Der Leiter hat auf Verlangen des Dienstgebers über die dienstlichen Leistungen einer Lehrperson zu berichten. Der Bericht hat Feststellungen über
a) | die Vermittlung des vorgeschriebenen Lehrstoffes nach dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze, | |||||||||
b) | die für die Unterrichtstätigkeit allenfalls erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrpersonen und den Erziehungsberechtigten, | |||||||||
c) | die Erfüllung übertragener Funktionen und der administrativen Aufgaben | |||||||||
als Beurteilungsmerkmale zu enthalten. Über Lehrpersonen, mit denen erstmals ein befristetes Dienstverhältnis begründet wurde, ist spätestens sechs Wochen vor dem Ablauf der Befristung ohne Verlangen des Dienstgebers zu berichten. |
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