§ 76 MDG Dienstfreistellung für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Lehrperson, die eines der im § 75 Abs. 2 genannten Mandate bzw. eine der dort genannten Funktionen ausübt, ist auf ihren Wunsch die zur Ausübung ihres Mandates bzw. ihrer Funktion erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihr beantragten Hundertsatz der Jahresnorm zu gewähren. Dienstplanerleichterungen, wie etwa ein Stundentausch, sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.

(2) Im Fall einer Dienstfreistellung sind die §§ 57 Abs. 2, 59 Abs. 2, 3 und 4 sowie 60 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Der Hundertsatz der Dienstfreistellung ist von der Lehrperson unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates bzw. der Funktion erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bzw. der Ausübung der Funktion bis zum Tag der Beendigung der Mandatsausübung bzw. des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Schuljahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Hundertsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.

(4) Die Lehrperson,

a)

die Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihr festgelegten Dienstfreistellung überdies der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission,

b)

die Mitglied des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist, hat das Ausmaß der von ihr festgelegten Dienstfreistellung überdies dem für Fragen der Unvereinbarkeit zuständigen Ausschuss des Landtages bzw. des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck

mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer solchen Lehrperson und dem Dienstgeber über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung ist auf Antrag des Dienstgebers oder der Lehrperson eine Stellungnahme der Kommission bzw. des zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses einzuholen.

(5) Ist eine Weiterbeschäftigung der Lehrperson auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

a)

aufgrund der Feststellung des zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses des Nationalrates, des Landtages oder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck unzulässig ist oder

b)

aufgrund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes möglich wäre,

so ist der Lehrperson im Fall der lit. a innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses, im Fall der lit. b innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Ausübung des Mandates, ein ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den lit. a und b angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, der Lehrperson eine Teil(zeit)beschäftigung möglichst in dem von ihr gewählten Umfang anzubieten. Verweigert die Lehrperson im Fall der lit. a ihre Zustimmung für die Zuweisung eines ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist sie mit dem Ablauf der zweimonatigen Frist außer Dienst zu stellen.

(6) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 5 ein Einvernehmen mit der Lehrperson nicht erzielt, so hat hierüber der Dienstgeber zu entscheiden. Auf Antrag des Dienstgebers oder der Lehrperson ist zuvor

a)

bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission,

b)

bei Mitgliedern des Landtages und bei amtsführenden Stadträten der Landeshauptstadt Innsbruck eine Stellungnahme des zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses,

zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.

(7) Die Lehrperson, der eine Dienstfreistellung gewährt wurde, darf nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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