§ 37 TLWO 2017

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren (§ 68) haben die Wählergruppen beim Landeswahlleiter während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung frühestens am 44. Tag vor dem Wahltag, spätestens jedoch um 17.00 Uhr des 38. Tages vor dem Wahltag, einen Landeswahlvorschlag einzureichen.

(2) Die Landeswahlvorschläge haben eine Wahlwerberliste von mindestens zehn und höchstens 72 Personen in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufes und der Adresse jedes Wahlwerbers zu enthalten.

(3) Der Landeswahlvorschlag bedarf der Unterzeichnung durch die Mehrheit der Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe (§ 29 Abs. 2 lit. c), welche sich nach der Anzahl der von den Zustellungsbevollmächtigen repräsentierten Wahlkreise bestimmt. Zudem ist einer dieser Zustellungsbevollmächtigten ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter des Landeswahlvorschlages zu benennen. Wurde der Landeswahlvorschlag vor dem 44. Tag vor dem Wahltag eingereicht, wurde er nicht von der Mehrheit der Zustellungsbevollmächtigten unterzeichnet oder fehlt die ausdrückliche Benennung des Zustellungsbevollmächtigten des Landeswahlvorschlages, so gilt der Landeswahlvorschlag als nicht eingereicht.

(4) Ein Wahlwerber darf nur dann in den Landeswahlvorschlag aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Landeswahlvorschlag anzuschließen.

(5) Der Landeswahlleiter hat die eingereichten Landeswahlvorschläge unverzüglich einer Vorprüfung dahingehend zu unterziehen, ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind und ob deren Zustimmungserklärungen vorliegen. Die Wählbarkeit ist nur bei jenen Wahlwerbern zu überprüfen, die nicht in einem kundgemachten Kreiswahlvorschlag enthalten sind.

(6) Die Landeswahlbehörde hat die eingereichten Wahlvorschläge spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag auf Mängel zu prüfen; dabei gilt Abs. 5 zweiter Satz. Stellt sie dabei Mängel fest, so hat sie die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen, die die Landeswahlvorschläge eingereicht haben, zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Die Mängel müssen spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr behoben sein.

(7) Der Landeswahlleiter hat Wahlwerber, die in mehreren Landeswahlvorschlägen enthalten sind und die nicht aufgrund eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages einer Wählergruppe eindeutig zugeordnet werden können, aufzufordern zu erklären, für welchen Landeswahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Wahlwerber hat die Erklärung spätestens am 33. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr abzugeben. § 32 Abs. 4 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Streichung des Wahlwerbers aus den Landeswahlvorschlägen durch die Landeswahlbehörde zu erfolgen hat. Im Fall der eindeutigen Zuordnung aufgrund eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages ist der Wahlwerber von der Landeswahlbehörde in den anderen Landeswahlvorschlägen zu streichen.

(8) Hinsichtlich der Ergänzung und der Zurückziehung der Landeswahlvorschläge gilt § 33 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Ergänzung des Landeswahlvorschlages durch Nennung eines anderen Wahlwerbers auch im Fall der Streichung nach Abs. 7 vierter Satz zulässig ist, dass der Ergänzungsvorschlag spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr beim Landeswahlleiter eingelangt sein muss, dass die Erklärung über die Zurückziehung des Landeswahlvorschlages von mindestens der Hälfte der Wahlwerber unterfertigt sein muss und dass im § 33 Abs. 2 und 4 an die Stelle des 48. Tages vor dem Wahltag jeweils der 33. Tag vor dem Wahltag tritt. Zurückgezogene Landeswahlvorschläge können, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingereicht werden.

(9) Über die Zulässigkeit der Landeswahlvorschläge hat die Landeswahlbehörde zu entscheiden.

(10) Zur Gänze ungültig und zurückzuweisen sind Landeswahlvorschläge, die

a)

nicht rechtzeitig eingereicht wurden oder

b)

nicht die erforderliche Anzahl von Wahlwerbern enthalten.

(11) Teilweise ungültig sind Landeswahlvorschläge in den Fällen des § 35 Abs. 2. In teilweise ungültigen Landeswahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

(12) Spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag hat der Landeswahlleiter die zugelassenen Landeswahlvorschläge unter Bedachtnahme auf die Barrierefreiheit des Dokuments im Bote für Tirol zu verlautbarenkundzumachen; § 36 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden. Darüber hinaus hat der Landeswahlleiter eine barrierefreie Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge auf der Internetseite des Landes Tirol zu veranlassen. Gleichzeitig hat der Landeswahlleiter allen Gemeinden eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 22.11.2021

In Kraft vom 01.07.2020 bis 22.11.2021

(1) Zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren (§ 68) haben die Wählergruppen beim Landeswahlleiter während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung frühestens am 44. Tag vor dem Wahltag, spätestens jedoch um 17.00 Uhr des 38. Tages vor dem Wahltag, einen Landeswahlvorschlag einzureichen.

