§ 47 MDG Sonstige Tätigkeiten

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Als sonstige Tätigkeiten sind für

a)

die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, wie etwa die Organisation und inhaltliche Vorbereitung des Unterrichts, die Dokumentation der Unterrichtsarbeit, die Führung der Schulschriften, die Literaturauswahl, die Erstellung von Unterrichtsmaterialien und das persönliche Üben, 50 v. H. der Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung, wobei sich ergebende Teile von Stunden auf volle Stunden abzurunden sind,

b)

pädagogisch-administrative Tätigkeiten, wie etwa

1.

außerhalb des regelmäßigen Unterrichts erbrachte pädagogische Leistungen für Schüler,

2.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Schulveranstaltungen,

3.

Kooperationen und Projekte im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung an Tiroler Pflichtschulen, wie etwa Musikvermittlungsprojekte oder die Erklärung von Instrumenten, im Ausmaß von höchstens 20 Jahresstunden,

4.

die Durchführung von Prüfungen,

insgesamt 170 Jahresstunden,

c)

die Teilnahme an Konferenzen, Fachgruppengesprächen und Mitarbeitergesprächen 20 Jahresstunden,

d)

die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Lehrperson stehen, und für Hospitationen insgesamt 20 Jahresstunden,

e)

die Vertretung an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderter Lehrpersonen zehn Jahresstunden (Supplierverpflichtung), wobei für die Vertretung bevorzugt jene Lehrpersonen heranzuziehen sind, die ihre Supplierverpflichtung noch nicht erfüllt haben, und

f)

die Erfüllung weiterer Tätigkeiten der Lehrperson im Bereich ihres Berufsfeldes, wie

1.

künstlerische Tätigkeiten im Interesse der Landesmusikschule oder des Dienstgebers,

2.

die Verwaltung des Musikschulinventars,

3.

die Betreuung von Hospitanten,

4.

die Teilnahme an Lehrproben,

5.

die Tätigkeit in einem Lehrerorchester oder in einem Lehrerchor,

6.

die Pflege der Verbindung mit den Erziehungsberechtigten minderjähriger Schüler,

7.

die Erledigung des mit der Besorgung der Aufgaben verbundenen Schriftverkehrs und

8.

Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b, c und d, sofern mit den in diesen Bestimmungen festgelegten Stunden nicht das Auslangen gefunden werden kann,

die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Stunden

vorzusehen.

(2) Der Leiter hat für jede Lehrperson die einzelnen nach Abs. 1 lit. b und f zu besorgenden Aufgaben und das Ausmaß der auf sie entfallenden Jahresstunden mit Dienstanweisung festzulegen. Allfällige Änderungen während des Schuljahres sind zu berücksichtigen. Die Dienstanweisung betreffend die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 lit. f ist auf der Grundlage von Vorschlägen der Lehrperson festzulegen. Die Lehrperson ist zur Abgabe entsprechender Vorschläge verpflichtet.

(3) Ist eine Lehrperson mehreren Landesmusikschulen zur Dienstleistung zugewiesen, so sind

a)

die Stunden nach Abs. 1 lit. b und f an der einzelnen Landesmusikschule entsprechend dem Anteil der an dieser Landesmusikschule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung im Verhältnis zur gesamten Unterrichtsverpflichtung zu leisten und

b)

in die Stundenzahl nach Abs. 1 lit. f

1.

74 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren 76 Jahresstunden, sofern die in einer Woche durchschnittlich anfallenden Fahrzeiten mehr als zwei Stunden betragen,

2.

37 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren 38 Jahresstunden, sofern die in einer Woche durchschnittlich anfallenden Fahrzeiten mindestens eine halbe Stunde und höchstens zwei Stunden betragen,

höchstens jedoch das Ausmaß der Stundenzahl nach Abs. 1 lit. f, einzurechnen.

(4) Abs. 3 lit. b ist auf eine Lehrperson, die an mindestens drei Dienstorten im Einzugsbereich einer oder mehrerer Landesmusikschulen Dienst verrichtet, sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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