§ 38 APG

APG - Allgemeines Pensionsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.07.2025
  1. (1)Absatz eins§ 4 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 4 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2025 liegt, und zwar so, dassParagraph 4, Absatz 2, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2025 liegt, und zwar so, dass
    1. 1.Ziffer einsan die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres in § 4 Abs. 2 einleitender Satz das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die versicherte Person in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres in Paragraph 4, Absatz 2, einleitender Satz das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die versicherte Person in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:

Vor dem 1. Jänner 1964

62 Jahre

1. Jänner 1964 bis 31. März 1964

62 Jahre und 2 Monate

1. April 1964 bis 30. Juni 1964

62 Jahre und 4 Monate

1. Juli 1964 bis 30. September 1964

62 Jahre und 6 Monate

1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964

62 Jahre und 8 Monate

1. Jänner 1965 bis 31. März 1965

62 Jahre und 10 Monate

  1. 2.Ziffer 2

    Vor dem 1. Jänner 1964

    480 Versicherungsmonate

    1. Jänner 1964 bis 31. März 1964

    482 Versicherungsmonate

    1. April 1964 bis 30. Juni 1964

    484 Versicherungsmonate

    1. Juli 1964 bis 30. September 1964

    486 Versicherungsmonate

    1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964

    488 Versicherungsmonate

    1. Jänner 1965 bis 31. März 1965

    490 Versicherungsmonate

    1. April 1965 bis 30. Juni 1965

    492 Versicherungsmonate

    1. Juli 1965 bis 30. September 1965

    494 Versicherungsmonate

    1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965

    496 Versicherungsmonate

    1. Jänner 1966 bis 31. März 1966

    498 Versicherungsmonate

    1. April 1966 bis 30. Juni 1966

    500 Versicherungsmonate

    1. Juli 1966 bis 30. September 1966

    502 Versicherungsmonate

    1. (3)Absatz 3Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 oder einer früheren Fassung abgeschlossen haben, die vor dem 16. Juni 2025 wirksam geworden ist, gilt § 4 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2025 in Kraft stehenden Fassung weiter. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des Paragraph 27, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, oder einer früheren Fassung abgeschlossen haben, die vor dem 16. Juni 2025 wirksam geworden ist, gilt Paragraph 4, Absatz 2, in der am 31. Dezember 2025 in Kraft stehenden Fassung weiter. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld nach Paragraph 27, AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 APG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 APG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 APG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 APG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 APG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis APG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 APG
§ 39 APG