§ 46 TLWO 2017 Ausübung des Wahlrechts in Anstalten

TLWO 2017 - Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die in der Anstalt, für die nach § 5 Abs. 3 ein Sprengel gebildet wurde, untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der betreffenden Sprengelwahlbehörde ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis dieses Wahlsprengels eingetragen sind.

(2) In Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen kann sich die Sprengelwahlbehörde mit ihren Hilfskräften und den Wahlzeugen zur Entgegennahme der Stimme bettlägeriger Bewohner auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch geeignete Vorkehrungen, wie Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, dafür zu sorgen, dass die Wähler unbeobachtet ihren Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden.

In Kraft seit 22.08.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 TLWO 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 TLWO 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 TLWO 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 TLWO 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 TLWO 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 45 TLWO 2017
§ 47 TLWO 2017