§ 124 MDG Abfertigungsanspruch

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Lehrperson, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn

a)

das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, dass es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt,

b)

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 78 Abs. 2 lit. a, c oder f gekündigt wurde,

c)

das Dienstverhältnis von der Lehrperson gekündigt wurde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist,

d)

die Lehrperson aus ihrem Verschulden entlassen wurde,

e)

das Dienstverhältnis nach § 80 Abs. 3 und 4 als aufgelöst gilt,

f)

die Lehrperson ohne wichtigen Grund austritt oder

g)

das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt.

(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einer Lehrperson eine Abfertigung, wenn sie

a)

verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Eheschließung bzw. der Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder

b)

innerhalb von sechs Monaten

1.

nach der Geburt eines eigenen Kindes oder

2.

nach der Annahme eines von ihr allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten (eingetragenen Partner) an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

3.

nach der Übernahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in unentgeltliche Pflege,

wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder

c)

spätestens drei Monate vor dem Ablauf eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 oder

d)

während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005

das Dienstverhältnis kündigt.

(4) Aus Anlass der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft kann nur einer der beiden Ehegatten bzw. Partner, und auch das nur einmal, die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 lit. b, c und d kann in Bezug auf dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus dem Anlass derselben Eheschließung bzw. Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs. 3 lit. a der Anspruch des älteren Ehegatten bzw. Partners, in den Fällen des Abs. 3 lit. b, c und d der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Die Ansprüche nach Abs. 3 bestehen nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(5) Der Lehrperson gebührt überdies eine Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis

a)

mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, oder

b)

wegen der Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch die Lehrperson gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wird.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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