Anl. 2 MDG Einreihungserfordernisse in das Entlohnungsschema I L

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Artikel I

(1) Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 4) die im Artikel II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.

(2) Soweit im Artikel II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.

(3) Wird im Artikel II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.

Artikel II

A.

Entlohnungsgruppe l1

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen am Landeskonservatorium

 

1. Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Z 1 lit. a oder c oder Punkt C Z 3 oder eines vergleichbaren anderen Hochschulstudiums, sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

oder

2. abhängig von der angestrebten Verwendung Tätigkeit in einem Berufsorchester oder Berufschor oder solistische Tätigkeit an künstlerischen Institutionen sowie jeweils hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

 

B.

Entlohnungsgruppe l2a2

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen

 

1. Abschluss

a) des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ nach dem Universitätsgesetz 2002

oder

b) des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

oder

c) des Lehramtsstudiums „Instrumentalmusikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002

oder

2. Absolvierung der ersten Diplomprüfung des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ oder „Musik- und Bewegungserziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz

oder

3. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation

oder - nur im Fall des Überganges einer Musikschule einer Gemeinde Tirols auf das Land Tirol zum Teil oder zur Gänze -

4. Absolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht, sofern das erfolgreich abgeschlossene Diplomstudium vor der erstmaligen Einrichtung des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ am Konservatorium in Innsbruck für das jeweilige Fach begonnen wurde

 

C.

Entlohnungsgruppe l2a1

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe l2a2 nicht erfüllen

 

1. Absolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

oder

2. Absolvierung der ersten Diplomprüfung in einem künstlerischen Hauptfach eines Studiums nach dem Universitäts-Studiengesetz oder Abschluss eines Studiums in einem künstlerischen Hauptfach nach dem Universitätsgesetz 2002

oder

3. Abschluss des Lehramtsstudiums „Musikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002

oder

4. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation

 

D.

Entlohnungsgruppe l2b2

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

 

1. Abschluss

a) eines sechssemestrigen Lehrganges in den Bereichen Volksmusik (Harfe, Hackbrett, diatonische Harmonika, Bariton), Jazz und Popularmusik, Blasorchesterleitung, Chorleitung oder Elementare Musikpädagogik an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht, sofern eine einschlägige Verwendung erfolgt

oder

b) des Studiums für das Unterrichtsfach „Musikerziehung“ im Rahmen des Lehramtsstudiums „Musikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002, jedoch ohne Abschluss einer zweiten wissenschaftlichen Studienrichtung und ohne Verleihung eines akademischen Grades

oder

2. Tätigkeit in einem Berufsorchester, sofern eine pädagogische Eignung gegeben ist,

oder

3. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation

E.

Entlohnungsgruppe l2b1

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

 

Nachweis einer einschlägigen Qualifikation, die unterhalb des Niveaus der Qualifikation für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b2, jedoch oberhalb des Niveaus der Qualifikation für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l3 liegt

 

F.

Entlohnungsgruppe l3

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

 

1. Absolvierung eines Musikstudiums als ordentlicher Studierender an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder an einer inländischen Hochschule bzw. Universität

oder

2. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation

 

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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