§ 87 MDG Auszahlung

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Das Monatsentgelt, die Dienstzulagen und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Ist der 15. eines Monats kein Arbeitstag, so sind das Monatsentgelt, die Dienstzulagen und die Kinderzulage am vorhergehenden Arbeitstag, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Die vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit der Durchführung der Auszahlung notwendig ist.

(2) Die für die einzelnen Kalendervierteljahre gebührende Sonderzahlung ist zu folgenden Terminen auszuzahlen:

a)

für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,

b)

für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,

c)

für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September,

d)

für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis der Lehrperson vor dem Ablauf eines Kalendervierteljahres, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) Die Lehrperson hat dafür zu sorgen, dass die ihr gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Dienstzulagen, die Kinderzulage und die Sonderzahlungen der Lehrperson spätestens an den in den Abs. 1 und 2 genannten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Entlohnungsbestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 87 MDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 87 MDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 87 MDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 87 MDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 87 MDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 86 MDG
§ 88 MDG