§ 130 MDG Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.02.2026
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinn dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948 oder auf Beschlüsse der Tiroler Landesregierung verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
  3. (3)Absatz 3Mitarbeitergespräche sind erstmalig spätestens bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019, im Fall des Überganges einer Musikschule einer Gemeinde Tirols auf das Land Tirol spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Übergang zu führen.
  4. (4)Absatz 4Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Lehrpersonen, bei denen sich aufgrund des § 617 Abs. 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 11/2023, ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn sie vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurden, in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Lehrpersonen, bei denen sich aufgrund des Paragraph 617, Absatz 11, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,, ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn sie vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurden, in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.
  5. (5)Absatz 5Der 5. Abschnitt ist auf den am 1. September 2024 im Amt befindlichen Leiter des Landeskonservatoriums, der nicht Lehrperson ist, weiter anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Eine Lehrperson, die am 1. September 2024 als Leiter, betrauter Leiter oder teilbetrauter Leiter an einer Landesmusikschule bestellt ist, ist mit Wirksamkeit vom 1. September 2024 unter Beibehaltung ihrer Entlohnungsstufe in die Entlohnungsgruppe ml1 einzureihen. Ist das aufgrund dieser Neueinreihung gebührende Monatsentgelt geringer als die Summe des Monatsentgelts, das ohne Neueinreihung gebührt hätte, und der Zulage, die nach § 91 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2023 gebührt hat, so gebührt dem Leiter, dem betrauten Leiter und dem teilbetrauten Leiter bis zum Wirksamwerden der nächsten Vorrückung eine Ergänzungszulage in der Höhe des Differenzbetrages. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.Eine Lehrperson, die am 1. September 2024 als Leiter, betrauter Leiter oder teilbetrauter Leiter an einer Landesmusikschule bestellt ist, ist mit Wirksamkeit vom 1. September 2024 unter Beibehaltung ihrer Entlohnungsstufe in die Entlohnungsgruppe ml1 einzureihen. Ist das aufgrund dieser Neueinreihung gebührende Monatsentgelt geringer als die Summe des Monatsentgelts, das ohne Neueinreihung gebührt hätte, und der Zulage, die nach Paragraph 91, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2023, gebührt hat, so gebührt dem Leiter, dem betrauten Leiter und dem teilbetrauten Leiter bis zum Wirksamwerden der nächsten Vorrückung eine Ergänzungszulage in der Höhe des Differenzbetrages. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.
  7. (7)Absatz 7Eine Lehrperson, die am 1. September 2024 als Fachgruppenleiter an einer Landesmusikschule bestellt ist, ist mit Wirksamkeit vom 1. September 2024 unter Beibehaltung ihrer Entlohnungsstufe in die Entlohnungsgruppe ml1a einzureihen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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