§ 45 TLWO 2017 Abgabe verschlossener Wahlkarten am Wahltag

TLWO 2017 - Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Personen, die sich lediglich zur Abgabe verschlossener Wahlkarten in ein Wahllokal begeben, haben diese dem Wahlleiter zu übergeben und dessen weitere Veranlassungen abzuwarten. Der Wahlleiter hat zu überprüfen, ob die auf den übergebenen Wahlkarten aufscheinenden Wähler in das Wählerverzeichnis der betreffenden Wahlbehörde eingetragen sind. Trifft dies zu, so ist die Wahlkarte zu übernehmen und in das hierfür bestimmte Behältnis zu legen. Andernfalls ist die Wahlkarte dem Überbringer wieder zu übergeben und dieser anzuleiten, wo er diese abgeben kann bzw. aufzuklären, dass eine Abgabe, etwa wegen des zu erwartenden Ablaufs der Wahlzeit, nicht mehr in Betracht kommt. Verweigert der Überbringer die Rücknahme einer Wahlkarte, so ist dieser Umstand auf der Wahlkarte zu vermerken und die Wahlkarte der Niederschrift ungeöffnet beizuschließen.

In Kraft seit 22.08.2017 bis 31.12.9999
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