§ 119d MDG Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.02.2026

Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt

  1. a)Litera ader Gleichbehandlungskommission
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung der Landesregierung in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 119a,die Beratung der Landesregierung in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 119 a,,
    2. 2.Ziffer 2die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 119a vorliegt,die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 119 a, vorliegt,
    3. 3.Ziffer 3die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Z 1 unmittelbar berühren unddie Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Ziffer eins, unmittelbar berühren und
    4. 4.Ziffer 4die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 119a;die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 119 a, ;,
  2. b)Litera bder Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 119a, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Lehrpersonen;der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 119 a,, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Lehrpersonen;
  3. c)Litera cden Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 119a, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Lehrpersonenden Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 119 a,, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Lehrpersonen
und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 119d MDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 119d MDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 119d MDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 119d MDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 119d MDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 119c MDG
§ 119e MDG