§ 39 TLWO 2017 Wahllokale und ihre Einrichtung

TLWO 2017 - Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiters als Wahlzelle ein abgesonderter, ausreichend beleuchteter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, sowie zudem ein verschließbares Behältnis für die nach § 48 Abs. 1 lit. b abgegebenen Wahlkarten. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder ein Stehpult mit Schreibgeräten befinden; zudem ist eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 37 anzuschlagen. Zur rascheren Abfertigung der Wähler können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden. Im Wahllokal ist eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 36 und nach § 37 anzuschlagen.

(2) Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 36 und nach § 37 anzuschlagen ist.

(3) Nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten sind möglichst viele Wahllokale für Wähler mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung barrierefrei erreichbar zu gestalten. Der Zugang zu Wahllokalen, deren barrierefreie Gestaltung aus den im § 14 Abs. 3 des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 25/2005, genannten Gründen nicht möglich scheint, ist Wählern mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

In Kraft seit 22.08.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 TLWO 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 TLWO 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 TLWO 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 TLWO 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 TLWO 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 TLWO 2017
§ 40 TLWO 2017