§ 120 MDG Verjährung

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Ein Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch die Lehrperson gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.

(5) Bringt die Lehrperson innerhalb von drei Monaten

a)

nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder,

b)

falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist

keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht eingetreten.

  1. (1)Absatz einsEin Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.
  2. (2)Absatz 2Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. (3)Absatz 3Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. (4)Absatz 4Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch die Lehrperson gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
  5. (5)Absatz 5Bringt die Lehrperson innerhalb von drei Monaten
    1. a)Litera anach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder,
    2. b)Litera bfalls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist
    keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht eingetreten.

Stand vor dem 31.07.2022

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.07.2022
(1) Ein Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch die Lehrperson gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.

(5) Bringt die Lehrperson innerhalb von drei Monaten

a)

nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder,

b)

falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist

keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht eingetreten.

  1. (1)Absatz einsEin Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.
  2. (2)Absatz 2Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. (3)Absatz 3Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. (4)Absatz 4Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch die Lehrperson gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
  5. (5)Absatz 5Bringt die Lehrperson innerhalb von drei Monaten
    1. a)Litera anach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder,
    2. b)Litera bfalls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist
    keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht eingetreten.

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