§ 32 TLWO 2017 Prüfung der Wahlvorschläge

TLWO 2017 - Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
  1. (1)Absatz einsDer Kreiswahlleiter hat die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich einer Vorprüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie ausreichend unterstützt sind, ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind und ob deren Zustimmungserklärungen vorliegen. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 4 Abs. 3 und 4) ist eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.Der Kreiswahlleiter hat die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich einer Vorprüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie ausreichend unterstützt sind, ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind und ob deren Zustimmungserklärungen vorliegen. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 4, Absatz 3 und 4) ist eine gemäß Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.
  2. (2)Absatz 2Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, die Unterstützungserklärung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungserklärungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Abgeordneter in einem Wahlkreis mehrere Wahlvorschläge schriftlich unterstützt hat. Die Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach dem Einlangen des Wahlvorschlages durch Wahlberechtigte ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, der Unterstützer macht glaubhaft, dass er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr erfolgt. Die Zurückziehung von Unterstützungserklärungen nach dem Einlangen des Wahlvorschlages durch Abgeordnete ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Kreiswahlbehörde hat die eingereichten Wahlvorschläge spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auf Mängel zu prüfen. Stellt sie behebbare Mängel fest, so hat sie die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Behebbare Mängel sind:
    1. a)Litera adas Fehlen einer dem § 29 Abs. 2 lit. a entsprechenden Kurzbezeichnung,das Fehlen einer dem Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, entsprechenden Kurzbezeichnung,
    2. b)Litera bdie Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben nach § 29 Abs. 2 lit. b,die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera b,,
    3. c)Litera cdas Fehlen von Zustimmungserklärungen nach § 29 Abs. 3 erster Satz.das Fehlen von Zustimmungserklärungen nach Paragraph 29, Absatz 3, erster Satz.
    Mängel müssen spätestens am 46. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr behoben sein.
  4. (4)Absatz 4Der Kreiswahlleiter hat Wahlwerber, die in mehreren Wahlvorschlägen desselben Wahlkreises oder verschiedener Wahlkreise enthalten sind, aufzufordern zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Wahlwerber hat die Erklärung spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr abzugeben. Unterbleibt bis zu diesem Zeitpunkt eine solche Erklärung, so gilt dies als Verzicht des Wahlwerbers hinsichtlich aller Wahlvorschläge, in denen er enthalten ist; in diesem Fall ist er von der Kreiswahlbehörde in allen Wahlvorschlägen zu streichen. Im Fall der rechtzeitigen Erklärung ist der Wahlwerber von der Kreiswahlbehörde in jenen Wahlvorschlägen zu streichen, für die er sich nicht entschieden hat.
In Kraft seit 26.06.2022 bis 31.12.9999
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