§ 119b MDG Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2026
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich
    1. a)Litera ader Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 119a undder Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 119 a, und
    2. b)Litera bder Bemessung des Schadenersatzes
    gelten die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.gelten die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlichBei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, gelten hinsichtlich
    1. a)Litera ader Fristen und
    2. b)Litera bder Beweislastumkehr
    die §§ 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.die Paragraphen 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.

In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
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