Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
(1)Absatz einsJene Vorsitzenden der Wahlbehörden, die das Amt des Wahlleiters nicht von Gesetzes wegen ausüben, und die Stellvertreter der Wahlleiter sind mit Ausnahme jener der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden spätestens am siebten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen; die Vorsitzenden der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden und deren Stellvertreter sind spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber jener Person, die sie bestellt hat, oder einem von dieser beauftragten Organ die strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben; das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen, etwa durch das Heben der rechten Hand, zu bekräftigen.
(2)Absatz 2Die Wahlleiter haben bis zur Bildung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und, sobald die Wahlbehörden gebildet sind, diesen ihre bisherigen Verfügungen zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3Die Wahlleiter haben die Wahlhandlungen zu leiten. Sie haben die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Mitglieder zu den Sitzungen einzuberufen; Sitzungen der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden können jedoch auch im Einvernehmen mit dem jeweiligen Wahlleiter vom Gemeindewahlleiter einberufen werden. Die Wahlleiter haben weiters alle ihnen gesetzlich oder durch Beschluss der Wahlbehörde ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen; die Wahlbehörde darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Die Wahlleiter haben schließlich die Beschlüsse der Wahlbehörde durchzuführen.
(4)Absatz 4Die Wahlleiter dürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben (Abs. 3) die der jeweiligen Wahlbehörde nach § 8 Abs. 5 zur Verfügung gestellten Hilfskräfte heranziehen.Die Wahlleiter dürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben (Absatz 3,) die der jeweiligen Wahlbehörde nach Paragraph 8, Absatz 5, zur Verfügung gestellten Hilfskräfte heranziehen.
(5)Absatz 5Die Wahlleiter sind berechtigt, an Sitzungen der nachgeordneten Wahlbehörden mit beratender Stimme teilzunehmen.
In Kraft seit 26.06.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 TLWO 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 TLWO 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 TLWO 2017