§ 49 TLWO 2017 Wahlkuverts

TLWO 2017 - Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Wahlkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher blauer Farbe, Form und Größe herzustellen. Die Anbringung von Zeichen und Wörtern auf den Wahlkuverts oder deren sonstige Kennzeichnung ist verboten.

In Kraft seit 22.08.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 TLWO 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 TLWO 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 TLWO 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 TLWO 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 TLWO 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48 TLWO 2017
§ 50 TLWO 2017