§ 70 TLWO 2017 Überprüfungsanträge der Wählergruppen

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2022 bis 31.12.9999
(1) Binnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe durch den Zustellungsbevollmächtigten ihres Landeswahlvorschlages hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird. Wurde kein gültiger Landeswahlvorschlag eingereicht, so kann der Überprüfungsantrag auch durch den Zustellungsbevollmächtigten eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages erhoben werden.

(2) Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz, so ist er von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat die Landeswahlbehörde dieses unverzüglich richtigzustellen und das richtige Ergebnis kundzumachen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen.

  1. (1)Absatz einsBinnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe durch den Zustellungsbevollmächtigten ihres Landeswahlvorschlages hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate, bei der Landeswahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird. Wurde kein gültiger Landeswahlvorschlag eingereicht, so kann der Überprüfungsantrag auch durch den Zustellungsbevollmächtigten eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages erhoben werden.
  2. (2)Absatz 2Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz, so ist er von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat die Landeswahlbehörde dieses unverzüglich richtigzustellen und das richtige Ergebnis kundzumachen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen.Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Absatz eins, zweiter Satz, so ist er von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat die Landeswahlbehörde dieses unverzüglich richtigzustellen und das richtige Ergebnis kundzumachen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen.

Stand vor dem 25.06.2022

In Kraft vom 01.07.2020 bis 25.06.2022
(1) Binnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe durch den Zustellungsbevollmächtigten ihres Landeswahlvorschlages hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird. Wurde kein gültiger Landeswahlvorschlag eingereicht, so kann der Überprüfungsantrag auch durch den Zustellungsbevollmächtigten eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages erhoben werden.

(2) Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz, so ist er von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat die Landeswahlbehörde dieses unverzüglich richtigzustellen und das richtige Ergebnis kundzumachen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen.

  1. (1)Absatz einsBinnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe durch den Zustellungsbevollmächtigten ihres Landeswahlvorschlages hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate, bei der Landeswahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird. Wurde kein gültiger Landeswahlvorschlag eingereicht, so kann der Überprüfungsantrag auch durch den Zustellungsbevollmächtigten eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages erhoben werden.
  2. (2)Absatz 2Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz, so ist er von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat die Landeswahlbehörde dieses unverzüglich richtigzustellen und das richtige Ergebnis kundzumachen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen.Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Absatz eins, zweiter Satz, so ist er von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat die Landeswahlbehörde dieses unverzüglich richtigzustellen und das richtige Ergebnis kundzumachen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen.

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