Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024
Für das Landeskonservatorium ist ein Leiter zu bestellen. Dieser muss die für die Leitung des Landeskonservatoriums erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen. § 7 Abs. 2, 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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