes und der Dienstzulagen

§ 87

Auszahlung

§ 88

Besoldungsdienstalter

§ 89

Monatsentgelt im Entlohnungsschema ML

§ 90

Einstufung, Vorrückung

§ 91

Überstellung, Vorbildungsausgleich

§ 92

Leiterzulage, Zulage des betrauten und teilbetrauten Leiters

§ 93

Expositurleiterzulage

§ 94

Zulage für Lehrpersonen, die in „Musikkunde“, „Elementare Musikpädagogik“, „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilen

§ 95

Zulage für teil(zeit)beschäftigte Lehrpersonen, die mindestens drei Landesmusikschulen zugewiesen sind

§ 96

Zulage für Fachbereichsleiter am Landeskonservatorium

§ 97

Kinderzulage

§ 98

Entlohnung während einer Teilzeitbeschäftigung

§ 99

Entlohnung während eines Sabbaticals

§ 100

Entlohnung während eines Sonderurlaubes

§ 101

Entlohnung während eines Karenzurlaubes, eines Pflegekarenzurlaubes, eines Bildungskarenzurlaubes, eines Frühkarenzurlaubes oder einer Familienhospizfreistellung

§ 102

Entlohnung von dienstfrei oder außer Dienst gestellten Mandataren bzw. Funktionären

§ 103

Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 104

Ansprüche bei Beschäftigungsverboten

§ 105

Ansprüche bei Präsenzdienst

§ 106

Folgen eines eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst

13. Abschnitt
Sonstige entgeltliche Leistungen, Sachleistungen

§ 107

Mehrdienstleistungsvergütung

§ 108

Suppliervergütung

§ 108a

Vergütungen für Anpassungslehrgang und Ergänzungsprüfung

§ 109

Urlaubsersatzleistung

§ 110

Jubiläumszuwendung

§ 111

Abfertigung

§ 112

Belohnung

§ 113

Fahrtkostenzuschuss

§ 114

Aufwandsentschädigung, Reisekostenvergütung, Reisezulage

§ 115

Vorschuss, Geldaushilfe

§ 116

Einmalige jährliche Sonderzahlung

§ 117

Naturalwohnungen

14. Abschnitt
Übergang von Musikschulen

§ 118

Übergang einer Musikschule einer Gemeinde Tirols auf das Land Tirol

§ 119

Informationspflichten im Fall des Überganges

15. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt
Allgemeines

§ 120

Verjährung

§ 121

Verwendung personenbezogener Daten

§ 122

Verweisungen

§ 123

Umsetzung von Unionsrecht

2. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zur Abfertigung

§ 124

Abfertigungsanspruch

§ 125

Höhe der Abfertigung

3. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für Lehrpersonen, deren Dienstverhältnis
vor dem 1. September 2016 begonnen hat

§ 126

Unterrichtsverpflichtung

§ 127

Einreihung, Einstufung, Monatsentgelt und Vorrückung

§ 128

Besoldung

§ 129

Mehrdienstleistungsvergütung, Suppliervergütung

4. Unterabschnitt
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 130

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Anlage 1

Einreihungserfordernisse für das Entlohnungsschema ML

Anlage 2

Einreihungserfordernisse für das Entlohnungsschema I L

Der Landtag hat beschlossen:

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