Anl. 1 MDG

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Einreihungserfordernisse in das Entlohnungsschema ML

Artikel I

(1) Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 4) die im Artikel II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.

(2) Soweit im Artikel II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.

(3) Wird im Artikel II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.

Artikel II

A.

Entlohnungsgruppe ml1

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen am Landeskonservatorium

 

1. Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Z 1 bis 6 sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

oder

2. abhängig von der angestrebten Verwendung Tätigkeit in einem Berufsorchester oder Berufschor oder solistische Tätigkeit an künstlerischen Institutionen sowie jeweils hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder

3. bei angestrebter Verwendung in den Fächern „Italienisch, Französisch für Sänger“, „Physiologie“, „Psychologie“, „Pädagogik“ und „Kulturbetrieb“ Abschluss eines entsprechenden Hochschulstudiums oder einer sonstigen entsprechenden Ausbildung sowie künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

 

B.

Entlohnungsgruppe ml2

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen

 

1. Abschluss des Bachelorstudiums

„Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“

oder

2. Abschluss des Bachelorstudiums „Instrumentalmusikerziehung“

oder

3. Abschluss des Diplomstudiums „Instrumentalmusikerziehung“

oder

4. Abschluss des Bachelorstudiums „Musikerziehung“

oder

5. Abschluss des Diplomstudiums „Musikerziehung“ gemeinsam mit einem zweiten Unterrichtsfach

oder

6. Abschluss des Bachelorstudiums „Elementare Musik- und Tanzpädagogik“

C.

Entlohnungsgruppe ml3

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 nicht erfüllen

 

1. Abschluss des Bachelorstudiums in einem künstlerischen Hauptfach

oder

2. Abschluss des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder

3. Absolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

 

D.

Entlohnungsgruppe ml4

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

 

1. Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Musik- und Bewegungserziehung“ oder „Musik- und Bewegungspädagogik“

oder

2. Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik

oder

3. Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Instrumentalstudium“/„Gesang“

oder

4. Abschluss des Diplomstudiums „Musikerziehung“ ohne zweites Unterrichtsfach

oder

5. Abschluss eines sechssemestrigen Lehrganges in den Bereichen Volksmusik (Harfe, Hackbrett, diatonische Harmonika, Bariton), Jazz und Popularmusik, Blasorchesterleitung, Chorleitung oder Elementare Musikpädagogik bei einschlägiger Verwendung oder Diplomprüfung in einem künstlerischen Hauptfach, jeweils an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

 

E.

Entlohnungsgruppe ml5

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

 

Verwendung:

 

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

 

1. Absolvierung eines Musikstudiums als ordentlicher Studierender an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder an einer inländischen Hochschule bzw. Universität

oder

2. Nachweis einer nach den schulrechtlichen Vorschriften des Bundes bestehenden einschlägigen Befähigung

 

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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