§ 13 TLWO 2017 Landeswahlbehörde

TLWO 2017 - Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Für das Landesgebiet ist die Landeswahlbehörde mit dem Sitz in Innsbruck zu bilden. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem (Landeswahlleiter) und zwölf Beisitzern. Drei Beisitzer müssen dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben. Sie werden nach Anhören des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck bestellt. Der Landeshauptmann hat für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

In Kraft seit 22.08.2017 bis 31.12.9999
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