§ 84 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Lehrperson gebühren das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage.

(2) Dienstzulagen sind:

a)

die Zulage für Leiter, betraute Leiter und teilbetraute Leiter,

b)

die Expositurleiterzulage,

c)

die Zulage für Lehrpersonen, die in „Musikkunde“, „Elementare Musikpädagogik“, „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilen,

d)

die Zulage für teil(zeit)beschäftigte Lehrpersonen, die an mindestens drei Landesmusikschulen Unterricht erteilen, und

e)

die Zulage für Fachbereichs- und Institutsleiter am Landeskonservatorium.

(3) Die Höhe der Dienstzulagen nach Abs. 2 bemisst sich nach einem Hundertsatz des entlohnungsrechtlichen Referenzbetrages von 2.816,87 Euro.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Der Lehrperson gebühren das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage.

(2) Dienstzulagen sind:

a)

die Zulage für Leiter, betraute Leiter und teilbetraute Leiter,

b)

die Expositurleiterzulage,

c)

die Zulage für Lehrpersonen, die in „Musikkunde“, „Elementare Musikpädagogik“, „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilen,

d)

die Zulage für teil(zeit)beschäftigte Lehrpersonen, die an mindestens drei Landesmusikschulen Unterricht erteilen, und

e)

die Zulage für Fachbereichs- und Institutsleiter am Landeskonservatorium.

(3) Die Höhe der Dienstzulagen nach Abs. 2 bemisst sich nach einem Hundertsatz des entlohnungsrechtlichen Referenzbetrages von 2.816,87 Euro.

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