(2) Die Landeswahlvorschläge haben eine Wahlwerberliste von mindestens zehn und höchstens 72 Personen in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufes und der Adresse jedes Wahlwerbers zu enthalten.

(3) Der Landeswahlvorschlag bedarf der Unterzeichnung durch die Mehrheit der Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe (§ 29 Abs. 2 lit. c), welche sich nach der Anzahl der von den Zustellungsbevollmächtigen repräsentierten Wahlkreise bestimmt. Zudem ist einer dieser Zustellungsbevollmächtigten ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter des Landeswahlvorschlages zu benennen. Wurde der Landeswahlvorschlag vor dem 44. Tag vor dem Wahltag eingereicht, wurde er nicht von der Mehrheit der Zustellungsbevollmächtigten unterzeichnet oder fehlt die ausdrückliche Benennung des Zustellungsbevollmächtigten des Landeswahlvorschlages, so gilt der Landeswahlvorschlag als nicht eingereicht.

(4) Ein Wahlwerber darf nur dann in den Landeswahlvorschlag aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Landeswahlvorschlag anzuschließen.

(5) Der Landeswahlleiter hat die eingereichten Landeswahlvorschläge unverzüglich einer Vorprüfung dahingehend zu unterziehen, ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind und ob deren Zustimmungserklärungen vorliegen. Die Wählbarkeit ist nur bei jenen Wahlwerbern zu überprüfen, die nicht in einem kundgemachten Kreiswahlvorschlag enthalten sind.

(6) Die Landeswahlbehörde hat die eingereichten Wahlvorschläge spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag auf Mängel zu prüfen; dabei gilt Abs. 5 zweiter Satz. Stellt sie dabei Mängel fest, so hat sie die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen, die die Landeswahlvorschläge eingereicht haben, zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Die Mängel müssen spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr behoben sein.

(7) Der Landeswahlleiter hat Wahlwerber, die in mehreren Landeswahlvorschlägen enthalten sind und die nicht aufgrund eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages einer Wählergruppe eindeutig zugeordnet werden können, aufzufordern zu erklären, für welchen Landeswahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Wahlwerber hat die Erklärung spätestens am 33. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr abzugeben. § 32 Abs. 4 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Streichung des Wahlwerbers aus den Landeswahlvorschlägen durch die Landeswahlbehörde zu erfolgen hat. Im Fall der eindeutigen Zuordnung aufgrund eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages ist der Wahlwerber von der Landeswahlbehörde in den anderen Landeswahlvorschlägen zu streichen.

(8) Hinsichtlich der Ergänzung und der Zurückziehung der Landeswahlvorschläge gilt § 33 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Ergänzung des Landeswahlvorschlages durch Nennung eines anderen Wahlwerbers auch im Fall der Streichung nach Abs. 7 vierter Satz zulässig ist, dass der Ergänzungsvorschlag spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr beim Landeswahlleiter eingelangt sein muss, dass die Erklärung über die Zurückziehung des Landeswahlvorschlages von mindestens der Hälfte der Wahlwerber unterfertigt sein muss und dass im § 33 Abs. 2 und 4 an die Stelle des 48. Tages vor dem Wahltag jeweils der 33. Tag vor dem Wahltag tritt. Zurückgezogene Landeswahlvorschläge können, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingereicht werden.

(9) Über die Zulässigkeit der Landeswahlvorschläge hat die Landeswahlbehörde zu entscheiden.

(10) Zur Gänze ungültig und zurückzuweisen sind Landeswahlvorschläge, die

a)

nicht rechtzeitig eingereicht wurden oder

b)

nicht die erforderliche Anzahl von Wahlwerbern enthalten.

(11) Teilweise ungültig sind Landeswahlvorschläge in den Fällen des § 35 Abs. 2. In teilweise ungültigen Landeswahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

(12) Spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag hat der Landeswahlleiter die zugelassenen Landeswahlvorschläge unter Bedachtnahme auf die Barrierefreiheit des Dokuments im Bote für Tirol zu verlautbarenkundzumachen; § 36 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden. Darüber hinaus hat der Landeswahlleiter eine barrierefreie Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge auf der Internetseite des Landes Tirol zu veranlassen. Gleichzeitig hat der Landeswahlleiter allen Gemeinden eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge elektronisch zur Verfügung zu stellen.

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