§ 108a MDG

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Lehrperson gebührt für die Durchführung eines Anpassungslehrganges nach § 9 Abs. 1 des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes eine Vergütung in der Höhe von 8 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

(2) Der Lehrperson gebührt für die Abnahme einer Ergänzungsprüfung eine Vergütung. Diese beträgt für jeden Prüfungsgegenstand 1,5 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

In Kraft seit 30.07.2020 bis 31.12.9999
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