§ 35 TLWO 2017

TLWO 2017 - Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Gänze ungültig und zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die

a)

nicht rechtzeitig eingereicht wurden,

b)

keine dem § 29 Abs. 2 lit. a entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten oder

c)

nicht ausreichend unterstützt sind.

(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge, soweit

a)

sie nicht wählbare Personen enthalten,

b)

die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge angeführt sind,

c)

Zustimmungserklärungen von Wahlwerbern nicht vorliegen,

d)

sie Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten.

(3) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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