(1) Der Lehrperson gebühren das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage.
(2) Dienstzulagen sind:
a) | die Zulage für Leiter, betraute Leiter und teilbetraute Leiter, | |||||||||
b) | die Expositurleiterzulage, | |||||||||
c) | die Zulage für Lehrpersonen, die in „Musikkunde“, „Elementare Musikpädagogik“, „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilen, | |||||||||
d) | die Zulage für teil(zeit)beschäftigte Lehrpersonen, die an mindestens drei Landesmusikschulen Unterricht erteilen, und | |||||||||
e) | die Zulage für Fachbereichs- und Institutsleiter am Landeskonservatorium. |
(3) Die Höhe der Dienstzulagen nach Abs. 2 bemisst sich nach einem Hundertsatz des entlohnungsrechtlichen Referenzbetrages von 2.816,87 Euro.
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