§ 31 MDG Nebenbeschäftigung

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Lehrperson außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausübt.

(2) Die Lehrperson darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben hindert, die Vermutung ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Die Lehrperson hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Form von Geld oder sonstigen Gütern bezweckt.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat die Lehrperson jedenfalls zu melden.

(5) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinn des Abs. 4 ist vom Dienstgeber unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

  1. (1)Absatz einsNebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Lehrperson außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausübt.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrperson darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben hindert, die Vermutung ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  3. (3)Absatz 3Die Lehrperson hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Form von Geld oder sonstigen Gütern bezweckt.
  4. (4)Absatz 4Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat die Lehrperson jedenfalls zu melden.
  5. (5)Absatz 5Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinn des Abs. 4 ist vom Dienstgeber unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinn des Absatz 4, ist vom Dienstgeber unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
  6. (6)Absatz 6Die Lehrperson darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

Stand vor dem 31.07.2022

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.07.2022
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Lehrperson außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausübt.

(2) Die Lehrperson darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben hindert, die Vermutung ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Die Lehrperson hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Form von Geld oder sonstigen Gütern bezweckt.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat die Lehrperson jedenfalls zu melden.

(5) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinn des Abs. 4 ist vom Dienstgeber unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

  1. (1)Absatz einsNebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Lehrperson außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausübt.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrperson darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben hindert, die Vermutung ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  3. (3)Absatz 3Die Lehrperson hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Form von Geld oder sonstigen Gütern bezweckt.
  4. (4)Absatz 4Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat die Lehrperson jedenfalls zu melden.
  5. (5)Absatz 5Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinn des Abs. 4 ist vom Dienstgeber unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinn des Absatz 4, ist vom Dienstgeber unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
  6. (6)Absatz 6Die Lehrperson darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

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