§ 58 MDG Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen zur Betreuung eines
    1. a)Litera aeigenen Kindes,
    2. b)Litera bWahl- oder Pflegekindes oder
    3. c)Litera csonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Lehrperson und (oder) ihr Ehegatte bzw. der eingetragene Partner überwiegend aufkommen,
    eine Herabsetzung der Jahresnorm bis auf die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren.
  2. (2)Absatz 2Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam.
  3. (3)Absatz 3Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
    1. a)Litera adas Kind dem Haushalt der Lehrperson angehört und
    2. b)Litera bdie Lehrperson das Kind selbst betreuen will.
  4. (4)Absatz 4Abweichend vom Abs. 1 ist der Lehrperson für die von ihr beantragte Dauer, während der sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Jahresnorm auch unter die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zu gewähren.Abweichend vom Absatz eins, ist der Lehrperson für die von ihr beantragte Dauer, während der sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Jahresnorm auch unter die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zu gewähren.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt besteht auch dann weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Abweichend von den Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt besteht auch dann weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  6. (6)Absatz 6Im Übrigen gilt § 57 Abs. 2 und 4 sinngemäß.Im Übrigen gilt Paragraph 57, Absatz 2 und 4 sinngemäß.

(1) Mit der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen zur Betreuung eines

a)

eigenen Kindes,

b)

Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Lehrperson und (oder) ihr Ehegatte bzw. der eingetragene Partner überwiegend aufkommen,

eine Herabsetzung der Jahresnorm bis auf die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres, längstens jedoch bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

a)

das Kind dem Haushalt der Lehrperson angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

b)

die Lehrperson das Kind selbst betreuen will.

(4) Abweichend vom Abs. 1 ist der Lehrperson für die von ihr beantragte Dauer, während der sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Jahresnorm auch unter die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zu gewähren.

(5) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt besteht auch dann weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(6) Im Übrigen gilt § 57 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsMit der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen zur Betreuung eines
    1. a)Litera aeigenen Kindes,
    2. b)Litera bWahl- oder Pflegekindes oder
    3. c)Litera csonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Lehrperson und (oder) ihr Ehegatte bzw. der eingetragene Partner überwiegend aufkommen,
    eine Herabsetzung der Jahresnorm bis auf die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren.
  2. (2)Absatz 2Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam.
  3. (3)Absatz 3Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
    1. a)Litera adas Kind dem Haushalt der Lehrperson angehört und
    2. b)Litera bdie Lehrperson das Kind selbst betreuen will.
  4. (4)Absatz 4Abweichend vom Abs. 1 ist der Lehrperson für die von ihr beantragte Dauer, während der sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Jahresnorm auch unter die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zu gewähren.Abweichend vom Absatz eins, ist der Lehrperson für die von ihr beantragte Dauer, während der sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Jahresnorm auch unter die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zu gewähren.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt besteht auch dann weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Abweichend von den Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt besteht auch dann weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  6. (6)Absatz 6Im Übrigen gilt § 57 Abs. 2 und 4 sinngemäß.Im Übrigen gilt Paragraph 57, Absatz 2 und 4 sinngemäß.

(1) Mit der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen zur Betreuung eines

a)

eigenen Kindes,

b)

Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Lehrperson und (oder) ihr Ehegatte bzw. der eingetragene Partner überwiegend aufkommen,

eine Herabsetzung der Jahresnorm bis auf die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres, längstens jedoch bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

a)

das Kind dem Haushalt der Lehrperson angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

b)

die Lehrperson das Kind selbst betreuen will.

(4) Abweichend vom Abs. 1 ist der Lehrperson für die von ihr beantragte Dauer, während der sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Jahresnorm auch unter die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zu gewähren.

(5) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt besteht auch dann weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(6) Im Übrigen gilt § 57 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten