§ 119 MDG Informationspflichten im Fall des Überganges

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Veräußerin und das Land Tirol sind verpflichtet, die Vertreter der vom Übergang betroffenen Lehrpersonen sowie die Lehrpersonen selbst spätestens zwei Monate vor dem Übergang über Folgendes zu informieren:

a)

den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Überganges,

b)

den Grund für den Übergang,

c)

die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges für die Lehrpersonen,

d)

die hinsichtlich der Lehrpersonen in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für alle Lehrpersonen leicht zugänglichen Stelle in der Musikschule erfolgen.

(2) Zieht die Veräußerin oder das Land Tirol im Zusammenhang mit dem Übergang Maßnahmen hinsichtlich der Lehrpersonen in Betracht, so sind die Vertreter der Lehrpersonen rechtzeitig einzubeziehen und ist eine Übereinkunft anzustreben.

(3) Den Lehrpersonen steht das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Verständigung vom beabsichtigten Übergang zu erklären, ihr Dienstverhältnis nicht mit dem Land Tirol fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit dem Beginn des Tages des Überganges. Den Lehrpersonen stehen am Tag des Überganges aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses gebührende Ansprüche wie bei einer Kündigung durch den Dienstgeber zu.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 119 MDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 119 MDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 119 MDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 119 MDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 119 MDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 118 MDG
§ 120 MDG