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Legende:
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(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch die Lehrperson gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
(5) Bringt die Lehrperson innerhalb von drei Monaten
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(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch die Lehrperson gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
(5) Bringt die Lehrperson innerhalb von drei Monaten
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