§ 119d MDG (Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG), Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen - JUSLINE Österreich
§ 119d MDG Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.02.2026
Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
a)Litera ader Gleichbehandlungskommission
1.Ziffer einsdie Beratung der Landesregierung in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 119a,die Beratung der Landesregierung in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 119 a,,
2.Ziffer 2die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 119a vorliegt,die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 119 a, vorliegt,
3.Ziffer 3die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Z 1 unmittelbar berühren unddie Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Ziffer eins, unmittelbar berühren und
4.Ziffer 4die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 119a;die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 119 a, ;,
b)Litera bder Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 119a, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Lehrpersonen;der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 119 a,, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Lehrpersonen;
c)Litera cden Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 119a, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Lehrpersonenden Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 119 a,, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Lehrpersonen
und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
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