§ 130 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(2) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinn dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948 oder auf Beschlüsse der Tiroler Landesregierung verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Mitarbeitergespräche sind erstmalig spätestens bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019, im Fall des Überganges einer Musikschule einer Gemeinde Tirols auf das Land Tirol spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Übergang zu führen.

(4) Die §§ 64a und 100a in der Fassung des Art. 15 Z 1 und 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021 treten mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

Stand vor dem 24.11.2021

In Kraft vom 01.02.2020 bis 24.11.2021

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(2) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinn dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948 oder auf Beschlüsse der Tiroler Landesregierung verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Mitarbeitergespräche sind erstmalig spätestens bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019, im Fall des Überganges einer Musikschule einer Gemeinde Tirols auf das Land Tirol spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Übergang zu führen.

(4) Die §§ 64a und 100a in der Fassung des Art. 15 Z 1 und 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021 treten mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

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