Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
(1)Absatz einsFür jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem (Gemeindewahlleiter) und sechs Beisitzern.
(2)Absatz 2In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Mit Ausnahme der Stadt Innsbruck kann die Gemeindewahlbehörde in einem der Wahlsprengel zusätzlich die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde besorgen; in diesem Fall obliegt der Gemeindewahlbehörde, sofern sie nichts anderes beschließt (§ 11 Abs. 2), die Erfassung und Auswertung der nach § 48 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten in ihrer Funktion als Sprengelwahlbehörde. Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Sprengelwahlleiter) und drei Beisitzern.In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Mit Ausnahme der Stadt Innsbruck kann die Gemeindewahlbehörde in einem der Wahlsprengel zusätzlich die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde besorgen; in diesem Fall obliegt der Gemeindewahlbehörde, sofern sie nichts anderes beschließt (Paragraph 11, Absatz 2,), die Erfassung und Auswertung der nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, eingelangten Wahlkarten in ihrer Funktion als Sprengelwahlbehörde. Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Sprengelwahlleiter) und drei Beisitzern.
(3)Absatz 3Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde und einer Sprengelwahlbehörde obliegt dem Bürgermeister.
In Kraft seit 26.06.2022 bis 31.12.9999
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