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(2) Das befristete Dienstverhältnis kann einmal auf bestimmte Zeit verlängert werden. Die Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da an so angesehen, als wäre es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden.
(3) Für eine Lehrperson, die nur zur Vertretung anderer Lehrpersonen aufgenommen wurde und/oder in die Entlohnungsgruppe ml5 oder l3 eingereiht ist, sowie für eine Lehrperson, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass
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(4) Für Ansprüche aus Dienstverhältnissen im Sinn des Abs. 3 lit. a, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, sind Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen der Beendigung des früheren Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen bzw. hinsichtlich Ansprüchen aus Dienstverhinderung nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das frühere Dienst- oder Ausbildungsverhältnis jeweils durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat.
(5) Der Lehrperson ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens drei Monate nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages bzw. eines allfälligen Nachtrages zum Dienstvertrag auszufolgen. Die schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und der Nachträge sind von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(6) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
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(2) Das befristete Dienstverhältnis kann einmal auf bestimmte Zeit verlängert werden. Die Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da an so angesehen, als wäre es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden.
(3) Für eine Lehrperson, die nur zur Vertretung anderer Lehrpersonen aufgenommen wurde und/oder in die Entlohnungsgruppe ml5 oder l3 eingereiht ist, sowie für eine Lehrperson, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass
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(4) Für Ansprüche aus Dienstverhältnissen im Sinn des Abs. 3 lit. a, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, sind Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen der Beendigung des früheren Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen bzw. hinsichtlich Ansprüchen aus Dienstverhinderung nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das frühere Dienst- oder Ausbildungsverhältnis jeweils durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat.
(5) Der Lehrperson ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens drei Monate nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages bzw. eines allfälligen Nachtrages zum Dienstvertrag auszufolgen. Die schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und der Nachträge sind von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(6) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
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